Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1981, Az.: IVb ZR 590/80
Anspruch auf Unterhaltszahlungen; Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund einer Krankheit; Einholung eines Sachverständigengutachtens; Unterhaltsminderung auf Grund eines Anspruchs auf Studienförderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 590/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 28.06.1979
- AG Göttingen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1981, 835-836 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Unterhaltspflicht wegen Krankheit (§ 1572 BGB) ist nicht davon abhängig, daß die Erkrankung des bedürftigen Ehegatten ehebedingt ist.
- b)
Zur nachehelichen Unterhaltspflicht im Falle einer bereits vor der Ehe eingetretenen Krankheit (hier: multiple Sklerose), von der im Zeitpunkt der Eheschließung weder der Partner noch der Kranke selbst gewußt hat.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, dessen 1969 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe mit der Beklagten auf deren Antrag vom 5. August 1977 seit 12. September 1978 geschieden ist, nimmt die Beklagte für die Zeit ab November 1976 auf Unterhalt in Anspruch.
Er leidet an multipler Sklerose und hat sein 1968 begonnenes Studium der Germanistik und Sozialwissenschaften bislang nicht abgeschlossen. Nach dem Tode seines Vaters erhält der Kläger seit November 1977 aus dem Nachlaß eine monatliche Rente von 500 DM. Ferner bezieht er Wohngeld von 53 DM und eine Diätzulage von 30 DM monatlich. Die Beklagte ist Lehrerin. Ihre monatlichen Nettobezüge haben in den Jahren 1976 und 1977 durchschnittlich 2.700 DM und seit 1978 über 2.800 DM betragen. Sie gewährt dem Kläger seit November 1976 eine monatliche Rente von 400 DM.
Über diese Zahlungen hinaus hat der Kläger einen weiteren Unterhaltsbetrag von 300 DM monatlich eingeklagt. Auf die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Familiengerichts hat das Oberlandesgericht der Klage entsprochen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der (zugelassenen) Revision, mit der sie die Wiederherstellung des familiengerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Auf Grund eines von ihm erholten Sachverständigengutachtens über Beginn, Umfang und Auswirkungen der Erkrankung des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Erkrankung schon 1968 in Erscheinung getreten sei und sich im Laufe der Jahre schubförmig verschlimmert habe. Sie habe sowohl zu organischen Defektbildungen wie auch insbesondere zu einer ausgeprägten, therapeutisch nicht beeinflußbaren hirnorganischen Wesensveränderung geführt, welche die Arbeitsfähigkeit des Klägers ab Anfang 1969 mittelschwer bis schwer beeinträchtigt und seit September 1978 gänzlich ausgeschlossen hätten. Im November 1976 sei der Kläger durch die Krankheit bereits so stark in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, daß seitdem eine Erwerbstätigkeit nicht habe erwartet werden können. Hiernach ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit des Getrenntlebens zunächst nach § 1361 Abs. 1 BGB a.F., und - seit Inkrafttreten des 1. EheRG am 1. Juli 1977 - nach § 1361 Abs. 1 BGB n.F. gerechtfertigt sei. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch sei aus § 1572 Nr. 1 BGB begründet. Daß die Krankheit schon vor der Eheschließung bestanden habe, stehe dem Anspruch nicht entgegen, da eine Ehebedingtheit der Krankheit im Sinne eines Kausalzusammenhanges nicht erforderlich sei. Ob die Bestimmung überhaupt keinen Zusammenhang zwischen Krankheit und Ehe voraussetzte, könne dahinstehen, weil dieser Zusammenhang in der vorliegenden Sache im Hinblick auf die entscheidende Verschlimmerung der Krankheit während der Ehezeit auf jeden Fall bestehe.
2.
a)
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 528 Abs. 3 ZPO. Sie macht geltend, daß die Einholung des Sachverständigengutachtens bereits im ersten Rechtszug beschlossen worden, aber unterblieben sei, weil der Kläger den ihm auferlegten Auslagenvorschuß nicht eingezahlt habe. Das Familiengericht habe den Kläger deshalb hinsichtlich seiner Behauptung, aus Gründen seiner Erkrankung erwerbsunfähig zu sein, als beweisfällig angesehen. Hierin liege eine Zurückweisung des Vorbringens, die nach § 528 Abs. 3 ZPO zu dessen endgültigen Ausschluß geführt habe und vom Berufungsgericht nicht habe rückgängig gemacht werden dürfen.
Die Rüge ist unbegründet. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Oktober 1979 (VIII ZR 221/78 - NJW 80, 343 f.) dargelegt hat, greift die Sanktion des § 528 Abs. 3 ZPO nur ein, wenn das erstinstanzliche Gericht ausdrücklich darüber entschieden hat, ob es gerechtfertigt ist, die Partei mit den Angriffs- oder Verteidigungsmitteln auszuschließen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof für den Fall, daß das Gericht die Vernehmung eines Zeugen wegen der Nichteinzahlung des von der Partei geforderten Auslagenvorschusses unterlassen hat, entschieden, daß darin keine Zurückweisung des Beweisantrages i.S. von §§ 528 Abs. 3 ZPO liegt und die Partei mit dem Beweismittel im zweiten Rechtszug nicht ausgeschlossen ist (BGH aaO; vgl. auch BGH NJW 79, 2109, 2110). Ebenso kann auch im vorliegenden Fall weder in dem Umstand, daß das Familiengericht wegen der unterbliebenen Einzahlung des Auslagenvorschusses durch den Kläger von der Zuziehung des Sachverständigen abgesehen hat, noch darin, daß es deshalb in den Entscheidungsgründen den Beweis für das Vorbringen des Klägers über seine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit als nicht geführt angesehen und den Kläger als "beweisfällig" bezeichnet hat, eine Zurückweisung dieses Vorbringens erblickt werden.
b)
Die Revision wendet sich ferner gegen die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB und vertritt den Standpunkt, daß die schon vor der Eheschließung in Erscheinung getretene Krankheit des Klägers die Unterhaltspflicht nach dieser Regelung nicht auszulösen vermöge. Eine derartige Bedürfnislage dürfe ebenso wenig zu Lasten des anderen Ehegatten gehen wie Erkrankungen oder andere schicksalsbedingte Ereignisse, die sich nach der Scheidung einstellten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ehe ständen. Für eine solche einschränkende Auslegung sprächen sowohl die Ausführungen zur Gesetzesbegründung wie auch die Existenz der Billigkeitsklausel des § 1576 BGB, die es ermögliche, im Einzelfall auftretende unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Im vorliegenden Fall spreche auch der Grundsatz von Treu und Glauben gegen einen Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB. Wie die Beklagte vorgetragen habe und für die Revisionsinstanz zu unterstellen sei, habe sie "ahnungslos" den unheilbar erkrankten Kläger geheiratet, wovon sie abgesehen hätte, wenn ihr die Erkrankung bekannt gewesen wäre.
Nach dem Wortlaut des § 1572 BGB ist der Unterhaltsanspruch lediglich davon abhängig, daß die fehlende Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder anderer Gebrechen zum Zeitpunkt der Scheidung oder der übrigen in Nr. 2 bis 4 der Vorschrift angeführten Einsatzzeitpunkte gegeben war. Eine über diesen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hinausgehende Verbindung zwischen der Ehe und der Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, insbesondere eine kausale Verknüpfung, wird darin nicht gefordert. Sie ergibt sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Regelungszusammenhang der Vorschrift.
Bei der Neugestaltung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das als Konsequenz eines verschuldensunabhängigen Scheidungsrechts eingeführte Prinzip der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten nach ihrer Scheidung durch den Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung der Ehegatten eingeschränkt (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 745, 750). Diese Mitverantwortung soll nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines 1. EheRG von 1973 (im folgenden: RegE 1973) nicht allgemein durch jede schicksalbedingte Bedürftigkeit stets und auf Lebensdauer ausgelöst werden; vielmehr soll der Grundsatz eingreifen, wenn eine Bedürfnislage in Verbindung mit der Ehe steht (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 120, 121). Diese Verbindung hat der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages im Sinne eines kausalen Zusammenhangs zwischen Ehe und Bedürftigkeit akzentuiert und die "ehebedingte Unterhaltsbedürftigkeit" als das entscheidende Kriterium für den Unterhaltsausspruch nach neuem Recht bezeichnet (vgl. zweiter Bericht und Antrag des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4361 S. 16).
Inwieweit dieser Gesichtspunkt der Kausalität zwischen Ehe und Bedürftigkeit letztlich Eingang in das Gesetz gefunden hat und der Regelung des nachehelichen Unterhalts zugrunde liegt, ist umstritten. Zum Teil wird der ehebedingten Bedürftigkeit im Rahmen der Gesetzesregelung generelle Geltung zugesprochen und die Ansicht vertreten, daß das Gesetz grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch einräumen wolle, wenn die Bedürfnislage ehebedingt sei (vgl. Schuhmacher MDR 1976, 880 f.; Ambrock, Ehe und Ehescheidung Vorbem. vor § 1569; MünchKomm/Richter, § 1569 Rdn. 1 und Ergänzung dazu). Demgegenüber steht die Auffassung, daß das Gesetz die Erwägung, den tragenden Grund der Unterhaltsregelung durch eine kausale Verknüpfung mit der Ehe zu erfassen, nicht vollzogen habe und in den Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 bis 1576 BGB nicht die ehebedingte Unterhaltsbedürftigkeit, sondern die fortwirkende Verantwortung der Ehegatten füreinander als entscheidendes Kriterium für die nacheheliche Unterhaltspflicht anzusehen sei (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG Rdn. 9 vor § 1569 BGB; Rolland, 1. EheRG§ 1569 BGB Rdn. 6 f. = S. 314 f.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 236; vgl. auch Beitzke, Familienrecht 22. Aufl. § 20 III). Weiterhin wird der Standpunkt vertreten, der Gedanke der ehebedingten Bedürftigkeit bestehe zwar als Tendenz des Gesetzes, er sei aber in §§ 1569 ff. BGB nicht strikt durchgeführt und keine generelle Regel vorhanden, wonach Kausalität zwischen Ehe und Bedürftigkeit nachzuweisen wäre. Insbesondere auch im Rahmen von § 1572 BGB erfahre der Grundsatz der ehebedingten Bedürftigkeit eine Verwerfung (Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 30 I 2 = S. 383; § 30 IV 1 = S. 392; vgl. auch Dieckmann FamRZ 1977, 81, 86, 95, 172; Diederichsen NJW 1977, 354 Fn. 9; Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1569 Rdn. 4).
Daß das Gesetz eine generelle Beschränkung nachehelicher Unterhaltsansprüche auf ehebedingte Bedürfnislagen enthielte, läßt sich den Vorschriften der §§ 1569 ff. BGB, deren Tatbestände nicht alle auf eine durch die Ehe bedingte Unterhaltsbedürftigkeit zurückzuführen sind (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO; Diederichsen aaO; ferner auch Gernhuber a.a.O. S. 383 Fn. 3), nicht entnehmen. Eine solche, auf sämtliche Unterhaltstatbestände bezogene Beschränkung stände auch mit den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommen, nicht in Einklang. Das ergibt sich gerade aus der Begründung des RegE 1973 zur hier betroffenen Vorschrift über den Unterhalt wegen Krankheit (§ 1573 E). Dort wird es als nicht erforderlich bezeichnet, daß diese durch besondere körperliche oder seelische Belastungen während der Ehe hervorgerufen worden ist. Der dagegen mögliche Einwand, aus dem Gesichtspunkt der Nachwirkung der Ehe dürfe nur eine ehebedingte Krankheit zu einem Unterhaltsanspruch führen, sei unbegründet. Bis zum Zeitpunkt der Scheidung teilten die Ehegatten ihr gemeinsames Schicksal noch in einem solchen Umfang, daß der leistungsfähige für den kranken Ehegatten einstehen müsse. Es solle also jede Krankheit des geschiedenen Ehegatten, nicht nur die ehebedingte, die Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten auslösen (BT-Drucks. 7/650 S. 124). Die diesen Ausführungen zugrunde liegende Vorschrift des RegE 1973 ist vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages - mit einer hier nicht interessierenden Änderung in Nr. 4 - übernommen worden und in dieser Fassung in § 1572 BGB Gesetz geworden. Bericht und Antrag des Rechtsausschusses enthalten zur Frage der Ehebedingtheit in diesem Unterhaltstatbestand keine weiteren Ausführungen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 30). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, daß die Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nicht allgemein dem Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Ehe und Bedürftigkeit unterliegen und daß dieses Erfordernis auch für den hier in Frage kommenden Unterhaltstatbestand des § 1572 BGB nicht erfüllt zu sein braucht (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 528/80 - FamRZ 1980, 981, 983; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, a.a.O. § 157 Rdn. 2; Dieckmann a.a.O. S. 95; Erman/Ronke, a.a.O. § 1572 Rdn. 3; Gernhuber, a.a.O. § 30 IV 1 = S. 392; Rolland, a.a.O. § 1572 Rdn. 1 = S. 338; vgl. ferner Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1572 Anm. 2).
Dadurch wird die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht nur in den von der Entwurfsbegründung angeführten Fällen eröffnet, in denen die Krankheit, wegen der eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, während der Ehe, aber unabhängig von ihr eingetreten ist. Vielmehr ist als nicht ehebedingte, aber von § 1572 BGB erfaßte Bedürfnislage auch diejenige anzusehen, die auf einer bereits vor der Ehe ausgebrochenen, im Zeitpunkt der Scheidung oder zu den übrigen Einsatzzeitpunkten weiterhin bestehenden Erkrankung beruht (ebenso Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch aaO; Jauernig/Schlechtriem, BGB § 1572 Anm. 2). Ob die Krankheit während der Ehe oder vorher eingetreten ist, kann bei der in § 1572 BGB normierten Anknüpfung an die scheidungsbedingte Bedürftigkeit (vgl. Beitzke, aaO) nicht den Ausschlag geben, weil sich die Bedürfnislage des sozial schwächeren Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung oder in den gleichgestellten Zeitpunkten in beiden Fällen gleich darstellt. Die vorliegende Problematik ist derjenigen zu § 1571 BGB vergleichbar, wenn der bedürftige Ehegatte nicht während der Ehezeit alt geworden ist, sondern bereits im Zeitpunkt der Eheschließung wegen Alters einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Auch hierzu ist in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten worden, daß der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach § 1571 BGB besteht (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 342, 343; Rolland a.a.O. § 1571 Rdn. 1 = S. 330; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht Rdn. 215; MünchKomm/Richter, Ergänzung zu § 1571 Rdn. 9).
Das dargelegte Verständnis des § 1572 BGB kommt auch praktischen Bedürfnissen entgegen, deren Berücksichtigung im Rahmen des Unterhaltsrechts vom Gesetzgeber in anderem Zusammenhang hervorgehoben worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 125 rechte Spalte oben). Den Zeitpunkt des Beginns einer Erkrankung festzustellen, kann erhebliche Aufklärungsschwierigkeiten verursachen. Das gilt vor allem, wenn der in Frage kommende Zeitraum, wie es in den Anwendungsfällen des § 1572 BGB häufiger vorkommen wird, lange Zeit zurückliegt.
Die Anwendung des § 1572 BGB auf den Fall einer bereits vor der Ehe eingetretenen Krankheit kann auch, entgegen der Ansicht der Revision, nicht davon abhängig gemacht werden, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung von der Erkrankung des anderen Ehegatten gewußt hat. Insbesondere kann in einer etwaigen Ahnungslosigkeit des Ehegatten allein grundsätzlich kein Umstand erblickt werden, der aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen einer Inanspruchnahme nach § 1572 BGB entgegenstände. Hierfür spricht vor allem die gesetzliche Regelung über die unterhaltsrechtlichen Folgen im Falle einer Eheaufhebung. Vor der Ehe eingetretene Erkrankungen, die bei späterer Scheidung der Ehe weiterhin andauern und eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten nicht erwarten lassen, werden häufig das Merkmal der persönlichen Eigenschaft i.S. der Vorschriften über die Eheaufhebung erfüllen. Auch im Falle des erheblichen Irrtums über eine derartige Eigenschaft eines Ehegatten (§ 32 Abs. 1 EheG) mutet das Gesetz dem Ehepartner grundsätzlich zu, im Falle der Aufhebung der Ehe die sich nach den Vorschriften über die Scheidungsfolgen bestimmenden Folgen der Aufhebung, darunter auch etwaigen Unterhalt, zu tragen. Seine Ahnungslosigkeit bei der Eingehung der Ehe bewahrt ihn damit nicht vor einer unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme durch den anderen. Nur wenn dieser Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, kann der ahnungslose Ehegatte binnen sechs Monaten nach der Rechtskraft des Aufhebungsurteils die vermögensrechtlichen Folgen, und damit eine Unterhaltspflicht, ausschließen (§ 37 Abs. 2 EheG). Im Hinblick auf diese Regelung können auch im vorliegenden Fall aus der Ahnungslosigkeit der Beklagten bei Eingehung der Ehe keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Inanspruchnahme aus § 1572 BGB hergeleitet werden. Daß der Kläger damals bereits selbst über seine - erst im Frühjahr 1971 diagnostisch abgesicherte - Erkrankung im Bilde gewesen ist, ist weder festgestellt noch behauptet. Aus diesem Grunde bedarf es keiner Erörterung, inwieweit solchenfalls ein Ausschluß des Unterhaltsanspruchs insbesondere nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB in Betracht käme.
c)
Zur Höhe des Unterhalts hat die Revision gerügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Kläger Anspruch auf Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz habe, die er sich unterhaltsmindernd anrechnen lassen müsse.
Dieser Angriff ist nicht begründet. Die Beklagte hat in beiden Vorinstanzen wiederholt vorgetragen, daß der Kläger keine Mittel nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mehr erhalte. Er habe sich um derartige Mittel bemüht. Sein Antrag sei jedoch vom Studentenwerk mit der Begründung abgelehnt worden, daß bei ihm mit einem ordnungsgemäßen Studienabschluß nicht mehr zu rechnen sei. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht zu der nunmehr von der Beklagten vermißten Prüfung keine Veranlassung.
d)
Die Frage, inwieweit das vom Kläger bezogene Wohngeld von 53 DM Einfluß auf die Unterhaltsbemessung hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771), kann hier dahinstehen, da der Unterhaltsbetrag, der dem Kläger nach der sonst rechtlich nicht zu beanstandenden Bemessung des Berufungsgerichts zusteht, auch im Falle der vollständigen Berücksichtigung des Wohngeldes nicht unter den zuerkannten Monatsbetrag absinkt.
e)
Auch im übrigen ist das angegriffene Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die Ausführungen, in denen das Berufungsgericht die Unterhaltsrente für die Zeit des Getrenntlebens der Parteien zuerkannt hat. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Tatrichter hat alle die Besonderheit dieses Falles prägenden Umstände berücksichtigt. § 286 ZPO ist nicht verletzt.
Portmann
Blumenröhr
Macke
Zysk