Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1980, Az.: IVb ZR 528/80
Abschluss eines Vergleichs über Unterhaltszahlungen; Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs; Anspruch auf Unterhaltszahlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1980
- Aktenzeichen
- IVb ZR 528/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.11.1978
- AG Essen-Steele
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 1008-1009 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2247-2249 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Josef S., L. 6, E.-K.
Prozessgegner
Herta S. geb. S., Am K. 27, B. (Österreich)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ob eine Ehe "von kurzer Dauer" war (§ 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bemißt sich nicht allein nach der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten. Ob die Ehedauer im Sinne dieser Vorschrift bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils oder nur bis zur Stellung oder Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages rechnet, bleibt offen.
- b)
Zur Frage, ob die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten aus einem "anderen Grund" (§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB) grob unbillig ist, wenn die Ehegatten nur kurze Zeit tatsächlich zusammengelebt haben.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Zivilsenat IV b des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell
und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Parteien haben im Jahre 1941 in Essen die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Die Klägerin ist im Jahre 1910, der Beklagte im Jahre 1902 geboren. Im November 1944 wurde die Klägerin von Essen nach Bludenz in Österreich evakuiert, während der Beklagte Soldat war. Nach Kriegsende zogen die Parteien nicht wieder zusammen. Die Klägerin blieb in Bludenz, der Beklagte lebt seit 1946 mit einer anderen Frau zusammen. Durch Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 24. August 1978, das seit dem 3. Oktober 1978 rechtskräftig ist, wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Am 31. Juli 1963 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht Essen-Steele einen gerichtlichen Vergleich, in dem der Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin monatlich 40 DM Unterhalt zu zahlen. Später erhöhte er die Unterhaltszahlungen, zuletzt auf monatlich 240 DM. Im Januar 1977 stellte er die Zahlungen ein.
Die Klägerin verlangt eine Erhöhung der im Vergleich vereinbarten Unterhaltsrente. Ihrem Antrag entsprechend hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin über die durch den Vergleich vereinbarte Unterhaltsrente hinaus für Januar 1977 einen Betrag von 200 DM sowie unter Abänderung des Vergleichs ab 15. Februar 1977 monatlich 240 DM zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie über die durch den Vergleich vereinbarte Unterhaltsrente hinaus für Januar 1977 einen Betrag von 403,36 DM und ab 15. Februar 1977 unter Abänderung des Vergleichs eine monatliche Unterhaltsrente von 443,36 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und hat auf die - im übrigen zurückgewiesene - Anschlußberufung die Unterhaltsrente für die Zeit vom 6. Oktober bis 31. Dezember 1977 auf monatlich 370 DM und ab 1. Januar 1978 auf monatlich 350 DM erhöht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich in der Zeit seit Abschluß des auch den nachehelichen Unterhalt umfassenden gerichtlichen Vergleichs vom 31. Juli 1963 die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, weil sich einerseits die Lebenshaltungskosten, andererseits die Einkommen, vor allem auch die Renten, ganz allgemein erheblich erhöht hätten. Es hat daher die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs nach § 323 ZPO als gegeben angesehen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Maßstäbe, die für die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gelten, von den Parteien auch dem Vergleich zugrundegelegt worden sind. Dies ist von der Revision nicht angegriffen worden.
2.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne von dem Beklagten den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils ergebe sich der Anspruch aus § 1361 BGB, für die anschließende Zeit aus §§ 1571, 1578 BGB. Die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs sei für beide Zeitabschnitte nach den an die "Düsseldorfer Tabelle" anknüpfenden "Leitlinien zum Unterhaltsrecht" der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1978, 849 ff) zu berechnen, wonach der Unterhaltsberechtigte, der eigenes Einkommen habe, in aller Regel ein Drittel des Unterschiedsbetrages der anrechenbaren Einkommen beider Ehegatten beanspruchen könne. Aus dem gerichtlichen Vergleich ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen anderweitigen Parteiwillen.
Auch dieser rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin, die zu Beginn des Zeitraums, für den sie Unterhalt begehrt, bereits das 66. Lebensjahr vollendet hatte, geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern bezieht Rente. Für die Zeit bis zur Scheidung der Ehe liegen daher die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 und 2 BGB alter und neuer Fassung vor. Für die Zeit danach ergibt sich ihr Anspruch aus § 1571 Nr. 1 BGB, da von ihr im Zeitpunkt der Scheidung wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden konnte. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
3.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte könne sich gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht auf § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen, wonach bei kurzer Ehedauer ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs in Betracht komme. Das trifft zu.
a)
Soweit die Klägerin Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung der Parteien verlangt, findet § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine Anwendung, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend angenommen hat. Denn die in § 1361 Abs. 3 BGB enthaltene Verweisung auf die Vorschrift des § 1579 BGBüber die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen nimmt die Bestimmung in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus (vgl. BGH Urteil vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571 f).
b)
Auch dem Unterhaltsanspruch für die Zeit seit der Scheidung steht die genannte Vorschrift nicht entgegen. Sie schließt einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten aus, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war. Schon an dieser tatsächlichen Voraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall.
Die Ehe der Parteien wäre allenfalls dann "von kurzer Dauer" gewesen, wenn allein die Zeit von der Eheschließung im Jahre 1941 bis zur Evakuierung der Klägerin im Jahre 1944 in Betracht zu ziehen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der vom Kammergericht (NJW 1979, 168 [KG Berlin 18.10.1978 - 18 UF 577/78] = FamRZ 1979, 140, 141) und von D. Schwab (Handbuch des Scheidungsrechts 1977 Rdn. 377; zu derselben Auffassung neigend anscheinend auch Beitzke FamR 21, Aufl. § 20 III 5 a S. 144) vertretenen Auffassung, § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB stelle auf die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten ab, vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.
Gegen diese Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes, da "die Ehe" rechtlich bis zu ihrer Auflösung (hier: durch Scheidung) andauert. In diesem Sinne ist die Vorschrift auch im Gesetzgebungsverfahren verstanden worden (vgl. RegS des 1. EheRG - BT-Drucks. 7/650 - S. 138). Allerdings gebraucht das Gesetz den Ausdruck "Dauer der Ehe" in dem ebenfalls durch das 1. EheRG neu gefaßten § 1361 Abs. 2 BGB in einem anderen, nicht die volle Zeit bis zur Auflösung der Ehe umfassenden Sinne. Das ergibt sich aber ohne weiteres daraus, daß jene Vorschrift den Ehegattenunterhalt während der Zeit des Getrenntlebens, also bei bestehender Ehe regelt. Eine rein sprachliche Gesetzesauslegung kann daher aus § 1361 Abs. 2 BGB keine Rückschlüsse auf die Wortbedeutung des in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB gebrauchten gleichen Ausdrucks ziehen.
Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt es nicht, unter der "Dauer der Ehe" nur die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten zu verstehen. Die Vorschrift setzt voraus, daß der geschiedene Ehegatte nach den vorhergehenden Bestimmungen der §§ 1569 ff BGB an sich Unterhalt beanspruchen könnte, und will - ebenso wie die weiteren Vorschriften in § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB - besonderen Umständen Rechnung tragen, die die Gewährung eines Unterhaltsanspruches ausnahmsweise als grob unbillig erscheinen lassen. Wenn die Ehegatten während einer Ehe, die bis zu ihrer Scheidung nicht nur "von kurzer Dauer" war, nur kurze Zeit tatsächlich zusammengelebt haben, so ist dies indessen kein Umstand, der regelmäßig oder typischerweise auf grobe Unbilligkeit eines Unterhaltsanspruchs hindeutet. Denn die frühzeitige Beendigung des Zusammenlebens kann von dem einen oder dem anderen Ehegatten, von beiden oder auch von keinem von ihnen zu vertreten sein.
Ihr Charakter als "negative Billigkeitsklausel" (so Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 30 VII 1, 7 S. 399, 402) unterscheidet die Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB ferner jedenfalls soweit von § 1361 Abs. 2 BGB, daß - entgegen der Ansicht von D. Schwab a.a.O. - eine übereinstimmende Auslegung des in beiden Vorschriften wiederkehrenden Ausdrucks "Dauer der Ehe" nach ihrem Sinn und Zweck weder geboten noch auch nur vertretbar erscheint. Der Senat verkennt dabei die Zusammenhänge zwischen beiden Vorschriften nicht: § 1361 Abs. 3 verweist auf § 1579 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB; auch können die Tatbestände der §§ 1570 ff BGB Maßstäbe für die Anwendung des § 1361 BGB liefern (vgl. dazu Gernhuber a.a.O. § 21 II 4 S. 233 f; Palandt/Diederichsen BGB 39. Aufl. § 1361 Anm. 2 b bb). Gerade die Dauer der Ehe hat aber in beiden Vorschriften eine durchaus unterschiedliche Bedeutung. In § 1361 Abs. 2 BGB ist sie einer von mehreren Umständen, nach denen sich bestimmt, ob der getrenntlebende Ehegatte darauf verwiesen werden kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich dadurch selbst zu unterhalten. Die Ehedauer wird hier also im Verein mit den anderen maßgebenden Umständen zur Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit herangezogen. Dabei mag es naturgemäß je nach den Umständen weniger auf die (rechtliche) Dauer der Ehe als solcher als vielmehr auf den Zeitraum ankommen, während dessen der Ehegatte etwa einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit durch die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich enthoben oder entzogen worden ist.
Demgegenüber setzt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff BGB) stets voraus, daß von ihm eine angemessene Erwerbstätigkeit aus näher bestimmten Gründen nicht erwartet werden kann (§§ 1570 bis 1572, 1576 BGB), daß er eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag (§ 1573 BGB) oder daß er zu ihrer Erlangung einer Ausbildung bedarf (§ 1575 BGB). Die gesetzliche Regelung geht also davon aus, daß ein Geschiedener, bei dem keiner dieser Tatbestände vorliegt, für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst aufzukommen hat. Die Dauer der Ehe ist dabei bereits insofern von Bedeutung, als sie die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt, nach denen sich neben anderen Umständen richtet, welche Erwerbstätigkeit angemessen ist (§ 1574 Abs. 2 BGB).
Der Billigkeitsklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt im Zusammenhang dieser Regelung die Rolle eines Korrektivs zu. Diese Betrachtung gebietet auch ihre Gleichstellung mit den in § 1579 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB genannten Tatbeständen, in denen sich der Geschiedene durch schwer vorwerfbares Verhalten eines Unterhaltsanspruchs als unwürdig erwiesen hat. Für die weitere Bestimmung in Nr. 4 der Vorschrift, wonach ein anderer, ebenso schwerwiegender Grund zum Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit führen kann, hat der Bundesgerichtshof daher bereits ausgesprochen, daß nur ein schwerwiegendes und klar bei dem Ehegatten liegendes evidentes Fehlverhalten geeignet ist, die Voraussetzungen der Vorschrift zu erfüllen (Urteil vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - NJW 1979, 1348, 1349). Als Korrektiv für Fälle, in denen die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs grob unbillig wäre, ist die Dauer der Ehe jedoch nur geeignet, wenn die Dauer des Bestehens nicht nur der tatsächlichen Lebensgemeinschaft maßgebend ist. § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB knüpft die Prüfung, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, allein an die Dauer der Ehe. Das bedeutet freilich nicht, daß eine kurze Ehedauer unbedingt und in allen Fällen zur Folgerung grober Unbilligkeit führen müßte. Immerhin geht das Gesetz aber bei einer "Ehe von kurzer Dauer" von einem Tatbestand aus, der - wie die Tatbestände der beiden folgenden Vorschriften - eine solche Folgerung nahelegt und einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür liefert. Kurze Dauer allein des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten gibt einen solchen gewichtigen Anhalt indessen für sich allein noch nicht, da die Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten - wie schon ausgeführt - auf unterschiedlichen Umständen beruhen kann, die ebenso unterschiedliche Rückschlüsse auf die Billigkeit oder Unbilligkeit eines Unterhaltsanspruchs zulassen können. Anders ist es, wenn die Ehe auch ihrem rechtlichen Bande nach nur von kurzer Dauer war. In diesem Fall gibt es zeitliche Grenzen der Ehedauer, die für sich allein einen gewichtigen Anhalt dafür bieten, daß die Zubilligung von Unterhaltsansprüchen aufgrund der Ehe grob unbillig wäre. Das setzt allerdings eine entsprechende Bestimmung dessen voraus, was unter "kurzer Dauer" zu verstehen ist. Doch braucht zu dieser Frage in der vorliegenden Sache nicht Stellung genommen zu werden.
Mit der Auffassung, daß sich die Dauer der Ehe im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht allein nach der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten bemißt, befindet sich der erkennende Senat im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschenden Rechtsmeinung (OLG Hamm FamRZ 1979, 38, 39 und 292, 293; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 342; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 705; Gernhuber a.a.O. § 30 VII 8 S. 402 f; MünchKomm/Richter BGB § 1579 Rdn. 9; Ambrock, Ehe und Ehescheidung 1977 § 1579 Anm. II 1 a S. 210 f; Rolland 1. EheRG 1977 § 1579 Rdn. 5 S. 401; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1579 Anm. 2 a; Erman/Ronke BGB 6. Aufl. Nachtragsheft § 1579 Rdn. 3; Diederichsen NJW 1977, 353, 357; Diekmann FamRZ 1977, 81, 104; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 234). Ob die Dauer der Ehe im Sinne dieser Vorschrift bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils (so OLG Hamm FamRZ 1979, 38, 39; OLG Karlsruhe a.a.O.; Gernhuber a.a.O.; MünchKomm/Richter a.a.O.; Ambrock a.a.O.; Rolland a.a.O.; Diederichsen a.a.O.; Diekmann a.a.O.) oder nur bis zur Stellung oder Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages rechnet (so OLG Hamm FamRZ 1979, 292, 293; OLG Düsseldorf a.a.O.; Palandt/Diederichsen a.a.O.; Köhler a.a.O. Rdn. 312), kann in der vorliegenden Sache auf sich beruhen. Denn in jedem Fall trifft § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Ehe der Parteien nicht zu.
4.
Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, es lasse sich auch kein Grund im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB feststellen, der eine Inanspruchnahme des Beklagten als unbillig erscheinen lasse. Soweit das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang das tatsächliche Vorbringen der Parteien über ihr früheres Verhalten würdigt, wird es von der Revision nicht angegriffen. Diese macht aber folgende Erwägungen geltend, die ihrer Ansicht nach in Anknüpfung an § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zum Ausschluß eines Unterhaltsanspruchs führen:
Die gesetzliche Regelung bekenne sich auch in ihrer Neufassung zum Grundsatz der wirtschaftlichen Selbstverantwortung der Ehegatten, der gleichwertig neben dem Prinzip ihrer fortwirkenden wirtschaftlichen Verantwortung füreinander stehe. Entscheidendes Kriterium für den Unterhaltsanspruch sei daher die ehebedingte Unterhaltsbedürftigkeit. Eine solche sei aber bei der Klägerin nicht gegeben, die nicht wegen der Heirat mit dem Beklagten einen Beruf aufgegeben habe, andererseits aber nach der Trennung der Parteien von September 1949 bis März 1976 fast ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Daß sie durch die Jahre, die sie als Hausfrau mit dem Beklagten zusammengelebt habe, in ihrer beruflichen Karriere behindert worden sei, sei unwahrscheinlich, weil diese Zeit in die Kriegsjahre gefallen sei und nach 1945 jeder Erwerbstätige sich eine neue berufliche Existenz habe aufbauen müssen. Daß die Klägerin heute von einer nicht gerade reichlichen Rente leben müsse, hänge damit zusammen, daß sie wohl aufgrund ungenügender Ausbildung und vielleicht auch des allgemeinen Lebensrisikos immer nur weniger gut bezahlte Arbeitsstellen gefunden habe. Hingegen habe die kurze Zeit ihres Zusammenlebens mit dem Beklagten ihren beruflichen Werdegang nicht oder nur unwesentlich beeinflußt. Es erscheine daher grob unbillig, daß sie nach nur dreijährigem Zusammenleben und über dreißigjähriger Trennung von dem Beklagten Unterhalt fordere.
Diese Ausführungen vermögen den Tatbestand der groben Unbilligkeit aus anderem Grunde nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht darzutun.
Die von der Revision herangezogenen Prinzipien, die der gesetzlichen Unterhaltsregelung zugrunde liegen (vgl. dazu RegE des 1. EheRG a.a.O. S. 121; s. auch MünchKomm/Richter a.a.O. vor § 1569 Rdn. 28), sind für das Verständnis des Gesetzes unerläßlich. Grundlage der Rechtsanwendung ist aber das Gesetz selbst, das im vorliegenden Fall der Klägerin einen Unterhaltsanspruch gewährt (§ 1571 Nr. 1 BGB). Soweit es in § 1579 Abs. 1 BGB einen an sich gegebenen Unterhaltsanspruch ausnahmsweise wegen grober Unbilligkeit ausschließt, darf dies nicht dazu führen, die gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil zu verkehren. Vielmehr muß der durch das Erfordernis grober Unbilligkeit unterstrichene Ausnahmecharakter der Vorschrift gewahrt werden. Insbesondere bei der Anwendung der generalklauselartig gefaßten Vorschrift in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB muß zudem beachtet werden, daß die Vorschrift an die zuvor in Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände anschließt und einen Unbilligkeitsgrund verlangt, der "ebenso schwer wiegt" wie jene Tatbestände. Darum geht es nicht an, einen Sachverhalt, der nach den Nrn. 1 bis 3 gerade nicht ausreichen würde, um den Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, als "anderen Grund" im Sinne der Nr. 4 gelten zu lassen. Das aber würde im vorliegenden Fall geschehen, wenn der Klägerin - worauf das Vorbringen der Revision letztlich hinausläuft - ein Unterhaltsanspruch nur deshalb versagt würde, weil ihre Ehegemeinschaft mit dem Beklagten tatsächlich nur kurze Zeit gedauert hat. Wie oben unter 3. ausgeführt worden ist, genügt dieser Umstand für sich allein nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht. Dann kann er aber als solcher auch nicht nach Nr. 4 der Vorschrift zum Ausschluß des Anspruchs führen. Ob und inwieweit eine nur kurze Dauer der tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen mit weiteren Umständen einen "anderen Grund" im Sinne dieser Vorschrift abgeben kann (vgl. dazu Palandt/Diederichsen und Erman/Ronke a.a.O.), braucht der erkennende Senat hier nicht zu entscheiden, weil solche weiteren Umstände, insbesondere ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1979 a.a.O.), nicht festgestellt sind.
Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn die kurze Zeit, in der die Parteien zusammengelebt haben, den beruflichen Werdegang der Klägerin nicht wesentlich beeinflußt hätte, wie die Revision meint. Das Erfordernis ehebedingter Unterhaltsbedürftigkeit wird vom Gesetz nicht in der Weise zur Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs erhoben, daß dieser nur bestände, wenn der geschiedene Ehegatte ohne die Ehe nicht ebenfalls bedürftig wäre. Eine solche Regelung wäre zudem mit dem Leitgedanken der fortwirkenden wirtschaftlichen Verantwortung eines Ehegatten für den anderen unvereinbar. Daher geht es nicht an, einen Fall grober Unbilligkeit im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB deshalb zu bejahen, weil die Klägerin durch die Ehe nicht gehindert worden sei, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen. Auf die weiteren Umstände des Falles, die gegen eine grobe Unbilligkeit des Unterhaltsbegehrens sprechen, insbesondere die Tatsache, daß der Beklagte sich durch den gerichtlichen Vergleich zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat und dieser Verpflichtung bis Ende 1976 - sogar über den im Vergleich festgesetzten Betrag hinaus - nachgekommen ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
5.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs werden von der Revision nicht angegriffen. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Knüfer
Lohmann
Dr. Seidl
Dr. Krohn