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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1975, Az.: IV ZR 161/73

Ansprüche einer Erbengemeinschaft; Verfügung eines Nichtberechtigten; Verpflichtung zur Herausgabe auch des bei einer Veräußerung erzielten Gewinns; Klage auf Hinterlegung des ganzen Schuldbetrages gegen einen Miterben; Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts ; Ausgleichsbeträge für die Aussteuer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1975
Aktenzeichen
IV ZR 161/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 19.07.1973

Prozessführer

Industrievertreter Hermann S..., O..., B...

Prozessgegner

Ehefrau Wilma S... geb. S..., A.., L...

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. Juli 1973 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin bei der Auseinandersetzung über den Nachlaß ihrer Eltern nicht "weitere DM 3.000,-," sondern "weitere DM 3.688,60" zur Ausgleichung zu bringen hat.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Eltern der Parteien, Wilhelm S..., verstorben am 1. April 1956 und Klara geb. B..., verstorben am 8. September 1967, haben das gemeinschaftliche Testament vom 4. August 1914 errichtet, das am 22. Mai 1968 eröffnet worden ist. Sie haben sich darin gegenseitig und ihre beiden Kinder Wilma und Hermann - das sind die Parteien - als Erben des Letztlebenden eingesetzt. Der Vater der Parteien hat ein weiteres Testament vom 10. Dezember 1954 errichtet, das am 15. Mai 1956 eröffnet worden ist. Er hat darin die Parteien je zur Hälfte zu Erben eingesetzt und bestimmt, daß die Klägerin sein Grundstück in O..., N... Straße ..., und 3/5 des sonstigen Vermögens, der Beklagte sein Ruinengrundgrundstück O..., L... ... und 2/5 des sonstigen Vermögens eingeschränkt durch die Übertragung eines Geschäfts im Wert von DM 6.000,- erhalten sollte. Für seine Ehefrau war ein Nießbrauch an seinem gesamten Vermögen vorgesehen. Der Beklagte verkaufte das ihm danach zugeteilte Grundstück im Jahre 1956 mit Zustimmung der Klägerin und seiner Mutter, die auf den Nießbrauch an diesem Grundstück verzichtete, für DM 52.500,-. Als die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 1968 den Beklagten um Zustimmung zu ihrer Eintragung als Eigentümerin des ihr im Testament des Vaters von 1954 zugeteilten Grundstückes bat, verweigerte er diese und focht das Testament an. Es ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, daß ihre Erbrechte sich ausschließlich aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern von 1914 nach seinem oben wiedergegebenen Inhalt (Berliner Testament) ergeben, das sich bis zu ihrem Tode im Besitz der Mutter der Parteien befand und im Mai 1968 vom Beklagten dem Nachlaßgericht zur Eröffnung eingereicht wurde. Eine Feststellungsklage der Klägerin, daß sie alleinige Erbin ihres Vaters sei, ist vom Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen worden. Die Klägerin begehrt Feststellung, daß sich der Beklagte bei der Erbauseinandersetzung Beträge von DM 52.500,- und DM 6.000,- jeweils mit Zinsen anrechnen lassen müsse. Sie hat vorgetragen:

2

Den Gegenwert des Grundstücks L... ... in Höhe von DM 52.500,- müsse sich der Beklagte als Vorempfang anrechnen lassen, weil alle Beteiligten damals von der Wirksamkeit des Testaments des Vaters von 1954 ausgegangen seien. Der Anspruch ergebe sich auch daraus, daß der Beklagte das Surrogat für das Grundstück L... herausgeben müsse, weil er das Grundstück aus einem ihm nicht zustehenden Erbrecht erlangt habe. Einen weiteren Betrag von DM 6.000,- müsse sich der Beklagte für die Übernahme des Handelsgeschäfts des Vaters anrechnen lassen. Aus dem Testament des Vaters von 1954 ergebe sich, daß es sich auch hierbei um einen ausgleichspflichtigen Vorempfang handele. Die Verzinsung der Vorempfänge, die auch der Beklagte annehme, sei mit 6 % angemessen.

3

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß der Beklagte sich bei der Erbauseinandersetzung DM 52.500,- nebst 6 % Zinsen seit 4. September 1957 anrechnen lassen muß, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, DM 52.500,- nebst 6 % Zinsen seit 4. September 1957 für die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft beim Antsgericht Osnabrück zu hinterlegen

  2. 2.

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei der Erbauseinandersetzung sich weitere DM 6.000,- nebst 6 % Zinsen seit 1. Januar 1954 für Übertragung des väterlichen Handelsgeschäftes anrechnen zu lassen.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, sich bei der Erbauseinandersetzung anrechnen zu lassen:

6

DM 12.000,- nebst 6 % Zinsen seit 1. Januar 1936 Ausbildungskosten als Apothekerin,

7

DM 8.000,- nebst 6 % Zinsen seit 1. Januar 1939 Aussteuer und DM 10.000,- nebst 6 % Zinsen seit 1. Januar 1947 Darlehenempfang im Jahre 1946.

8

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

9

Der Beklagte hat vorgetragen:

10

Wegen der Übertragung des Grundstücks L... auf ihn könne die Klägerin keine Ausgleichung verlangen, weil die Mutter der Parteien als Erbin nach dem Testament von 1914, das ihr bekannt gewesen sei, darüber habe verfügen können. Das habe sie zu seinen Gunsten getan, ohne dabei eine Ausgleichspflicht anzuordnen.

11

Wenn ein Ausgleich vorzunehmen sei, müsse das auf Seiten beider Parteien geschehen. Die Klägerin habe eine ausgleichspflichtige Zuwendung insbesondere dadurch erhalten, daß der Vater der Parteien ihre Ausbildung zur Apothekerin in den Jahren 1931 bis 1936 bezahlt habe. Die Ausbildungskosten der Klägerin seien ausgleichspflichtig, weil nach den damaligen Vermögensverhältnissen des Vaters, die im einzelnen dargelegt werden, nicht beiden Kindern habe ein Studium ermöglicht werden können. Die Ausbildung der Klägerin als Apothekerin (Praktikum in B... und B..., Studium in M...) habe mindestens RM 12.000,- (jetzt DM) gekostet. Weiter müsse sich die Klägerin die Aussteuer, die sie bei ihrer Heirat im Jahre 1938 unstreitig erhalten hat, mit DM 8.000,- anrechnen lassen und schließlich ein Darlehen mit RM 10.000,- (jetzt DM), das die Klägerin unstreitig 1946 vom Vater erhalten hat, um eine Apotheke betreiben zu können. Er verlange die gleiche Verzinsung der Ausgleichsbeträge wie die Klägerin.

12

Die Klägerin hat zur Widerklage erwidert:

13

Eine Ausgleichung ihrer Ausbildungskosten komme nicht in Betracht, weil die Eltern in so guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten, daß sie beiden Kindern eine angemessene Ausbildung, auch ein Universitätsstudium hätten bezahlen können. Als Aussteuer wolle sie sich deren tatsächlichen Wert von DM 2.000,- anrechnen lassen. Das Darlehen sei von der Währungsreform betroffen und auf DM 1.000,- umgestellt worden, welche ihr der Vater rückwirkend zu ihrem 10. Hochzeitstag geschenkt habe.

14

Das Landgericht hat unter Abweisung von Klage und Widerklage im übrigen den Beklagten verurteilt, DM 52.500,- nebst 6 % Zinsen seit 4. September 1957 für die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft beim Amtsgericht Osnabrück zu hinterlegen, und auf die Widerklage festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, sich bei der Erbauseinandersetzung mit dem Beklagten DM 3.000,- anrechnen zu lassen. Ihre Aussteuer habe die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit DM 2.000,- auszugleichen. Von dem Darlehen habe die Klägerin die ihr geschenkten DM 1.000,- auszugleichen.

15

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

16

Er hat beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,

und im Wege der Widerklage festzustellen, daß die Klägerin DM 16.000,- nebst 6 % Zinsen ab 1. Oktober 1967 an die Erbengemeinschaft zurückzuzahlen hat,

sowie bedingt für den Fall, daß die Klage nicht abgewiesen wird, seinem in erster Instanz gestellten Widerklageantrag in vollem Umfange zu entsprechen,

17

hilfsweise statt des Feststellungsantrages betreffend der Ausbildungskosten

festzustellen, daß der Beklagte berechtigt ist, eine Schadensersatzzahlung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wegen Nichtempfangs einer standesgemäßen Berufsausbildung nebst Zinsen bei der Erbauseinandersetzung zwischen den Parteien zur Ausgleichung zu bringen,

18

weiter hilfsweise gegenüber allen Widerklageanträgen,

festzustellen, daß die Parteien verpflichtet sind, sich die auf Grund des Testaments ihres Vaters vom 10. Dezember 1954 erhaltenen Vorempfänge von DM 12.000,- (Klägerin) und DM 20.000,- (Beklagter) zuzüglich 6 % Zinsen seit 1. Januar 1970 bei der Erbauseinandersetzung anrechnen zu lassen.

19

Die Klägerin hat den zuletzt aufgeführten Hilfsantrag des Beklagten, der zunächst auf Feststellung der Ausgleichspflicht von DM 28.000,- seitens der Klägerin und DM 20.000,- seitens des Beklagten gelautet hat, unter Protest gegen die Kosten anerkannt und im übrigen beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

20

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt DM 52.500,- nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1970 für die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft am Nachlaß ihrer Eltern beim Amtsgericht Osnabrück zu hinterlegen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es festgestellt, die Klägerin habe am 6. Januar 1974 DM 16.000,- nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1967 an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft am Nachlaß ihrer Eltern zu zahlen.

21

Bei der Auseinandersetzung über den Nachlaß ihrer Eltern hätten zur Ausgleichung zu bringen:

22

Die Klägerin DM 12.000,- nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1970 und weitere DM 3.000,-.

23

Der Beklagte DM 20.000,- nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1970.

24

Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

25

I.

1.

Das angefochtene Urteil beruht auf der Auffassung, der Erlös, der bei der Veräußerung des Grundstücks L... ... erzielt worden sei, stehe der Erbengemeinschaft nach der Mutter der Parteien zu. Das ist im Ergebnis richtig. Das Grundstück gehörte ursprünglich dem Vater der Parteien. Dieser ist von der ihn Überlebenden Ehefrau allein beerbt worden. Sie war damit auch Eigentümerin des Grundstücks geworden. Aus wirtschaftlichen Erwägungen wurde dieses veräußert. Der Beklagte schloß den Vertrag, der die entgeltliche Veräußerung des Grundstücks zum Gegenstand hatte, mit Zustimmung der Klägerin und seiner Mutter. Die Klägerin und der Beklagte gingen dabei davon aus, daß sie auf Grund des notariellen Testaments ihres Vaters vom 10. Dezember 1954, das sich später als rechtsunwirksam erwies, diesen beerbt hatten und damit Eigentümer des Grundstücks geworden waren. Den Erlös erhielt der Beklagte, weil er auf Grund einer in dem für gültig gehaltenen Testament enthaltenen Teilungsanordnung dieses Grundstück erhalten sollte. Die Zustimmung der Mutter zu der Veräußerung bedeutete, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur, daß sie auf das ihr in dem Testament des Verstorbenen zugewandte Nießbrauchvermächtnis verzichtete. Sie hat, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, zu ihren Lebzeiten nicht über das Grundstück verfügt. Sie hat es weder dem Beklagten noch dem Käufer übereignet. Über das Eigentum an dem Grundstück haben danach allein die Klägerin und der Beklagte verfügt. Sie waren Nichtberechtigte, da Eigentümerin des Grundstücks die Mutter war. Diese Verfügung wurde nach § 185 Abs. 2 BGB wirksam als die Mutter verstarb und von den Parteien beerbt wurde. Damit hatten sie den Gegenstand erworben, über den sie zuvor als Nichtberechtigte verfügt hatten. Der Erlös für den Verkauf des Grundstücks stand damit der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft zu. Der Beklagte hatte ihn ohne rechtlichen Grund empfangen. Denn das Testament vom 10. Dezember 1954, auf Grund dessen ihm der Anspruch auf den Erlös abgetreten oder eingeräumt worden war, war rechtsunwirksam. Hätte die Mutter die Verfügung über das Grundstück genehmigt, dann hätte sie nach § 816 BGB den Erlös von dem Beklagten herausverlangen können. Da die Verfügung wirksam geworden ist, weil die Parteien die Mutter beerbt haben, muß nunmehr der Beklagte den ohne rechtlichen Grund empfangenen Erlös an die Erbengemeinschaft als ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Eine Feststellung, daß der Beklagte nicht um den vollen Betrag des Erlöses bereichert worden ist oder daß diese Bereicherung später teilweise weggefallen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

26

Die Ansicht des Beklagten, er schulde allenfalls Wertersatz und habe nicht den vollen, für die Veräußerung des Grundstücks erzielten Erlös herauszugeben, da dieses seinerzeit an einen Arzt zu einem Liebhaberpreis verkauft worden sei, ist nicht zutreffend. Schon das Reichsgericht hat in seiner RGZ 88, 351, 359 veröffentlichten Entscheidung entschieden, daß der volle Erlös und damit auch der bei einer Veräußerung erzielte Gewinn nach § 816 BGB herauszugeben ist. Dem hat sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen BGHZ 29, 157 (mit Anm. Rietschel LM BGB § 816 Nr. 8) und BGH NJW 1953, 58 (veröffentlichten Entscheidungen) angeschlossen. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Der im Schrifttum vertretenen gegenteiligen Meinung, nach der im Falle des § 816 BGB nur ein Anspruch auf Wertersatz zusteht (vgl. dazu Mühl in Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 816 Rn. 12) kann nicht gefolgt werden (siehe auch BGB RGR Komm. 12. Aufl. § 816 Rn. 12; Staudinger/Seufert BGB 11. Aufl. § 816 Rn. 11 b; Palandt/ Thomas BGB 34. Aufl. § 816 Anm. 5 b und Koppensteiner NJW 1971, 1772).

27

Der Beklagte kann dem Verlangen der Klägerin, den Betrag von DM 52.500,- zugunsten der Erbengemeinschaft zu hinterlegen, auch nicht entgegenhalten, daß auch er die Mutter mitbeerbt habe. Das hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt. Auch gegen den Miterben, der, wie der Beklagte Nachlaßschuldner ist, kann auf Hinterlegung des ganzen Schuldbetrages aus § 2039 BGB von einem anderen Miterben geklagt werden, da ein teilweises Erlöschen der Schuld durch Konfusion nicht eingetreten ist (RGZ 65, 5; BGB RGR Komm. 12. Aufl. § 2039 Rn. 15; Staudinger/Lehmann BGB 11. Aufl. § 2039 Rn. 14). Ein Fall, in dem das Verlangen auf Hinterlegung des ganzen Betrages gegen Treu und Glauben verstößt, liegt nicht vor: Insbesondere ist nicht dargetan, daß hinsichtlich dieser Forderung die Voraussetzungen einer zulässigen Teilauseinandersetzung gegeben sind.

28

2.

Zinsen muß der Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Erbauseinandersetzung in Höhe von 4 % von DM 52.500,- seit dem 1. Januar 1970 anrechnen lassen. Er hat zugegeben, daß er seit diesem Zeitpunkt wußte, daß das Testament seines Vaters, auf das er bislang sein Recht gestützt hatte, unwirksam war. Damit wußte er auch, daß er den Erlös für das Grundstück zu Unrecht empfangen hatte. Von diesem Zeitpunkt an hat er den empfangenen Betrag nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB zu verzinsen.

29

II.

1.

Kosten für die Ausbildung als Apothekerin

30

Das Berufungsgericht will diese Kosten bei der Ausgleichung nicht berücksichtigen, weil diese Aufwendungen das den Vermögensverhältnissen des Vaters der Parteien entsprechende Maß nicht überschritten hätten. Es handelt sich hierbei um eine im wesentlichen dem Richter der Tatsacheninstanz obliegende Würdigung. Daß das Berufungsgericht die Vermögensverhältnisse der Eltern der Parteien fehlerhaft festgestellt hat, wie es die Revision meint, läßt sich nicht sagen. Alle von der Revision angeführten Umstände waren dem Berufungsgericht bekannt. Die von dem Gericht gezogenen Schlußfolgerungen sind rechtlich möglich und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

31

2.

Unbegründet ist gleichfalls die Rüge, mit der sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts gewährt hat. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, es fehle an hinreichendem tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Beklagte nach § 1610 BGB vom Vater als angemessenen Unterhalt entsprechend den damaligen Lebensverhältnissen des Beklagten Kosten für eine andere Ausbildung habe verlangen können, als sie der Beklagte tatsächlich erhalten habe. Diese Erwägung trägt die getroffene Entscheidung.

32

3.

Ausgleichsbeträge für die Aussteuer der Klägerin

33

Das Berufungsgericht hat den Parteivortrag und die Beweisaufnahme hierzu ebenso gewürdigt wie das Landgericht. Daraus ergibt es sich, daß es als erwiesen angesehen hat, die Klägerin habe nur eine Aussteuer im Werte von RM 2.000,- erhalten. Mit der Wendung, eine RM 2.000,- übersteigende Aussteuerleistung für die Klägerin sei nicht festzustellen, hat das Berufungsgericht offenbar nichts Gegenteiliges sagen wollen. Deswegen konnte es den Antrag des Beklagten auf Vernehmung der Klägerin zu diesem Punkt nach § 445 Abs. 2 ZPO zurückweisen.

34

Die Klägerin hat ihre Aussteuer im Jahre 1938 erhalten. Der damals hierfür aufgewandte Betrag von RM 2.000,- hätte, wenn der Erbfall im Jahre 1948 alsbald nach der Währungsreform eingetreten wäre, in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Umstellungsgesetz mit einem Betrag von DM 2.000,-, d.h. umgestellt im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche Mark zur Anrechnung gebracht werden müssen (vgl. BGB RGR Komm. 12. Aufl. § 2055 Rn. 6 und das dort zitierte Schrifttum). Da die Ausgleichung jedoch erst im Zeitpunkt des Todes der Mutter, d.h. im Jahre 1967 vorzunehmen ist, muß entsprechend den Rechtsgedanken, die der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74 (NJW 1975, 1831) dargelegt hat der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Kaufkraftschwund der DM berücksichtigt werden. Der Betrag von DM 2.000,- muß umgerechnet werden, indem er mit der für das Jahr 1967 im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik festgestellten Preisindexzahl für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht multipliziert und durch die für die zweite Hälfte des Jahres 1948 dort festgestellte entsprechende Indexzahl dividiert wird. Die Indexzahl für das Jahr 1967 beträgt 114,4 und die für die zweite Hälfte des Jahres 1948 85,1. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin die empfangene Aussteuer mit einem Wert von DM 2.688,60 und nicht nur, wie es das Berufungsgericht und das Landgericht angenommen hatten mit einem Betrag von DM 2.000,- auszugleichen hat.

35

Schließlich hat sie, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, das im Jahre 1946 empfangene Darlehen in Höhe von RM 10.000,-, das ihr nach der Währungsreform erlassen worden ist, mit DM 1.000,- zur Ausgleichung zu bringen. Es ergibt sich nichts dafür, daß dieses Darlehen anders als im Verhältnis von 10 : 1 auf DM umzustellen wäre. Da die Klägerin der Erbengemeinschaft, wenn ihr der Betrag von DM 1.000,- nicht erlassen worden wäre, auch nur DM 1.000,- geschuldet hätte, bleibt für diesen Betrag der bis zum Jahre 1967 eingetretene Kaufkraftschwund der DM unberücksichtigt.

36

4.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe für die Widerklage zu Unrecht eine Zinspflicht der Beteiligten in Höhe von 6 % angenommen, ist gleichfalls unbegründet. Die Parteien waren sich darüber einig, daß die in der Widerklage geltend gemachten Vorempfänge von DM 12.000,- (Ausbildungskosten für die Klägerin) und DM 20.000,- (Vorempfang des Beklagten) mit 6 % verzinst werden sollten. Dies entspricht dem eigenen Antrag des Beklagten wie seine Schriftsätze vom 7. März 1973 (Bl. 221 GA) und vom 7. Mai 1973 (Bl. 235 GA) ergeben.

37

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.