Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1982, Az.: III ZR 61/81
Nichtigkeit eines Kreditvertrages wegen Verstoßes gegen ein Gesetz; Nichtigkeit eines Kreditvertrages wegen Sittenwidrigkeit; Voraussetzung der kokreten Schutzwürdigkeiti
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 61/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.03.1981
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 291 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 868-870 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
S.- und D. H. e.G.,
vertreten durch ihren Vorstand, A.straße 6-10, H.-H.
Prozessgegner
Hans-Jürgen H., Am D. 9, R.
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des Begriffs "Reisegewerbe" in § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. März 1981 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Frühjahr 1976 wollte der - damals 19 Jahre alte - Beklagte mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung in R.-H. erwerben. Die Wohnung war Teil einer größeren Anlage, deren Bau die Klägerin finanziert hatte; mit dem Verkauf der Wohnungen war von den Eigentümern die Firma G. in D. beauftragt worden. Mit dem Angestellten dieser Firma K. verhandelten der Beklagte und seine Ehefrau zunächst am 25. April 1976. Sie unterschrieben einen formularmäßigen Kaufantrag, der einen Festpreis von 153.862 DM und dessen Finanzierung durch zwei Hypotheken vorsah. In einem "unverbindlichen Finanzierungsvorschlag" berechnete der Angestellte der Firma G. unter Berücksichtigung eines Aufwendungsdarlehens und der Steuerersparnis nach § 7 b EStG eine voraussichtliche monatliche Nettobelastung von 532,61 DM.
Am 10. Mai 1976 besprach der Beklagte - ebenso wie andere Kaufinteressenten - in dem Büroraum des Angestellten K. der Firma G. in E. mit dem bei der Klägerin beschäftigten Bankkaufmann J. die Finanzierung. Der Beklagte, der sein Jährliches Bruttoeinkommen mit 20.000 DM angab, benötigte außer dem Kaufpreis von 153.862 DM noch 10.000 DM zur Ablösung einer Bankschuld zur Finanzierung eines Autokaufs. Außerdem war im Rahmen einer Zwischenfinanzierung noch ein Bauherrendarlehen über 10.800 DM vorgesehen, aus dem der Beklagte einen monatlichen Zuschuß von 300 DM zur Verringerung der Belastung erhalten sollte. Er unterzeichnete schließlich ein teilweise ausgefülltes Kreditantragsformular; der mit 7 % zu verzinsende Gesamtkredit betrug danach 257.400 DM; davon entfielen 92.000 DM auf ein mit 1 % zu tilgendes Darlehen, 165.400 DM auf die Zwischenfinanzierung eines bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall abzuschließenden Bausparvertrags. Anschließend wurde der Kaufvertrag über die Wohnung notariell beurkundet. Darin war der Kaufpreis mit 174.662 DM angegeben. Die Verkäufer traten die Kaufpreisforderung in voller Höhe an die Klägerin ab.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1976 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Ausfertigung des Kreditvertrags und forderte ihn auf, ab 1. August 1976 den Kredit in monatlichen Raten von 1.579 DM zu tilgen. Der Beklagte war inzwischen am 1. Juli 1976 in die Eigentumswohnung eingezogen. Trotz Mahnungen der Klägerin zahlte er in der Folgezeit insgesamt nur 6.400 DM in unterschiedlichen Raten an die Klägerin. Auf deren Drängen verkaufte der Beklagte schließlich am 5. Juli 1978 die Eigentumswohnung für 172.000 DM; der Kaufpreis wurde an die Klägerin überwiesen und dem Beklagten am 12. Dezember 1978 gutgeschrieben.
Die Klägerin hat vom Beklagten 26.826,32 DM als restliche Darlehensschuld verlangt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei wegen Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig, weil sie ihn am 10. Mai 1976 nicht über die eingegangenen Verpflichtungen aufgeklärt, sondern in dem Glauben gelassen habe, seine Belastungen hielten sich im Rahmen des Finanzierungsvorschlags vom 25. April 1976. Sie könne deswegen nur den Kaufpreis von 174.662 DM verlangen. Die danach bereits überzahlten 3.738 DM hat der Beklagte im Wege der Widerklage zurückverlangt.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 8.000 DM verurteilt und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gemäß § 134 BGB nichtig, weil der Vertreter der Klägerin die Verhandlungen mit den jeweiligen Käufern der einzelnen Eigentumswohnungen in den Geschäftsräumen der Firma G. in Essen geführt habe, ohne daß die Initiative zu einem Kreditgeschäft gerade mit der Klägerin vom Beklagten ausgegangen sei. Der Klägerin ständen auch keine gesetzlichen Ansprüche zu, weil sie die von ihr zugunsten des Beklagten aufgewandten Beträge durch dessen Zahlungen bereits zurückerhalten habe. Um die Nutzung der Eigentumswohnung sei der Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin bereichert.
II.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin aus § 607 BGB verneint hat, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
1.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht, soweit es davon ausgeht, daß ein im Reisegewerbe abgeschlossener Darlehensvertrag nichtig ist. Der Schutz, den § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO dem Kunden gewähren will, wird nur erreicht, wenn der Verstoß gegen diese Verbotsnorm gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit führt. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (BGHZ 71, 358; Urteile vom 6. Juli 1978 - III ZR 63/76 = WM 1978, 1154; 8. Februar 1979 - III ZR 14/78 = WM 1979, 550 und III ZR 2/77 = WM 1979, 429; 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 = WM 1979, 1035; 21. Juni 1979 - III ZR 62/78 = WM 1979, 1180; 20. März 1980 - III ZR 172/78 = WM 1980, 620; 8. Juli 1982 - III ZR 35/81 = ZIP 1982, 1044).
2.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO zu bejahen.
a)
Die Tatbestandsprüfung kann sich dabei nicht auf den Wortlaut dieser Norm beschränken, sondern muß auch den § 55 GewO einbeziehen, weil dort eine Legaldefinition des in § 56 GewO verwendeten Begriffs "Reisegewerbe" gegeben wird. Beide Normen gehen von dem - in der Gewerbeordnung selbst nicht definierten (Landmann/Rohmer GewO 13. Aufl. § 1 Rdn. 3; § 55 Rdn. 10) - allgemeinen Gewerbebegriff aus; denn auch das Reisegewerbe ist Gewerbebetrieb (Landmann/Rohmer a.a.O. § 55 Rdn.10).
Das angefochtene Urteil läßt nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, daß das Berufungsgericht sämtliche Tatbestandsmerkmale, die sich aus diesem Normzusammenhang ergeben, erkannt und geprüft hat. Ausdrückliche Ausführungen zum Gewerbebegriff fehlen ebenso wie zu dem Tatbestandsmerkmal des § 55 GewO "ohne vorhergehende Bestellung".
b)
Das Berufungsgericht hat in seinen Erörterungen zum Schutzzweck des § 56 GewO entscheidend auf die Schutzwürdigkeit des Beklagten im Einzelfall abgestellt.
Die Nichtigkeitsfolge des Verstoßes gegen § 56 GewO ist aber unabhängig von einer solchen konkreten Schutzbedürftigkeit (BGHZ 71, 358, 362). Maßgebend muß bei Auslegungszweifeln vielmehr sein, ob das zu überprüfende Vorgehen des Gewerbetreibenden typischerweise zu Situationen führt, in denen die wirtschaftliche Entschließungsfreiheit des Kunden durch Übereilung, irreführende mündliche Angaben oder zudringliches Verhalten besonders gefährdet erscheint. Das charakterisierende Stichwort "Haustürgeschäfte" (BGHZ 71, 358, 361) darf zwar nicht zu einer Tatbestandseinschränkung führen; denn bei der Neufassung des § 55 Abs. 1 GewO sind die noch im Gesetzesentwurf unmittelbar vor Nr. 1 der bezifferten Aufzählung eingefügten Worte "von Haus zu Haus" in den Ausschußberatungen gestrichen worden (BT-Drucks. III/1304 S. 17). Der Begriff "Haustürgeschäfte" umschreibt aber leitbildartig die Zielrichtung der Verbotsnorm und kann in diesem Sinne bei Zweifeln in der Auslegung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO durchaus Bedeutung erlangen. Es muß vermieden werden, daß Kreditverhandlungsformen, die mit Haustürgeschäften nicht vergleichbar sind und deren typische Gefahren für den Kunden nicht in sich bergen, sondern sogar im Interesse des Kreditnehmers liegen können, unter Berufung auf § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO generell unterbunden werden. Den Kunden vor Mißbräuchen und Benachteiligungen im Einzelfall zu schützen, ist die Funktion anderer Vorschriften, etwa der §§ 138, 242 BGB.
c)
Im einzelnen ergibt sich danach folgendes:
aa)
Nur eine fortgesetzt in Wiederholungsabsicht ausgeübte Tätigkeit fällt unter den Begriff des Gewerbes und damit auch des Reisegewerbes (Landmann/Rohmer aaO; Scheibe/Hadel, Reisegewerbe, S. 14). Wenn eine Bank nur gelegentlich einmal außerhalb ihrer Geschäftsräume mit einem Kunden verhandelt, so liegt noch kein Reisegewerbe vor.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich hier bei den Verhandlungen mit dem Beklagten allerdings nicht um einen solchen Einzelfall. Die Klägerin hatte das Gesamtbauvorhaben in Ratingen - nach der Zeugenaussage K. umfaßte es mindestens 33 Wohneinheiten - finanziert; die Verhandlungen mit den jeweiligen Käufern der einzelnen Eigentumswohnungen führte sie in Essen durch. Es lag also eine von vornherein auf den Abschluß einer Vielzahl von Einzelverträgen gerichtete Tätigkeit vor. Die Tatsache, daß es sich um einen einheitlichen Baukomplex handelte und daher die Zahl der möglichen Einzelverträge begrenzt war, steht einer Anwendung des § 56 Abs. 1 GewO nicht entgegen. Auch wer nur eine begrenzte Warenmenge außerhalb seiner Geschäftsräume einer Vielzahl von Einzelabnehmern anbietet, betreibt ein Reisegewerbe.
bb)
Nach der Legaldefinition des § 55 Abs. 1 GewO gehört es zum Begriff des Reisegewerbes, daß der Gewerbetreibende "ohne vorhergehende Bestellung" außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung tätig wird. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO liegt daher nicht vor, wenn der Kreditgeber einen Kreditinteressenten auf dessen vorangegangene Bitte hin aufsucht und mit ihm verhandelt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1979 - III ZR 2/77 = WM 1979, 429, 430 zu II 1 c).
Das Berufungsgericht hat das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "ohne vorhergehende Bestellung" nicht ausdrücklich angesprochen. Wenn es im angefochtenen Urteil beiläufig heißt, die Initiative zu einem Kreditgeschäft gerade mit der Klägerin sei nicht vom Beklagten ausgegangen, so reicht diese Wendung allein nicht aus. Es bedarf näherer Feststellungen, auf wessen Veranlassung es dazu kam, daß die Kreditverhandlungen mit der Klägerin am 10. Mai 1976 in E. und nicht in den Geschäftsräumen der Klägerin in H. durchgeführt wurden. Wenn das auf einem früher - etwa bei der ersten Besprechung am 25. April 1976 - bereits geäußerten Wunsche des Beklagten beruhte, so schadete es nichts, wenn der Beklagte aufgrund eines vorherigen Hinweises der Firma G. und nicht aufgrund eigenen Suchens die Klägerin überhaupt als Kreditgeberin in Betracht gezogen hatte.
Andererseits läge ein Tätigwerden der Klägerin "ohne vorhergehende Bestellung" vor, wenn ihr Vertreter den Beklagten ohne dessen Zutun, nur auf Veranlassung der Firma G. überraschend in E. angesprochen hätte. Die Bestellung im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO muß vom späteren Verhandlungs- und Vertragspartner ausgehen, nicht von einem interessierten Dritten (Landmann/Rohmer a.a.O. § 55 GewO Rdn. 26 gegen OLG Rostock GewA 19, 325
Ein Tätigwerden ohne vorhergehende Bestellung ist schließlich auch zu bejahen, wenn der Beklagte erst in Essen von der Anwesenheit des Vertreters der Klägerin erfahren, dann aber die Gelegenheit zu Verhandlungen von sich aus wahrgenommen hätte. Eine Bestellung, die von dem Gewerbetreibenden erst durch sein Erscheinen provoziert wurde, genügt nicht (Landmann/Rohmer a.a.O. § 55 GewO Rdn. 28 m.w.Nachw.); sie birgt die Gefahr eines übereilten und nicht genügend bedachten Vertragsabschlusses in sich.
cc)
Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, daß die Kreditverhandlungen der Parteien hier zwar nicht in den Geschäftsräumen der Klägerin, aber auch nicht an einem beliebigen anderen Ort, sondern in einem Büroraum der Firma G. stattfanden. Auch in diesem Zusammenhang muß aufgeklärt werden, welche Rolle diese Firma bei den Kreditverhandlungen spielte; das angefochtene Urteil enthält dazu keine Feststellungen. Geht man davon aus, daß die Firma G. sich nicht nur auf einen bloßen Hinweis auf die Kreditbereitschaft der Klägerin beschränkt hatte, sondern - wie der Beklagte selbst in den Vorinstanzen mehrfach vorgetragen hat - als Kreditvermittlerin mit der Klägerin Hand in Hand arbeitete und daß der Angestellte K. auch an den Verhandlungen am 10. Mai 1976 aktiv beteiligt war, so ist für eine Anwendung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bei einer an dessen Schutzzweck orientierten Auslegung kein Raum mehr. Eine andere Auslegung würde jedes Zusammenwirken von Kreditgeber und Vermittler bei persönlichen Verhandlungen unterbinden: Fänden diese Verhandlungen in den Geschäftsräumen der Bank statt - zu denken ist etwa an den durchaus nicht seltenen Fall, daß der Vermittler den Kreditkunden zur Bank begleitet und dort am Vertragsschluß mitwirkt -, so läge ein Verstoß des Vermittlers gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vor. Erschiene aber - wie hier - ein Vertreter der Bank zum Vertragsabschluß im Büro des Vermittlers, so verstieße der Bankvertreter gegen die Norm. Auf diese Weise ein Zusammenwirken von Kreditgeber und Vermittler allgemein zu verbieten, entspricht nicht dem Sinn des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO. Der Begriff "außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung" in § 55 Abs. 1 GewO muß vielmehr einengend dahin ausgelegt werden, daß davon ein Tätigwerden des Kreditgebers in den Geschäftsräumen des Vermittlers nicht erfaßt wird.
3.
Mit Recht hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 56 Abs. 1 Nr. 6, 2. Halbs. GewO verneint. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag stand weder im Zusammenhang mit einem Warenverkauf noch mit dem Abschluß eines Bausparvertrages.
a)
Die Revision verkennt nicht, daß unter "Waren" im Sinne der Gewerbeordnung nur bewegliche Sachen zu verstehen sind (Landmann/Rohmer a.a.O. § 55 Rdn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 20. März 1980 - III ZR 172/78 = WM 1980, 620, 621). Sie hält jedoch eine entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 Nr. 6, 2. Halbs. GewO auf Grundstücksverkäufe für gerechtfertigt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Grund für diese Ausnahme vom Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO ist nämlich darin zu sehen, daß bei der Finanzierung eines Warengeschäfts der Verbraucherschutz durch das Abzahlungsgesetz gewährleistet ist (Landmann/Rohmer a.a.O. § 56 GewO Rdn. 108). Da das Abzahlungsgesetz nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes nur beim Verkauf beweglicher Sachen anwendbar ist, muß sich auch die Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO auf bewegliche Sachen beschränken. Eine entsprechende Anwendung ist bei beiden Normen nicht möglich (vgl. Palandt/Putzo 41. Aufl. Einl. zum Abzahlungsgesetz, Anm. 2 b bb m.w.Nachw.).
b)
Für den zweiten Ausnahmetatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6, 2. Halbs. GewO genügt es nicht, daß ein Teil des dem Beklagten gewährten Darlehens der Zwischenfinanzierung eines noch abzuschließenden Bausparvertrages dienen sollte. Die Ausnahmevoraussetzungen müssen für das Gesamtdarlehen gegeben sein; wenn die Kreditaufnahme auch noch anderen Zwecken dient als den in der Ausnahmevorschrift genannten, bleibt es bei dem Verbot und der Nichtigkeitsfolge des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (Senatsurteile vom 8. Februar 1979 - III ZR 14/78 - WM 1979, 550, 551 und III ZR 2/77 - WM 1979, 429, 430).
Im übrigen steht ein Darlehensgeschäft nur dann "im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Bausparvertrages", wenn die Bausparkasse daran als Darlehensgeber oder -Vermittler unmittelbar beteiligt ist (Landmann/Rohmer a.a.O. § 56 GewO Rdn. 110). Eine nur mittelbare Verbindung in der Art, daß das von einem Dritten ohne Beteiligung einer Bausparkasse gewährte Darlehen der Zwischenfinanzierung eines erst noch abzuschließenden Bausparvertrages dienen soll, erfüllt den - eng auszulegenden - Ausnahmetatbestand nicht.
III.
1.
Falls die vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen darüber, in welcher Weise die Firma G. am Zustandekommen der Kreditverhandlungen in E. und am Vertragsabschluß der Parteien mitgewirkt hat, eine Anwendung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht rechtfertigen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Vertrag nach § 138 BGB unwirksam ist. Da sich nach den unstreitigen Kreditbedingungen ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung kaum feststellen läßt, kommt eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Auch ohne ein solches Mißverhältnis kann ein Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn ein Vertragspartner in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfahrenheit des anderen ausnutzt und weitere sittlich verwerfliche Umstände hinzutreten (BGH Urteil vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/65 - NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65]; RGZ 147, 344).
2.
Wenn die nach weiterer Sachaufklärung und Beweiserhebung zu treffenden Feststellungen die Anwendung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO oder des § 138 BGB rechtfertigen und zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führen, kann die Klage nicht auf gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werden. Das angefochtene Urteil ist insoweit mit der Revision nicht angegriffen worden und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (RGZ 133, 283, 287), wenn das Berufungsgericht einen Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 und 2 BGB auf Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung der Eigentumswohnung verneint hat. Die Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB beschränkt sich auf die Nutzungen, die der Bereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus einem Surrogat im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB gezogen hat. Der Beklagte hatte mit dem erlangten Darlehensbetrag den Kaufpreis für die Eigentumswohnung bezahlt. Die Wohnung war deswegen aber nicht als Bereicherungsgegenstand an die Stelle des Geldes getreten; der rechtsgeschäftlich erlangte Gegenwert ist nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht als Surrogat im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB anzusehen (BGH Urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 285/78 m.w.Nachw. = NJW 1980, 178 [BGH 11.10.1979 - VII ZR 285/78] = JR 1980, 198 m.zustimm. Anm. Schubert; a.A. Koppensteiner NJW 1971, 1769, 1771). Für eine analoge Anwendung des § 818 Abs. 1 BGB auch auf die Nutzungen aus Gegenständen, die durch Rechtsgeschäft als Gegenwert für das rechtsgrundlos Erlangte in das Vermögen des Bereicherten gelangt sind (so Koppensteiner NJW 1971, 588, 594), sieht der Senat keine hinreichende Rechtfertigung (ebenso Staudinger/Lorenz 12. Aufl. § 818 BGB Rdn. 15; MünchKomm/Lieb § 818 BGB Rdn. 25).
3.
Falls dagegen weder die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO noch des § 138 BGB vorliegen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Beklagte dem vertraglichen Erfüllungsanspruch der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß durch Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten entgegensetzen kann. Dabei können Feststellungen, die im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewOüber eine Kreditvermittlertätigkeit der Firma G. getroffen werden, Auswirkungen haben für die Frage, ob die Klägerin gemäß § 278 BGB für ein Verschulden des Angestellten Kutscher einzustehen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 224, 230 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66]; vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 = WM 1979, 1035 = NJW 1979, 2092 zu III 3 b a.E.; vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78 - NJW 1980, 2301, 2303). Bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens könnten die Vorteile der Wohnungsnutzung, die dem Beklagten aufgrund des Vertrages zugeflossen sind, ausgeglichen werden.
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg