Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1979, Az.: VII ZR 285/78
Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Anforderungen an deas Vorliegen eines rechtlichen Grundes; Behandlung eines fremden Geschäfts als eigenes Geschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1979
- Aktenzeichen
- VII ZR 285/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 06.09.1978
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 75, 203 - 209
- DB 1980, 85-86 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1980, 141-143 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 178-179 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Transportmittel und Baumaschinen Vertriebs-GmbH, K. Landstraße ..., D.,
vertreten durch den Liquidator Karl P.
Prozessgegner
Transportunternehmer Hans B., H.weg ..., R./W.
Amtlicher Leitsatz
Ist der nach den §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner außerstande, den von ihm geschuldeten Gegenstand herauszugeben, weil er ihn veräußert hat, so kann der Gläubiger gemäß § 281 BGB den erzielten Erlös herausverlangen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Obenhaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger bestellte am 31. Mai 1971 bei der Beklagten einen gebrauchten Haubenkipper zum Preis von 42.180 DM. Zum Gegenwert von 12.000 DM sollte er einen Lastzug (Motorwagen mit Anhänger) in Zahlung geben. Am 12. Juni 1971 übergab der Kläger den Lastzug an die Beklagte. Der Kaufvertrag kam jedoch nicht zustande. Der Kläger hat deshalb gegen die Beklagte am 7. März 1974 ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Düsseldorf erstritten, wonach die Beklagte den Lastzug an ihn zurückzugeben hat.
Die Beklagte kann ihrer Rückgabepflicht aber nicht mehr nachkommen, weil sie Motorwagen und Anhänger anderweitig veräußert hat. Der Kläger verlangt daher von ihr mit der vorliegenden Klage Zahlung von 12.000 DM (nebst Zinsen) mit der Behauptung, der Lastzug sei so viel wert gewesen, die Beklagte habe zumindest diesen Betrag auch beim Verkauf erlöst.
Das Landgericht hat durch rechtskräftiges Teilurteil vom 6. September 1976 der Klage in Höhe von 2.000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Durch Schlußurteil vom 19. Dezember 1977 hat es dem Kläger - unter Abweisung geringfügiger Mehrzinsen - weitere 10.000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, wendet sich die Beklagte gegen ihre über das Teilurteil hinausgehende Verurteilung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte Eigentümerin des Lastzuges geworden ist. Sei sie nicht Eigentümerin geworden, habe sie den Veräußerungserlös gemäß § 687 Abs. 2, 681, 667 BGB herauszugeben, weil sie dann ein fremdes Geschäft als ihr eigenes geführt habe, obwohl sie gewußt habe, daß sie dazu nicht berechtigt sei. Habe sie Eigentum an dem Lastzug erworben, folge der Klaganspruch aus den §§ 812, 819, 818 Abs. 4, 281 BGB, denn sie habe die Fahrzeuge rechtsgrundlos besessen und den Mangel des rechtlichen Grundes bei Veräußerung sowohl des Motorwagens wie des Anhängers gekannt. Zu den allgemeinen Vorschriften, nach denen der Empfänger im Falle der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB haftet, gehöre auch § 281 BGB.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Wer eine fremde Sache veräußert, obwohl er weiß, daß er dazu nicht berechtigt ist, behandelt ein fremdes Geschäft als sein eigenes und muß deshalb den Veräußerungserlös gemäß §§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB an den Eigentümer herausgeben. Das ist allgemein anerkannt (vgl. etwa RGZ 138, 45, 49; Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 10, 27 zu § 687). Hatte die Beklagte Eigentum an dem Lastzug nicht erworben, muß sie daher nach diesen Vorschriften an den Kläger herausgeben, was sie durch den Weiterverkauf erlangt hat. Das wird auch von der Revision nicht angezweifelt.
2.
Ist die Beklagte Eigentümerin des Lastzuges geworden, läßt sich der Klaganspruch, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, nicht auf § 687 Abs. 2 BGB stützen. Die Vorschrift setzt die Führung eines objektiv fremden Geschäfts voraus (vgl. etwa Steffen a.a.O. Rdn. 3; Soergel/Mühl, 10. Aufl., Rdn. 4 und 5 zu § 687 BGB). Der Eigentümer einer Sache, der diese heraus- oder zurückgeben muß, besitzt sie gleichwohl als ihm gehörend und führt deshalb kein fremdes Geschäft, wenn er sie veräußert (RGZ 137, 206, 212 für die Verwaltung des Eigentums). Er vereitelt damit den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch des Dritten und mag deshalb diesem gegenüber ersatzpflichtig sein. Er ist es aber nicht deswegen, weil er mit der Veräußerung ein Geschäft des Dritten geführt hätte. Die Veräußerung einer Sache ist in erster Linie ein Geschäft des Eigentümers (RGZ 138, 45, 48).
3.
Mit Recht leitet das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Verkaufserlöses jedoch aus der verschärften Haftung der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB in Verbindung mit § 281 BGB her (im Ergebnis ebenso Larenz in Festschrift für von Caemmerer (1978) S. 209, 221 und Enneccerus-Lehmann Schuldrecht, 15. Aufl., § 227 I 3).
a)
Nach § 281 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger bei nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung Herausgabe dessen verlangen, was der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich gemacht hat, als Ersatz für den geschuldeten Gegenstand erlangt hat. Die Vorschrift umfaßt auch das rechtsgeschäftliche Surrogat (BGHZ 46, 260, 264; RGZ 138, 45, 48; allgemeine Meinung vgl. z.B. Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 6 zu § 281). Sie ist auf alle Schuldverhältnisse anwendbar, soweit nicht Sonderregelungen bestehen, die dann vorgehen.
b)
Eine solche anderweitige Regelung ist für die ungerechtfertigte Bereicherung getroffen worden. So bestimmt § 818 Abs. 1 BGB, daß sich die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige erstreckt, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt. Dazu gehört gerade nicht, was der Bereicherungsschuldner durch besonderen Vertrag an Stelle des ursprünglich Erlangten einhandelt (BGHZ 24, 106, 110; RGZ 101, 389, 391; 133, 283, 287; h.M. vgl. z.B. Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 12 zu § 818; a.A., soweit ersichtlich, nur Esser Schuldrecht Besonderer Teil, 4. Aufl., § 105 I 1 b; Koppensteiner NJW 1971, 1769, 1771; wohl auch Heinrich Lange, NJV 1951, 685, 687). Der Bereicherungsschuldner hat in einem derartigen Fall vielmehr gemäß § 818 Abs. 2 BGB lediglich den Wert des erlangten Gegenstandes zu ersetzen (BGH a.a.O.).
Die Rechtslage ist also anders als beim Herausgabeanspruch des § 816 Abs. 1 BGB, der den durch die Verfügung des Nichtberechtigten erzielten vollen Erlös umfaßt (BGHZ 29, 157, 159; BGH Urteil vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 161/73 = WM 1975, 1179 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Reichsgericht hat auf diesen Anspruch sogar § 281 BGB unmittelbar angewendet (RGZ 138, 45, 47).
c)
§ 818 Abs. 1 BGB bildet jedoch nur die Ausgangslage für den Umfang der Haftung des Bereicherungsschuldners und ist, wie § 818 Abs. 3 BGB, auf den gutgläubigen Bereicherungsschuldner zugeschnitten (zu § 818 Abs. 3 BGB vgl. auch BGHZ 55, 128, 134). Mit Eintritt der verschärften Haftung der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB erweitert sich durch die Verweisung auf die "allgemeinen Vorschriften" der Haftungsumfang gegenüber § 818 Abs. 1 BGB wesentlich.
So hat beispielsweise der Empfänger dann gemäß §§ 292, 987 Abs. 2 BGB nicht nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben, sondern auch Nutzungen zu ersetzen, die er schuldhaft nicht gezogen hat. Gemäß §§ 292, 989 BGB ist er nun auch für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, daß infolge seines Verschuldens der Gegenstand der Bereicherung verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund von ihm nicht herausgegeben werden kann. Befindet er sich im Verzug, haftet er gemäß § 287 BGB sogar für Zufall.
Es ist nur folgerichtig, unter den verschärften Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB den Bereicherungsschuldner auch nach § 281 BGBüber § 818 Abs. 1 BGB hinaus haften zu lassen und die rechtsgeschäftlichen Surrogate in die Herausgabepflicht einzubeziehen. § 281 BGB ist eine der "allgemeinen Vorschriften", auf die in § 818 Abs. 4 BGB verwiesen wird, um dem Schuldner die ihm nach Bereicherungsrecht zugute kommenden Vergünstigungen zu nehmen und ihn wieder den Schuldnern aus anderen Rechtsgründen gleichzustellen. Unter den verschärften Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ist es nicht gerechtfertigt, ihn bevorzugt zu behandeln. Ohne die Sonderregelung des § 818 Abs. 1 BGB hätte er ohnehin nach § 281 BGBalle Surrogate herausgeben müssen.
d)
Die Anwendung des § 281 BGB verbietet sich hier nicht etwa aus anderen Gründen. Sie ist insbesondere nicht deswegen ausgeschlossen, weil § 292 BGB für die Haftung bei Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes auf die Vorschriften verweist, welche für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer gelten (§§ 987 ff BGB). § 292 BGB betrifft nur Ansprüche des Gläubigers auf Schadensersatz und auf Herausgabe und Vergütung von Nutzungen sowie Ansprüche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen. Nichts spricht dafür, daß mit der genannten Verweisung auch der auf Herausgabe der Surrogate gerichtete Anspruch aus § 281 BGB ausgeschlossen werden sollte, der gar kein Schadensersatzanspruch ist und dem Umfang nach über Schadensersatz hinausgehen kann.
Dabei kann die umstrittene Frage auf sich beruhen, ob § 281 BGB auch für den dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB gilt, wenn der Besitzer die Sache weiterveräußert hat, was die herrschende Meinung im Anschluß an RGZ 115, 31 und 157, 40, 44 verneint (vgl. zum Meinungsstand die Nachweise bei Staudinger/Löwisch, 12. Aufl. (1979), Rdn. 6 zu § 281 BGB).
Um einen solchen dinglichen Herausgabeanspruch geht es hier nicht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Herausgabe oder Rückgabe eines Gegenstandes ist schuldrechtlicher Natur. Deshalb können auch die Gründe nicht durchgreifen, die das Reichsgericht dazu bewogen haben, § 281 BGB auf dingliche Herausgabeansprüche nicht anzuwenden. Das Reichsgericht hat das damit begründet, daß mit dem Besitzverlust der dingliche Anspruch erlischt, während bei schuldrechtlichen Verhältnissen die nachträgliche Unmöglichkeit den Schuldner zwar von der ursprünglichen Leistungspflicht befreit, das Schuldverhältnis aber noch nicht zum Erlöschen bringt (RGZ 115, 31, 33). Innerhalb eines bereicherungsrechtlichen Schuldverhältnisses erlischt aber der Herausgabeanspruch auch nicht damit, daß die Herausgabe unmöglich wird, wie sich aus § 818 Abs. 2 ergibt; er wandelt sich nur um. Im Vordergrund der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht der Schutz des redlichen Besitzers. Hier dagegen kennt der Bösgläubige seine mangelnde Berechtigung und verdient damit keinen Schutz. Im Schrifttum wird denn auch die Meinung vertreten, daß innerhalb des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegenüber dem unredlichen Besitzer auf § 281 BGB zurückgegriffen werden kann (vgl. z.B. Erman/Hefermehl, 6. Aufl., Rdn. 32 vor §§ 987 ff BGB).
e)
Es ist auch sach- und interessengerecht, § 281 BGB auf den verschärft haftenden Bereicherungsschuldner anzuwenden, der einen ihm gehörenden Gegenstand an den Bereicherungsgläubiger heraus- oder zurückzugeben hat.
Ihn im geringeren Umfang für den Verlust des Gegenstandes haften zu lassen als den Bereicherungsschuldner, der nicht Eigentümer des von ihm herauszugebenden Gegenstandes ist und seine mangelnde Berechtigung bei der Veräußerung kennt, ist nicht einzusehen. Auch der nach den §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner, dem der herauszugebende Gegenstand gehört, weiß, daß er den Gegenstand nicht behalten darf. Beide vereiteln die Herausgabe an den Bereicherungsgläubiger in gleicher Weise, wenn sie den Gegenstand veräußern. Ihr unredliches Verhalten ist im Ergebnis auf dasselbe Ziel gerichtet, sich statt dem Gläubiger die Vorteile aus der Weiterveräußerung zu verschaffen.
Für den Gläubiger macht es letztlich keinen Unterschied, ob er schon Eigentümer der herauszugebenden Sache war oder mit der Herausgabe erst bzw. wieder werden sollte. Durch die Weiterveräußerung entgeht ihm stets die Substanz des Gegenstandes, auf den sein Herausgabeanspruch gerichtet war. Die Interessenlage ist deshalb in beiden Fällen gleich. Kann der Gläubiger den Erlös in dem einen Falle herausverlangen (nämlich gemäß § 687 Abs. 2 BGB), dann muß er es auch in dem ändern Falle können (nämlich nach den §§ 818 Abs. 4, 819, 281 BGB). Die verschiedenen Eigentumsverhältnisse rechtfertigen hier keine unterschiedlichen Rechtsfolgen.
3.
Die Revision hat die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei der Veräußerung des Lastzugs gewußt, daß sie die Fahrzeuge rechtsgrundlos besaß, mit Verfahrensrügen angegriffen. Der Senat hat diese Verfahrensrügen geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
II.
1.
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Beklagte den Anhänger zum Preis von 6.000 DM verkauft hat. Daß sie auch für die Zugmaschine zumindest ebensoviel erlöst habe, sei von ihr im ersten Rechtszug nicht substantiiert bestritten worden. Das im zweiten Rechtszug dazu von der Beklagten nachgeholte Vorbringen hat das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen, soweit die Beweismittel nicht zur Verfügung standen.
2.
Die Revision wendet sich auch dagegen nur mit Verfahrensrügen, die aber ebenfalls nicht durchgreifen. Soweit sie sich auf Beweisantritte zum objektiven Wert der Fahrzeuge bezieht, waren die Beweisantritte unerheblich, da das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht darauf stützt, welchen objektiven Wert der Lastzug hatte, sondern darauf, welchen Erlös die Beklagte bei der Veräußerung erzielt hat. Entgegen der Rüge der Revision ist der Zeuge Eckert vom Berufungsgericht vernommen worden. Er konnte nur zu dem Beweisthema, zu dem er benannt war, nichts aussagen. Im übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht das verspätete Bestreiten der Beklagten gemäß § 528 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.
3.
Daß das Berufungsgericht außerdem den erst im zweiten Rechtszug von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Vortrag über angebliche Verwendungen, die sie auf die Fahrzeuge gemacht habe, als verspätet zurückgewiesen hat, greift die Revision nicht an. Das Berufungsurteil läßt insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen.
III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Meise
Doerry
Obenhaus