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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1981, Az.: IVb ZR 605/80

Gemeinschaftliche Lebensführung; Altersbedingte Unterhaltsanspruch; Unterhaltsbedürftigkeit; Kurzehe; Altersehe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 605/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1982, 28, 30
  • MDR 1982, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 629-630

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

A. § 1571 Nr. 1 BGB schränkt einen altersbedingten Unterhaltsanspruch aus dem Grund nicht ein, daß der

nicht mehr erwerbsfähige Ehegatte aus Altersgründen und zusätzlich aus ehebedingten Gründen unterhaltsbedürftig geworden sein muß. Der Unterhaltsanspruch knüpft an die Voraussetzung an, daß eine Erwerbstätigkeit von dem bedürftigen Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann. Der Grundsatz der Mitverantwortung der Ehegatten füreinander wirkt somit auch nach der Scheidung fort. Die Mitverantwortung, die der leistungsfähige Ehepartner gegenüber dem Bedürftigen hat, folgt aus der Eheschließung und dem ehelichen Zusammenlebens. Weiterhin hängt die Mitverantwortung nicht von dem Alter, in dem die Ehe geschlossen wurde, ab.

2. In den Fällen, in denen eine Ehe in einem höheren Alter geschlossen wurde, nicht lange bestand und deshalb die Ehegatten sich nicht nachhaltig auf eine gemeinschaftliche Lebensführung eingestellt haben, greift die Regelung des

§ 1579 Nr. 1 BGB eingreifen.