Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1981, Az.: IVb ZR 593/80
Anspruch auf Unterhalt während des Getrenntlebens; Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit; Anwendbarkeit einer Härteregelung wegen Alkoholsucht; Grobe Unbilligkeit eines Unterhaltsbegehrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 593/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 07.09.1979
- AG Ludwigsburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1981, 749-751 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 214 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2805-2808 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hans E., S. str. 3, L.
Prozessgegner
Gabriele E., B. Str. 12, S.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage der mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit (hier: Erwerbsunfähigkeit durch Alkoholabhängigkeit).
- b)
Zur Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
In der Familiensache
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 1981
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. September 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Unterhalt während des Getrenntlebens.
Sie haben am 10. März 1967 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Am 1. April 1977 haben sie sich einverständlich getrennt. Auf die Scheidungsklage des Beklagten vom 10. Mai 1977 ist die Ehe der Parteien seit 25. Januar 1980 rechtskräftig geschieden.
Die 1945 geborene Klägerin, die gelernte Drogistin ist, war während der Ehe im wesentlichen Hausfrau und nicht erwerbstätig. Seit 1973 war sie in zunehmendem Maße dem Alkoholmißbrauch erlegen und litt schließlich an chronischem Alkoholismus. Am 14. Februar 1979 trat sie in einem Fachkrankenhaus eine Entziehungskur an. Bis dahin hatte sie mit einem anderen Mann zusammengelebt, dem sie sich im August 1977 zugewandt hatte.
Der 1942 geborene Beklagte, von Beruf Bauingenieur, ist als Kommanditist an der elterlichen Baufirma beteiligt. Er ist Eigentümer eines Achtfamilienhauses und hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 DM. Anfangs hat er an die Klägerin einen Trennungsunterhalt von 830 DM monatlich entrichtet, diese Zahlungen aber nach schriftlicher Ankündigung trotz Aufforderung der Klägerin, den angemessenen Unterhalt zu zahlen, mit Ablauf des Monats Oktober 1977 eingestellt.
Auf die am 28. Juni 1978 zugestellte Klage hat das Familiengericht der Klägerin antragsgemäß für die Zeit vom 1. November 1977 bis einschließlich Juni 1978 einen rückständigen Unterhaltsbetrag von 4.800 DM und ab 1. Juli 1978 einen laufenden monatlichen Unterhalt von 1.000 DM zugebilligt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung des Beklagten hinsichtlich des laufenden Unterhalts dahin geändert, daß es der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis einschließlich 18. Februar 1979 über den mit einstweiliger Anordnung des Familiengerichts vom 12. April 1978 zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von 400 DM hinaus weitere 600 DM monatlich und ab 19. Februar 1979 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt von 950 DM zugesprochen hat. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Klägerin wegen des seit Jahren bestehenden chronischen Alkoholismus seit November 1977 bis auf weiteres in vollem Umfang arbeitsunfähig sei. Da sie auch sonst mittellos und daher bedürftig sei, könne sie gemäß § 1361 Abs. 1 BGB den nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den beiderseitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.
Dieser Unterhaltsanspruch sei nicht nach § 1361 Abs. 2 i.V. mit § 1579 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB aus Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen oder auszuschließen. Die in § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB vorausgesetzte mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit sei im Sinne einer "absichtlichen, vorsätzlichen" Verhaltensweise zu verstehen. Die Trunksucht der Klägerin sei im Rahmen dieser Vorschrift nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn die Klägerin - wenn auch nicht ausschließlich - sich dem Trunke ergeben oder ihren Alkoholmißbrauch beibehalten hätte, um ihre unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin habe mit dem Alkoholmißbrauch Ende 1973 nach dem Selbstmord ihres Bruders, dessentwegen sie sich Vorwürfe gemacht habe, sowie wegen ehebedingter Konfliktsituationen begonnen, die sie nicht habe bewältigen können und die bei ihr zu Depressionen und demonstrativen Selbstmordversuchen geführt hätten. Es könne als wahr unterstellt werden, daß der Beklagte in den letzten Jahren mannigfaltige Anstrengungen zur Heilung der Klägerin von ihrem Alkoholismus unternommen, insbesondere sie schon früher zu einer Alkoholentziehungskur zu bestimmen versucht habe, und daß die Klägerin diese Anstrengungen "unterlaufen" habe. Denn sie sei krankheitsbedingt zwar nicht in ihrer Einsichtsfähigkeit, wohl aber in der Freiheit der Willensbildung und der Willensbetätigung erheblich eingeschränkt gewesen; es sei ihr aus eigener Kraft nicht möglich gewesen, den Alkoholkonsum zu kontrollieren oder ganz auf Alkohol zu verzichten. Deshalb könne in ihrer Handlungsweise eine Mutwilligkeit im Sinne eines absichtlichen, vorsätzlichen Verhaltens nicht gesehen werden. Der Alkoholismus der Klägerin stelle auch keinen Härtegrund im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB dar. Ebensowenig sei diese Vorschrift dadurch verwirklicht, daß die Klägerin sich seit August 1977 einem anderen Mann zugewandt habe. Dieses Verhalten habe weder zur Trennung der Ehegatten noch wesentlich zum Scheitern ihrer Ehe beigetragen und könne nicht als schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werden, das die Anwendung der Härteregelung rechtfertige.
II.
Diese Ausführungen, die von der Revision vor allem insoweit angegriffen werden, als sie § 1579 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB betreffen, halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
1.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin unterhaltsbedürftig und ihr Unterhaltsbegehren nicht schon deshalb nach § 1361 Abs. 3 i.V. mit § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB grob unbillig sei, weil sie sich im August 1977 einem anderen Partner zugewandt und mit ihm bis zum Antritt der Entziehungskur im Februar 1979 zusammengelebt hat. Hierbei ist das Gericht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach es die Beseitigung des Verschuldensprinzips im Recht des Ehegattenunterhalts an sich nicht ausschließt, eheliches Fehlverhalten eines Ehegatten im Rahmen der Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu berücksichtigen (vgl. außer dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - FamRZ 1979, 569, 570 noch die Urteile vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571, 573; vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 666; vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 f. und vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - zur Veröffentlichung bestimmt). So kann ein den Tatbestand des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllendes Fehlverhalten in Betracht kommen, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte sich gegen den Willen des anderen von der Ehe abkehrt und mit einem anderen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft begründet (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980, aaO). Zu einer derartigen Gemeinschaft ist es zwischen der Klägerin und dem neuen Partner jedoch nicht gekommen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat die Klägerin mit dem Zeugen K. zwar eine Wohn-, aber keine Wirtschaftsgemeinschaft unterhalten. Es gab keine gemeinsame Haushaltsführung. Die Klägerin hat auch für den Partner keine ins Gewicht fallende Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbracht. Ein derartiges Verhältnis rechtfertigt nicht die Bezeichnung als eheähnliche Gemeinschaft.
Allerdings können eine Abkehr von der Ehe und Hinwendung zu einem anderen Partner, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt sind, auch ohne die Eingehung einer eheähnlichen Gemeinschaft die grobe Unbilligkeit eines Unterhaltsbegehrens begründen. Voraussetzung dafür ist indessen, daß das Verhalten des Ehegatten als einseitiges evidentes Fehlverhalten gewertet werden kann. Das eheliche Verhalten des anderen Ehegatten kann in solchen Fällen nicht außer Betracht bleiben. So hat der Senat die Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses dann nicht als ein die grobe Unbilligkeit des Unterhaltsbegehrens erfüllendes Fehlverhalten angesehen, wenn der andere Ehegatte sich vorher seinerseits von seinen ehelichen Bindungen losgesagt hatte (Senatsurteil vom 25. Februar 1981, aaO). Desgleichen hat er die Verneinung eines einseitigen evidenten Fehlverhaltens in einem Fall gebilligt, in dem der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehemann als erster Scheidungsabsichten geäußert und selbst die Trennung sowie den Auszug seiner Ehefrau aus dem gemeinsam bewohnten Hause gewünscht hatte (Senatsurteil vom 20. Mai 1981). Im vorliegenden Fall hatten sich die Parteien schon rund vier Monate vor der Hinwendung der Klägerin zu dem Zeugen K. einverständlich getrennt. Allerdings hatten sie dabei die Möglichkeit einer Wiederaufnahme ihrer Lebensgemeinschaft und eine Fortsetzung ihrer Ehe nicht völlig ausgeschlossen. Dieser Zustand änderte sich jedoch, als der Beklagte sich zur Scheidung entschloß und die Klage vom 10. Mai 1977 einreichte, die später zur Scheidung der Ehe führte. Unter diesen Umständen, die gegen eine einseitige Abkehr der Klägerin von der Ehe sprechen, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Beziehungen der Klägerin zu dem Zeugen K. nicht als ein die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllendes Verhalten angesehen hat.
2.
Indessen unterliegt die Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit rechtlichen Bedenken, als es die Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB betrifft. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
a)
Daß die Klägerin bereits während der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwerbstätig und ohne eigenes Einkommen gewesen ist, steht einer Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Kann der Unterhalt begehrende Ehegatte nach der Trennung darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, so ist er, falls er die mögliche Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterläßt, nicht als unterhaltsbedürftig anzusehen, weil er in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Setzt sich der Ehegatte außerstande, eine solche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so kann darin ein Verhalten liegen, das die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB erfüllt. Entsprechendes muß auch gelten, wenn der Ehegatte zwar zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit außerstande ist, aber, wie es der Beklagte der Klägerin entgegengehalten hat, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Herstellung seiner Erwerbsfähigkeit unterläßt und dadurch seine Bedürftigkeit herbeiführt.
Hiernach kommt es im vorliegenden Fall für die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB vor allem darauf an, ob es die Klägerin in mutwilliger Weise unterlassen hat, sich rechtzeitig, insbesondere als sich die Trennung der Parteien anbahnte, einer erfolgversprechenden Behandlung zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterziehen.
b)
Nach Meinung des Berufungsgerichts ist die Tatbestandsvoraussetzung der mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit allein im Sinne einer vorsätzlichen Verhaltensweise zu verstehen, mit der die Absicht verfolgt wird, Bedürftigkeit zu begründen oder zu erhöhen. Dieser Ansicht, die auch sonst in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten wird (vgl. OLG Celle FamRZ 1980, 256; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1579 Rdn. 12; einschränkend MünchKomm/Richter, § 1579 Rdn. 12, wonach das Verhalten "in aller Regel" vorsätzlich sein muß) vermag der Senat nicht zu folgen.
aa)
Allerdings enthält die Begründung des Regierungsentwurfs zum 1. EheRG Ausführungen, die für ein derartiges Verständnis des Tatbestandes sprechen könnten. Es heißt dort, daß Mutwilligkeit z.B. vorliegen könnte, wenn ein Ehegatte angesichts der bevorstehenden Scheidung seine bis dahin ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgebe, um nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch zu erlangen. Im Hinblick auf ein nach § 65 EheG a.F. erhebliches Verhalten wird ausgeführt, daß dieses nicht zur Anwendung der Härteklausel führe, es sei denn, das Verhalten ziele gerade darauf ab, die Bedürftigkeit herbeizuführen (BT-Drucks. 7/650 S. 138).
Indessen läßt sich der Begriff "mutwillig" nicht nur in diesem einschränkenden Sinne eines zweckgerichteten Verhaltens interpretieren. Dagegen spricht schon das allgemeine sprachliche Verständnis dieses Wortes, dessen Bedeutung nicht nur ein vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch ein leichtsinniges, leichtfertiges Handeln umfaßt. Demgemäß wird vertreten, daß es für das Merkmal der Mutwilligkeit in § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB genüge, wenn der Ehegatte seine Arbeitskraft oder sein Vermögen auf sinnlose Art, die ein Verantwortungsgefühl gegen den potentiell Unterhaltsverpflichteten nicht erkennen läßt, riskiert und einbüßt, und sich damit die Härteklausel auch gegen denjenigen richte, der leichtfertig sein Vermögen verschwendet oder verspielt oder seine Arbeitskraft ruiniert (Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 381), der seine Arbeitskraft durch Trunk- oder Drogensucht zerstört (Massfeller/Böhmer, Das gesamte Familienrecht Bd. 1, 3. Aufl. § 1579 Anm. 2 c) oder seine Beschäftigung infolge Trunksucht oder Arbeitsscheu verliert oder nicht nachhaltig zu sichern vermag (Erman/Ronke, BGB Nachtrag zur 6. Aufl. § 1579 Rdn. 8; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1579 Anm. 2 c; vgl. auch Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 115). Ferner wird als "mutwillig" jedes leichtfertig von sozialen Standards abweichende Verhalten angesehen, das im Bewußtsein möglicher negativer Folgen für die Erwerbstätigkeit oder -fähigkeit oder das Vermögen des Unterhaltsberechtigten beobachtet wird, und etwa das Verhalten des Trunksüchtigen, des Verschwenders und des Straftäters als "mutwillig" bezeichnet (Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 30 VII 10 = S. 404). Ähnlich wird es als ausreichend angesehen, wenn sich das Verhalten des Unterhaltsberechtigten nach Grad und Intensität von der Norm deutlich abhebt, wenn es sich nicht mehr im Bereich diskutabler Verhaltensweisen bewegt und der Berechtigte sich der Bedürftigkeit als möglicher Folge seines Verhaltens bewußt war. Dabei werden als typische Beispiele mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit die Fälle angeführt, in denen der Ehegatte infolge eigenen Fehlverhaltens von Gewicht, wie Trunksucht, Rauschgiftsucht, Verschwendungssucht oder Spielleidenschaft, sein Einkommen einbüßt und auch eine Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag (Rolland, 1. EheRG § 1579 BGB Rdn. 16, 18). In der Rechtsprechung ist eine mutwillige Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit angenommen worden, weil der Unterhaltsberechtigte ohne zwingenden Grund seine am Ort des ehelichen Aufenthalts ausgeübte Erwerbstätigkeit durch den für eine Trennung von seinem Ehegatten nicht erforderlichen Wegzug selbst unmöglich gemacht hatte (OLG Bremen FamRZ 1978, 410, 411; zustimmend MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 12). Ferner ist der Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden Ehegatten nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Fall versagt worden, in dem sich der Ehegatte nicht ordnungsgemäß krankgemeldet hatte oder wegen Bummelei fristlos gekündigt worden war und - da es sich um einen wiederholten Fall selbst verschuldeter Kündigung handelte - auch keine Arbeitslosenhilfe erhielt (OLG Hamm, Beschluß vom 3. August 1978, angeführt bei Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. Rdn. 86). Ebenso ist ein Fall beurteilt worden, in dem die nach der Vereinbarung der Ehegatten voll berufstätige Ehefrau grundlos weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld in Anspruch genommen hat, die ihren angemessenen Lebensbedarf gedeckt hätten (OLG Nürnberg Urteil vom 10. Januar 1978 angeführt bei Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, aaO).
bb)
Mit Urteil vom 8. April 1981 (IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539) hat der Senat entschieden, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muß, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch im Wege eines Arbeitsplatz- oder gar Berufswechsels, erreichen könnte. Diese Verpflichtung erlegt ihm nicht nur bei der Wahl des Arbeitsplatzes, sondern auch bei der Aufgabe seiner Stellung Beschränkungen auf. Hat er seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben und sich dadurch einkommenslos gemacht, so muß er sich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen. Demgemäß hat der Senat (aaO) die Beurteilung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten als unverändert leistungsfähig gebilligt, der zu einer Zeit, in der Arbeitsplätze allgemein gefährdet waren, ohne vernünftigen Grund eine gesicherte und einkömmliche Stellung aufgegeben hatte.
Diese für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Falle freiwilliger Aufgabe eines Arbeitsplatzes durch den Unterhaltspflichtigen entwickelten, aus der gegenseitigen Verantwortung der Ehegatten abgeleiteten Grundsätze können bei der Auslegung der hier betroffenen Vorschrift über die unterhaltsrechtlichen Folgen eines vergleichbaren Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, das seine Bedürftigkeit herbeiführt, nicht außer Acht gelassen werden, weil eben jene fortwirkende personale Verantwortung der Ehegatten für einander, die die Unterhaltspflicht des Leistungsfähigen begründet, in gleichem Maße auch den Bedürftigen trifft und ihm die Pflicht zur Minderung seiner Bedürftigkeit auferlegt. Ebensowenig wie nach jenen Grundsätzen auf seiten des Unterhaltspflichtigen ausnahmslos ein gegen den Unterhaltsberechtigten gerichtetes vorsätzliches Verhalten erforderlich ist (vgl. Senatsurteil a.a.O. S. 540), kann die Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf Fälle vorsätzlicher Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den Unterhaltsberechtigten beschränken werden. Für eine derartige restriktive Auslegung lassen sich auch aus § 1611 Abs. 1 BGB keine Anhaltspunkte ableiten. Nach dieser den Unterhalt zwischen Verwandten betreffenden Vorschrift kommen eine Beschränkung oder ein Wegfall der Unterhaltsverpflichtung u.a. dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist. Dazu stände es zwar im Widerspruch, wenn im Rahmen von § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits einfaches Verschulden, das zur Bedürftigkeit führt, als ausreichend angesehen würde; gegen eine Anwendung dieser Härteregelung auf Fälle mindestens leichtfertiger Herbeiführung der Bedürftigkeit lassen sich aus § 1611 BGB jedoch keine Bedenken erheben. Die Vorschrift des § 1579 BGB grenzt den Bereich ehelicher Solidarität gegen grob unbillige Unterhaltsforderungen ab. Diese Grenzen würden auch überschritten, wenn der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten unterhaltsrechtlich mittragen müßte.
Damit entspricht es nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Regelungszusammenhang des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB, daß diese Vorschrift nicht nur ein vorsätzliches, sondern auch ein leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten umfaßt.
cc)
Das so verstandene Merkmal der mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit setzt jedoch eine Beziehung zwischen dem Verhalten des Berechtigten und seiner Unterhaltsbedürftigkeit voraus, die sich nicht in bloßer Ursächlichkeit erschöpft. Erforderlich ist vielmehr eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit (Diederichsen NJW 1977, 353, 357; Erman/Ronke, aaO; Palandt/Diederichsen, aaO). Die Vorstellungen und Antriebe, die dem zu beurteilenden Verhalten zugrunde liegen, müssen sich (auch) auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken. Für den Fall der Leichtfertigkeit, die gewöhnlich bewußte Fahrlässigkeit sein wird (vgl. Leipziger Kommentar/Schroeder, StGB 9. Aufl. § 59 Rdn. 233; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Rdn. 33), ergibt sich damit das Erfordernis, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Bedürftigkeit hinweggesetzt (zum Begriff der Leichtfertigkeit vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 15 Rdn. 20; Leipziger Kommentar/Schroeder, a.a.O. Rdn. 234, je m.w.N.).
c)
Unter diesen Umständen kann die lediglich unter dem Gesichtspunkt vorsätzlichen oder absichtlichen Verhaltens erfolgte Beurteilung des Berufungsgerichts, daß in der Verhaltensweise der Klägerin eine Mutwilligkeit nicht gesehen werden könne, nach den bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der Alkoholmißbrauch der Klägerin schon vor Jahren, vermutlich bereits 1975, das Stadium des chronischen Alkoholismus erreicht. Das Gericht hat ferner als wahr unterstellt, daß die Klägerin die in den letzten Jahren unternommenen mannigfaltigen Anstrengungen des Beklagten um ihre Heilung, insbesondere seine Bemühungen um die Durchführung einer erfolgversprechenden Alkoholentziehungskur "unterlaufen" und, wie der Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, konkrete Anmeldetermine von sich aus grundlos wieder abgesagt hat, obwohl die sie behandelnden Ärzte eine langfristige stationäre Entziehungskur für dringend angezeigt gehalten hatten. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht hat feststellen können, daß die Verweigerung einer derartigen stationären Behandlung bewußt darauf angelegt war, die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit für den Fall einer Trennung der Parteien zu verhindern, so ist doch nicht auszuschließen, daß die Klägerin damit in leichtfertiger Weise ihre Erwerbsunfähigkeit aufrechterhalten und hierdurch ihre Bedürftigkeit nach der Trennung begründet hat. Dafür spricht, daß ihre Einsichtsfähigkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht eingeschränkt war und sie sich ihres Krankheitszustandes und der dadurch bedingten Erwerbsunfähigkeit sowie der Notwendigkeit einer längeren stationären Entziehungskur bewußt war, die ihr nach dem Vortrag des Beklagten seit 1975 von verschiedenen Ärzten als dringend erforderlich angeraten worden war. Hiernach könnte die Klägerin eine derartige Entziehungsbehandlung als einen erfolgversprechenden und notwendigen Schritt zur Wiedererlangung ihrer Erwerbsfähigkeit erkannt und damit als mögliche Folge der Verweigerung einer solchen Behandlung ihre Unfähigkeit vorausgesehen haben, nach der Trennung der Parteien ihren Unterhalt selbst zu verdienen.
Das Berufungsgericht hat bislang nicht geklärt, aus welchem Grunde die Klägerin die ihr gebotene Möglichkeit einer längeren stationären Entziehungskur lange Zeit ausgeschlagen und erst im Februar 1979 in Anspruch genommen hat. Insbesondere läßt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, daß die Klägerin - was den Vorwurf der Leichtfertigkeit in Frage stellen würde - in ihrer Fähigkeit, entsprechend ihrer Einsicht in die Notwendigkeit der Entziehungsbehandlung zu handeln und sich der Kur zu unterziehen, infolge ihrer Alkoholsucht wesentlich eingeschränkt war. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei krankheitsbedingt zwar nicht in ihrer Einsichtsfähigkeit, wohl aber in der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung eingeschränkt, steht in Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen, daß es ihr trotz Einsicht nicht möglich gewesen sei, aus eigener Kraft das Trinken zu kontrollieren oder auf Alkohol zu verzichten, und bezieht sich ersichtlich auf die Möglichkeit, ohne ärztliche Hilfe von der Alkoholsucht loszukommen. Daß sich eine derartige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gleichermaßen auch auf die Entschlußkraft und die Fähigkeit eines Alkoholsüchtigen auswirkt, sich einer von ihm als notwendig und erfolgversprechend erkannten Entziehungsbehandlung zu unterziehen, erscheint fraglich (vgl. auch BVerwG NJW 1980, 1347, 1348) und kann ohne nähere, von sachverständiger Beratung begleitete Prüfung nicht angenommen werden. Auch im vorliegenden Fall kann davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden, zumal die Klägerin sich der ihr angeratenen Entziehungskur schließlich doch freiwillig unterzogen hat.
Hiernach ist bisher nicht auszuschließen, daß die Klägerin die ihr gebotenen Möglichkeiten einer Entziehungsbehandlung bis zum Februar 1979 letztlich deshalb ungenutzt gelassen hat, weil sie der Meinung war, auch ohne Entziehungskur ihren Zustand bessern und ihre Erwerbsfähigkeit wiedererlangen zu können. In diesem Fall stände die Leichtfertigkeit ihres Verhaltens in dem erörterten Sinne außer Zweifel, weil sowohl auf Grund des bisherigen Krankheitsverlaufs als auch im Hinblick auf die dringenden Ratschläge der behandelnden Ärzte evident war, daß es der Klägerin nicht aus eigener Kraft, sondern nur im Wege einer längeren Entziehungskur möglich sein werde, ihre Erwerbsfähigkeit zurückzuerlangen. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, daß der Klägerin die Möglichkeit bewußt geworden ist, sie werde infolge ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einer Entziehungsbehandlung im Falle der Trennung außerstande sein, eine Berufstätigkeit aufzunehmen und ihren Unterhalt selbst zu verdienen.
III.
Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Klägerin es durch eigenes leichtfertiges Verhalten unterlassen hat, auf die rechtzeitige Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit hinzuwirken und ihre Unterhaltsbedürftigkeit nach Trennung der Parteien zu verhindern, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und zur anderweiten Prüfung der Frage an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Schmälerung oder gar der Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus Gründen mutwilliger Herbeiführung der aus der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin folgenden Bedürftigkeit kommen nur in Betracht, wenn die Klägerin nach § 1361 Abs. 2 BGB überhaupt darauf verwiesen werden konnte, nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Ob das der Fall war, hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht erörtert. Diese Frage bedarf jedoch der näheren Prüfung, da die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Falle des Getrenntlebens nur unter den in § 1361 Abs. 2 BGB aufgeführten Voraussetzungen besteht und es nicht unzweifelhaft erscheint, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin im wesentlichen seit Beginn der 1967 geschlossenen Ehe nicht mehr erwerbstätig gewesen ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse günstig sind, bejaht werden können.
RiBGH Portmann ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Lohmann
Seidl
Blumenröhr
Macke