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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1981, Az.: IVb ZR 591/80

Anspruch auf angemessenen Unterhalt nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen ; Einsatz der Arbeitsfähigkeit; Zumutbare Erwerbstätigkeit; Ausbildung des Unterhaltspflichtigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 591/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 26.07.1979

Prozessführer

Robert E., E. str. 3, W.,

Prozessgegner

Hildegard E., geb. K., F. str. 8, S.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann grundsätzlich - jedenfalls für eine geraume Zeit nach der Trennung - die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen.

  2. 2

    Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte nicht nur im Verhältnis zu seinen minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern auch im Verhältnis zu seinem - getrennt lebenden oder geschiedenen - unterhaltsberechtigten und bedürftigen Ehegatten seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte.

  3. 3

    Das bedeutet insbesondere, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht das Recht hat, zum Zweck einer weiteren Ausbildung seinen Beruf aufzugeben und seinen Ehegatten, auf die Sozialhilfe zu verweisen.. Hat sich ein unterhaltspflichtiger Ehegatte auf eine solche Weise einkommenslos gemacht, so muss er sich unterhaltsrechtlich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Henkel, Portmann, Lohmann und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind seit Dezember 1974 verheiratet und leben seit Mai 1977 getrennt. Die Klägerin ist mit der im Mai 1975 geborenen Tochter aus der ehelichen Wohnung in Würzburg an den Wohnort ihrer Eltern nach Schweinfurt verzogen.

2

Im Zeitpunkt der Eheschließung studierte der Beklagte Biologie. Nach Ablegung der Diplomprüfung im Februar 1977 übernahm er eine auf ein Jahr, bis Ende März 1978, befristete Assistentenstelle am Anatomischen Institut der Universität Würzburg zu einem monatlichen Nettogehalt von 2.200 DM. Seit dem Sommersemester 1977 studiert er - zunächst neben der Assistententätigkeit - Humanmedizin. Da es sich hierbei um ein Zweitstudium handelt, erhält er keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus Nebentätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft.

3

Zwischen den Parteien ist seit März 1977 ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Aufgrund eines in diesem Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zahlt der Beklagte für das Kind der Parteien eine monatliche Unterhaltsrente von 190 DM. An die Klägerin leistet er seit Beendigung seiner Assistententätigkeit keinen Unterhalt mehr. Sie bezieht seit dem 27. September 1978 Sozialhilfe.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie den Beklagten auf Unterhaltszahlung in Anspruch. Sie hat - nach einer ursprünglich höheren Klageforderung - Zahlung von monatlich 538 DM für die Zeit vom 1. April 1978 bis zum 30. September 1978 und von monatlich 454 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. Dezember 1978 begehrt. Der Beklagte hat sich auf seine durch das Medizinstudium bedingte Leistungsunfähigkeit berufen und dazu geltendgemacht, er habe dieses Studium aufgenommen, weil der Arbeitsmarkt für nichtpromovierte Diplombiologen ungünstig gewesen sei und er als Mediziner bessere berufliche Chancen haben werde.

5

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Unterhaltsrückstandes von 3.228 DM (monatlich 538 DM bis zum 30. September 1978) stattgegeben und sie im übrigen (wegen der seit Ende September 1978 gezahlten Sozialhilfe) abgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er den Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

Das Berufungsgericht hat den Beklagten für den noch umstrittenen Zeitraum vom 1. April 1978 bis zum 30. September 1978 als leistungsfähig angesehen, weil er bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft in seinem erlernten Beruf als Diplombiologe ein Einkommen - und gegebenenfalls während einer gewissen Zeit der Stellungsuche Arbeitslosengeld - hätte erzielen können, welches ihn in die Lage versetzt hätte, der Klägerin in dem geltend gemachten Umfang Unterhalt zu gewähren.

8

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

9

Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen (in FamRZ 1979, 914 veröffentlichten) Urteil zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin nach § 1361 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Parteien, wie sie sich im Zeitpunkt der Trennung darstellten, gegenüber dem Beklagten zusteht. Insoweit kann die Klägerin als unterhaltsberechtigter Ehegatte grundsätzlich - jedenfalls für eine geraume Zeit nach der Trennung - die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen (MünchKomm/Wacke § 1361 Anm. II 2; vgl. auch BGH Urteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439/440).

10

Im Zeitpunkt der Trennung im Mai 1977 verwaltete der Beklagte die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten als Diplombiologe mit einem monatlichen Nettogehalt von ca. 2.200 DM. Nach Ablauf dieser auf ein Jahr befristeten Tätigkeit am 31. März 1981 widmete er sich sodann voll seinem im Sommersemester 1977 aufgenommenen Zweitstudium der Medizin und übte - außer wissenschaftlichen Nebenbeschäftigungen - keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Dies kann er indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den umstrittenen Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 1978 dem Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten.

11

Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 8. April 1981 (IVb ZR 566/80, zur Veröffentlichung bestimmt) näher dargelegt hat, muß ein unterhaltspflichtiger Ehegatte nicht nur im Verhältnis zu seinen minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern auch im Verhältnis zu seinem - getrennt lebenden oder geschiedenen - unterhaltsberechtigten und bedürftigen Ehegatten seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Das bedeutet insbesondere, daß er grundsätzlich nicht das Recht hat, zum Zweck einer weiteren Ausbildung seinen Beruf aufzugeben und seinen Ehegatten, wie es hier der Fall ist, der Sozialhilfe zu überantworten. Hat sich ein unterhaltspflichtiger Ehegatte auf eine solche Weise einkommenslos gemacht, so muß er sich unterhaltsrechtlich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen (BGH Urteil vom 8. April 1981 m.N.). Das setzt allerdings voraus, daß der erlernte Beruf dem unterhaltspflichtigen Ehegatten eine ausreichende Lebensgrundlage bieten würde. Dieser müßte also die Möglichkeit haben, in seinem erlernten Beruf eine geeignete Stellung mit angemessener Verdienstmöglichkeit zu finden, wobei er in zumutbaren Grenzen auch einen Ortswechsel auf sich nehmen müßte (vgl. BGH Urteil vom 8. April 1981).

12

Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt: Die von der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Frankfurt am Main erteilte Auskunft habe zwar eine verhältnismäßig ungünstige Arbeitsmarktlage für nichtpromovierte Diplombiologen aufgezeigt. Dennoch hätten sich schon hiernach für einen Bewerber mit dem guten Examensergebnis des Beklagten - zwei Einzelnoten mit 1 und zwei Einzelnoten mit 2 - Chancen geboten. Diese Annahme werde gestützt durch die von dem Beklagten eingeräumte Tatsache, daß ihm bereits unmittelbar nach Ablegung seiner Diplomprüfung zwei Stellen für Biologen in auswärtigen Instituten angeboten worden seien. Aus den "Informationen der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung" von September 1977 sei außerdem zu entnehmen, daß die Durchführung eines Zweitstudiums zur Erhöhung des "Marktwertes" als Biologe "kaum empfehlenswert sei". Die Zentralstelle, die über einen hohen Informationsstand verfüge, rate den examinierten Biologen daher zum baldigen Eintritt in die Praxis. Dabei werde darauf hingewiesen, daß verschiedene Arbeitgeber das Diplom höher einschätzten als eine Promotion. Auf Grund dieser Informationen sei davon auszugehen, daß der Beklagte bei seinem guten Examensergebnis eine geeignete Stelle als Diplombiologe hätte finden können, wenn er sich nicht durch das begonnene Zweitstudium von einer intensiven Stellensuche hätte abhalten lassen. Der Beklagte habe zwar Schriftstücke über einige erfolglos gebliebene Bewerbungen auf Stellenangebote für Diplombiologen vorgelegt. Diesen Bemühungen sei jedoch keine erhebliche Bedeutung beizumessen, weil die gesamte Rechtsverteidigung den Standpunkt des Beklagten erkennen lasse, daß ihn auch Unterhaltsansprüche der Ehefrau nicht an dem Ausbildungsgang zu dem neuen Berufsziel des Mediziners hindern könnten. Nach seiner Entscheidung für diesen weiteren Ausbildungsgang sei der Beklagte jedenfalls insoweit nicht mehr ernstlich an einer beruflichen Stellung als Diplombiologe interessiert gewesen, als ihn deren Antritt an der Fortsetzung des Medizinstudiums gehindert hätte.

13

Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Die Revision weist allerdings auf die ungünstige Arbeitsmarktlage für Diplombiologen hin und bezieht sich auf die Bewerbungen, mit denen sich der Beklagte vergeblich um eine Stellung als Diplombiologe bemüht habe. Diese Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht übersehen, sondern ausdrücklich in die Überlegungen einbezogen, mit denen es die Chancen des Beklagten beurteilt hat, bei intensiver Bemühung eine angemessene Stellung in seinem erlernten Beruf zu finden. Soweit die Revision diese Chancen anders beurteilt als das Berufungsgericht und sich auf den Standpunkt stellt, der Beklagte hätte als nichtpromovierter Diplombiologe auch bei intensiver Bemühung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden können, setzt sie ihre eigene Wertung an die Stelle der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung. Das ist ihr verwehrt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte bei entsprechenden Bemühungen eine geeignete Stelle als Diplombiologe mit angemessener Verdienstmöglichkeit finden können. Unter diesen Umständen ist er nicht berechtigt, sich gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Klägerin auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit als Folge des aufgenommenen Medizinstudiums zu berufen.

14

Soweit die Revision hierzu geltend macht, eine Aufgabe des Medizinstudiums habe dem Beklagten insbesondere wegen seiner Begabung für diese Ausbildung nicht zugemutet werden können, kann ihr aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Nachdem der Beklagte den Abschluß einer Berufsausbildung mit angemessenen Verdienstmöglichkeiten erlangt hatte, war er im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht berechtigt, ein Zweitstudium zu beginnen mit der Folge, daß die Klägerin wegen ihres notwendigen Lebensunterhalts auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen war.

15

Die Revision wirft dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vor, es mute dem Beklagten mit der Aufgabe des Medizinstudiums zu, eine längerfristige, möglicherweise andauernde Arbeitslosigkeit in Kauf zunehmen und seine bürgerliche Existenz völlig zu gefährden.

16

Das trifft indessen nicht zu. Das Berufungsgericht ist, wie dargelegt, davon ausgegangen, daß der Beklagte bei intensiver Bemühung eine angemessene Stellung als Diplombiologe hätte finden können. Dabei hat es in seine Überlegungen allerdings die Möglichkeit einbezogen, daß der Beklagte während der Zeit der Stellensuche unter Umständen öffentliche Leistungen als Arbeitsloser hätte in Anspruch nehmen müssen. Zugleich hat das Berufungsgericht es jedoch ausdrücklich für wahrscheinlich erklärt, daß der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus dem Anatomischen Institut der Universität Würzburg nicht für die Dauer eines dreiviertel Jahres - d.h. für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1978, auf die sich die ursprüngliche Klageforderung erstreckte - ohne eine gleichwertige Beschäftigung geblieben wäre, wenn er sich mit Nachdruck um eine solche bemüht und sich zugleich beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet hätte. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Beklagte somit nicht mit einer länger anhaltenden, sondern allenfalls mit einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit während einer Stellensuche rechnen müssen. Auf den umstrittenen Zeitraum hat sich das Berufungsgericht dabei nur deshalb bezogen, weil die Klägerin ihre Unterhaltsforderung für diesen Zeitraum nach der Höhe eines etwaigen Arbeitslosengeldes des Beklagten bemessen hatte.

17

Die Revision macht schließlich geltend, die Klägerin habe von vornherein damit rechnen müssen, daß der Beklagte nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses keine weitere Berufstätigkeit ausüben werde, um seine Zweitausbildung nicht zu gefährden; sie habe nämlich nicht schlüssig dargelegt, daß sie sich vor der Trennung der Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich gegen das Medizinstudium ausgesprochen habe.

18

Hiermit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt: Die Auffassung, daß der Unterhalt der Ehefrau zurückzustellen sei, um dem Ehemann trotz einer bereits jetzt möglichen Erwerbstätigkeit in einem akademischen Beruf den Weg zu einem ferneren, möglicherweise noch lohnenderen Berufsziel zu eröffnen, wäre allenfalls dann vertretbar, wenn dieser Teil der Lebensplanung wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen gewesen wäre. Für die Feststellung einer derartigen Übereinkunft, sei es auch nur in der Form eines vorübergehenden Einvernehmens, reichten indessen schon die eigenen Angaben des Beklagten nicht aus. Auch gehe aus seinem Vorbringen nicht hervor, daß die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, mit Rücksicht auf das Medizinstudium in den kommenden Jahren auf Unterhaltsleistungen des Beklagten zu verzichten.

19

Nachdem das Berufungsgericht - ohne Rechtsverstoß - einen schlüssigen Vortrag des Beklagten über eine "Unterhaltsverzichts-Vereinbarung" mit der Klägerin verneint hat, kommt es hier nicht mehr darauf an, ob die Klägerin ihrerseits schlüssig dargelegt hat, sich vor der Trennung der Parteien ausdrücklich gegen das Medizinstudium ausgesprochen zu haben.

20

Die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht schließlich entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei bejaht. Da die Klägerin das im Jahre 1978 erst drei Jahre alte Kind der Parteien versorgte und betreute, war sie, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet.

21

Das gilt bei dem damaligen Alter des Kindes auch für eine Halbtagstätigkeit oder eine Teilzeitbeschäftigung (Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 209; MünchKomm/Richter § 1570 Rdn. 10; vgl. auch BGH Urteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 = FamRZ 1980, 665, 668), ungeachtet der Tatsache, daß die Klägerin als medizinisch technische Assistentin ausgebildet ist.

Dr. Grell
Henkel
Portmann
Lohmann
Krohn