Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1982, Az.: NotZ 8/82

Notar; Vertrauensschadensfonds; Notarkammer; Aufgabe; Beitragserhebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1982
Aktenzeichen
NotZ 8/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 15.02.1982

Fundstellen

  • BGHZ 85, 173 - 180
  • DNotZ 1983, 119-123
  • MDR 1983, 314 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1001
  • NJW 1983, 1000-1002 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anfechtung eines Verwaltungsakts
Beitragserhebung zur Deckung des "Vertrauensschadenfonds" der Notarkammern

Amtlicher Leitsatz

Die von den Notarkammern vereinbarte Gründung eines "Vertrauensschadenfonds" liegt im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabe, über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen. Zur Deckung des Fonds kann daher von den Notaren ein Beitrag erhoben werden.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 25. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Räfle sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Bremen vom 15. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 367,54 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist als Bremer Notar Mitglied der Antragsgegnerin. Am 18. März 1981 hielt die Antragsgegnerin eine ordentliche Kammerversammlung ab. Tagesordnungspunkte waren u.a. die in dem Gesetzentwurf zur Änderung der Bundesnotarordnung vorgesehene - inzwischen durch Gesetz vom 7. August 1981 (BGBl I S. 803) vollzogene - Regelung des § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO, wonach den Notarkammern die Aufgabe zugewiesen wird, Versicherungsverträge für die nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung der Notare (§ 19 a BNotO) abgedeckten Vertrauensschäden abzuschließen, sowie die von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer vorgeschlagene Bildung eines Sonderfonds zur Deckung weitergehender Schäden. Hierzu traf die Kammerversammlung mit Stimmenmehrheit folgenden Beschluß:

"Die Bremer Notarkammer unterstützt die Bemühungen der Bundesnotarkammer um eine Versicherungspflichtige, staatsfreie Regelung der Notarhaftung. Sie ist davon überzeugt, daß es sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse aller Notare liegt, daß in denjenigen Fällen, die Einzelfälle geblieben sind und bleiben werden, in denen Notare dem ihnen vertrauenden Publikum Schäden zugefügt haben, eine möglichst vollständige Wiedergutmachung dieser Schäden erfolgt.

Die Bremer Notarkammer ist demgemäß mit einer angemessenen Erhöhung der Versicherungssummen für die Vertrauensschadenversicherung und mit der Bildung eines Sonderfonds aller deutschen Notarkammern zur Regulierung von durch die Vermögenshaftpflichtversicherung der Notare und die Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern nicht umfaßte Schäden einverstanden. Sie geht dabei davon aus, daß die Bundesnotarkammer zu einer angemessenen und tragbaren Prämienvereinbarung mit den Versicherern kommen wird. Die Verhandlungen hierüber sollen unabhängig davon, wann eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Erhöhung der Vertrauensschadenversicherungssummen erfolgt, fortgeführt und abgeschlossen werden.

Die Bremer Notarkammer ermächtigt demgemäß ihren Vorstand:
1.
Selbst und über die Bundesnotarkammer mit den zuständigen Versicherern über die Erhöhung der Vertrauensschadenversicherung auf eine Versicherungssumme von DM 500.000,- pro Versicherungsfall und DM 2.000.000,- pro Notar und Jahr zu verhandeln und zur Abdeckung der dadurch bedingten Prämienerhöhung den Jahresbeitrag zur Notarkammer um bis zu DM 200,- pro Jahr zu erhöhen.
2.
Bei der Bildung eines Sonderfonds aller deutschen Notarkammern mitzuwirken und dabei Verpflichtungen zur Einzahlung von bis zu DM 900,- pro Notar einzugehen.

Der Vorstand ist berechtigt, den hierzu erforderlichen Betrag als Teil des Kammerbeitrags der Bremer Notarkammer (möglichst über den Zeitraum von mehreren Jahren verteilt) einzuziehen.

..."

2

Sämtliche Notarkammern schlossen sodann eine "Vereinbarung über die Errichtung und Unterhaltung eines Vertrauensschadenfonds" mit einem Vermögen von 7 Millionen DM, das zu 5/7 von den Anwaltsnotaren und zu 2/7 von den Nurnotaren aufzubringen ist. Der zur Fondsverwaltung eingesetzte Ausschuß beschloß, die erste Hälfte des Beitrages zum 15. Dezember 1981 fällig zu stellen. Der "Kopfbeitrag" je Anwaltsnotar beträgt 367,54 DM. Dementsprechend faßte der Vorstand der Antragsgegnerin am 14. Oktober 1981 folgenden Beschluß:

"Der Vorstand hat aufgrund des Beschlusses vom 18.3.1981 bei der Bildung des Vertrauensschadenfonds aller deutschen Notarkammern mitgewirkt und beschließt nunmehr aufgrund der erteilten Ermächtigung, daß von allen am 14.10.1981 im Bezirk des HansOLG Bremen zugelassenen Notaren bis zum 15.11.1981 der erste Teilbetrag von DM 367,54 als Beitrag einzuzahlen ist."

3

Den Inhalt dieses Beschlusses teilte die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 23. Oktober 1981 dem Antragsteller mit und forderte ihn zugleich auf, den festgesetzten Betrag von 367,54 DM zu überweisen.

4

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung mit dem Ziele beantragt, den Beschluß des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 1981 sowie den Einforderungsbescheid vom 23. Oktober 1981 aufzuheben.

5

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen, und zwar als unzulässig, soweit die Aufhebung des Vorstandsbeschlusses verlangt wird, und als unbegründet im übrigen.

6

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

7

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO). Sie hat aber keinen Erfolg.

8

1.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig angesehen, soweit der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 1981 begehrt.

9

Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind nur im Rahmen der Bundesnotarordnung ergehende Verwaltungsakte anfechtbar. Verwaltungsakte in diesem Sinne sind nur solche Maßnahmen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, die zur Regelung eines Einzelfalles getroffen werden und von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BGHZ 51, 301, 303;  57, 351, 353 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71];  64, 214, 216; Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 = DNotZ 1980, 181 und vom 5. Mai 1980 - NotZ 9/79 - DNotZ 1980, 708). Der angefochtene Vorstandsbeschluß regelt oder gestaltet indessen nicht einen konkreten Einzelfall mit unmittelbarer Außenwirkung; er enthält lediglich eine allgemeine - alle Notare des Kammerbezirks betreffende - Regelung der Beitragspflicht zum "Vertrauensschadenfonds" und bildet daher nur die generelle satzungsrechtliche Grundlage einer späteren Beitragserhebung. Darin liegt mithin noch keine den einzelnen Notar unmittelbar belastende Maßnahme (vgl. BGHZ 55, 255 [BGH 05.02.1971 - I ZR 118/69] betr. die von einer Rechtsanwaltskammer beschlossene Sterbegeldumlage). Erst die konkret an den Antragsteller gerichtete Zahlungsaufforderung vom 23. Oktober 1981 ist deshalb der für ihn maßgebliche Verwaltungsakt. Durch eine hierauf beschränkte Anfechtung ist dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers Genüge getan, weil im Rahmen dieses Antrages auch die Rechtmäßigkeit des dem Leistungsbescheid zugrunde liegenden Vorstandsbeschlusses gerichtlich überprüft wird. Eine selbständige Anfechtung des Vorstandsbeschlusses würde zudem auf die in der Bundesnotarordnung - im Unterschied zur Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 90, 91) - gerade nicht vorgesehene Möglichkeit hinauslaufen, eine Nichtigkeitserklärung von Beschlüssen eines Organs der Notarkammern herbeizuführen. Damit ist nicht gesagt, daß solchen Beschlüssen niemals die Bedeutung eines anfechtbaren Verwaltungsakts zukommen könnte; Voraussetzung der Anfechtbarkeit ist aber, daß die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt sind und daß nicht nur eine Überprüfung nach Art eines allgemeinen Normenkontrollverfahrens erstrebt wird (vgl. Senatsbeschluß DNotZ 1980, 181).

10

2.

Zulässig hingegen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er sich gegen die Aufforderung vom 23. Oktober 1981 zur Zahlung eines Beitrages von 367,54 DM für den "Vertrauensschadenfonds" richtet; denn diese Aufforderung stellt einen den Antragsteller unmittelbar belastenden Verwaltungsakt dar (BGHZ 52, 283 [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68];  55, 255) [BGH 05.02.1971 - I ZR 118/69]. Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet.

11

Die angefochtene Beitragsanforderung ist rechtmäßig; denn der erhobene Beitrag ist zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich, die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz obliegt (§§ 73, 67 BNotO).

12

Die den Notarkammern übertragenen Aufgaben sind in § 67 BNotO geregelt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist es ihre Aufgabe, über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen. Dies bedeutet keine Beschränkung auf eine bloße Standesaufsicht, sondern begründet eine Zuständigkeit zur Wahrnehmung derjenigen Aufgaben, die im Gesamtinteresse des Notarstandes und damit im Interesse aller Notare liegen. Demgemäß hat der Senat schon in BGHZ 52, 283 [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68] entschieden, daß der Abschluß einer Vertrauensschadenversicherung, die den rechtsuchenden Bürger gegen die Schadensgefahr aus einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eines Notars sichert, der Wahrung des Ansehens und der Ehre des Notarstandes dient und mithin in den Aufgabenbereich der Notarkammern fällt. Das gilt auch für den von der Antragsgegnerin im Zusammenwirken mit allen anderen Notarkammern gegründeten Vertrauensschadenfonds, der durch den eingeforderten Beitrag ermöglicht werden soll.

13

Durch § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7. August 1981 (BGBl I S. 803) ist jetzt zwar der Abschluß von Verträgen zur Vertrauensschadenversicherung ausdrücklich als Pflichtaufgabe der Notarkammer geregelt worden; damit ist aber die ihnen in § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO gestellte Aufgabe, über Ansehen und Ehre der Notare zu wachen, nicht dahin eingeschränkt worden, daß eine Schadloshaltung des Bürgers in Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzungen von Notaren allein noch im Wege der Vertrauensschadenversicherung und nicht durch geeignete weitergehende Maßnahmen der Notarkammern gewährleistet werden dürfte. Eine solche Beschränkung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus verfassungsrechtlichen Gründen.

14

Die von den Notarkammern abzuschließenden Versicherungsverträge müssen sich gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotOmindestens auf eine Versicherungssumme von 500.000 DM für jeden Notar und für jeden Versicherungsfall erstrecken. Daraus folgt, daß die Notarkammern auch Verträge mit höherer Versicherungssumme abschließen dürften. Schon darin zeigt sich, daß zum Aufgabenbereich der Notarkammern eine wirksame Vorsorge zur Vermeidung von Vertrauensschaden gehört. Die gesetzliche Festlegung nur einer Mindestversicherungssumme von 500.000 DM beruhte von vornherein auf der Erwartung des Gesetzgebers, daß die Notarkammern einem im Einzelfall möglichen höheren Schadensrisiko durch die Einrichtung eines "Vertrauensschadenfonds", wie er von der Antragsgegnerin im Zusammenwirken mit allen anderen Notarkammern gegründet worden ist, Rechnung tragen werden (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 9/597 S. 10; BT-Sitzungsprotokoll vom 24. Juni 1981 S. 2573). Durch die Gründung dieses Fonds haben die Notarkammern mithin eine Lücke geschlossen, die bei den nur mit der gesetzlichen Mindestversicherungssumme abgeschlossenen Versicherungsverträgen offenblieb. Das entspricht der Aufgabe der Notarkammern, die Notare als Träger eines öffentlichen Amts vor Vertrauensverlusten zu schützen, welche sich aus von ihnen verursachten und nicht durch Versicherung gedeckten Schäden ergeben könnten. Insoweit handelt es sich nicht nur um die Wahrung wirtschaftlicher Belange der Notare, was außerhalb der Aufgabenstellung der Notarkammer als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gesetzlicher Zwangsmitgliedschaft läge (vgl. dazu für den Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammer: BGHZ 35, 292 [BGH 10.07.1961 - AnwZ B 18/61];  64, 301, 306 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75];  66, 297, 300;  Redeker, NJW 1980, 187 [BGH 26.06.1979 - KZR 25/78] in krit. Anm. zu BGH NJW 1980, 186). Vielmehr wird durch den "Vertrauensschadenfonds" der Berufsstand der Notare und das ihnen anvertraute öffentliche Amt im Ansehen der Öffentlichkeit geschützt. Das ist eine legitime Aufgabe im Interesse des ganzen Berufsstandes, die in den durch § 67 Abs. 1 BNotO geregelten Wirkungskreis der Notarkammern fällt (vgl. BVerfGE 15, 235, 241).

15

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn auch sie stellt entscheidend darauf ab, ob sich die Tätigkeit einer berufsständischen, auf Zwangsmitgliedschaft angelegten Kammer im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hält (vgl. BVerwGE 59, 231, 238 = NJW 1980, 2595; BVerwG NJW 1982, 1298 [BVerwG 24.09.1981 - 5 C 53/79];  1982, 1300 [BVerwG 17.12.1981 - 5 C 56/79];  vgl. dazu auch Redeker, NJW 1982, 1266). Diese Voraussetzung aber ist hier gerade gegeben.

16

Wenn der Antragsteller meint, ein aus Beiträgen aller Notare gebildeter "Vertrauensschadenfonds" könnte in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, daß die begründete Gefahr vorsätzlicher Pflichtverletzungen der Notare bestehe, und daß deswegen ein solcher Fonds geradezu das Ansehen der Notare herabsetze, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Notwendigkeit wirksamer Vorsorgemaßnahmen zur Abwendung etwaiger Schäden aus vorsätzlichen Pflichtverstößen einzelner Notare ergibt sich als Folge von Erfahrungstatsachen. Nicht durch eine dementsprechende Vorsorge, sondern durch die Unterlassung geeigneter Vorkehrungen würde daher das Ansehen des Notarstandes beeinträchtigt.

17

Unzutreffend ist auch die Ansicht des Antragstellers, durch die Beitragserhebung für einen "Vertrauensschadenfonds" würden seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

18

Das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) tritt als Prüfungsmaßstab hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück (BVerfGE 1, 264, 274;  54, 237, 251) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]. Das Grunds recht der freien Berufswahl wird durch die Beitragserhebung nicht angetastet. Die Erhebung von Beiträgen durch eine berufsständische Kammer bei einer Zwangsmitgliedschaft berührt allerdings die Freiheit der Berufsausübung ihrer Mitglieder. Die Berufsausübung kann jedoch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz geregelt werden. Diese Regelung trifft § 73 BNotO dahin, daß die Notarkammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Beiträge erheben können. Was zu diesen Aufgaben gehört, bestimmt § 67 BNotO. Diese Vorschrift aber berechtigt - wie dargelegt - die Notarkammern zu Maßnahmen, die der ihnen zugewiesenen Aufgabe entsprechen, über Ansehen und Ehre des Berufsstandes zu wachen. Im Rahmen dieser Aufgabe liegt die Gründung des "Vertrauensschadenfonds".

19

Die Gründung des mit einem Vermögen von 7 Millionen DM ausgestatteten "Vertrauensschadenfonds" und die entsprechende Umlage auf die Notare widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie der Antragsteller meint. Ein Fonds in dieser Höhe stellt einen wirksamen Schutz gegen Schäden aus vorsätzlicher Pflichtverletzung dar, die dem Umfang nach nicht durch die Vertrauensschadenversicherung abgedeckt sind. Die dadurch den Antragsteller treffende Belastung in Höhe eines einmaligen Beitrages von 735,08 DM, wovon zunächst die erste Hälfte von 367,54 DM eingefordert worden ist, ist zumutbar. Die der Höhe nach einheitliche Festsetzung des Beitrages für alle Anwaltsnotare rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, weil sich die Gefahr einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit und das sich daraus ergebende Schadensrisiko nicht auf eine bestimmte Gruppe von Anwaltsnotaren eingrenzen läßt. Für dieses Risiko spielt es keine Rolle, wie lange und in welchem Umfang ein Anwaltsnotar tätig ist.

20

Bei der verhältnismäßig geringen Höhe des einmaligen Beitrages brauchte deshalb die Antragsgegnerin auch keine Differenzierung in der Beitragsbemessung vorzunehmen. Der unterschiedliche Beitragsanteil zwischen Anwaltsnotaren und Nurnotaren rechtfertigt sich aus ihrer unterschiedlichen Anzahl.

21

Ob die in der Vereinbarung der Notarkammern über die Errichtung des Fonds vorgesehene Möglichkeit einer Nachschußpflicht in Betracht kommt, ist eine Frage der künftigen Schadensentwicklung und daher für die jetzige Beitragseinforderung nicht von Belang.

22

3.

Demnach ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 367,54 DM festgesetzt.

Girisch
Gribbohm
Räfle
Groth
Lamers