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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1971, Az.: I ZR 118/69

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1971
Aktenzeichen
I ZR 118/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 15340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 55, 255 - 261
  • DB 1971, 427-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 705-708 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeit des Ehrengerichtshofs"

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Oktober 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Diese hat in einer Kammerversammlung vom 30. April 1966 die folgenden "Richtlinien über die Auszahlung von Sterbegeld an die Mitglieder der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer" beschlossen:

  1. 1

    Beim Tode eines Kammermitgliedes wird an dessen Hinterbliebene von der Kammer ein Sterbegeld ausgezahlt, das als Teil des Kammerbeitrages im Wege des Umlageverfahrens aufgebracht wird. Die Umlage wird mit der Anforderung durch die Kammer fällig.

    Scheidet ein Mitglied aus der Anwaltschaft wegen Alters oder Gebrechlichkeit aus, so kann die Anwartschaft auf Sterbegeld durch Weiterzahlung der Sterbegeldumlage aufrecht erhalten werden.

    Der Vorstand ist ermächtigt, die Umlage für die nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft eingetretenen Sterbefälle nicht anzufordern, wenn sich der ausgeschiedene Kollege in einer Notlage befindet.

  2. 2

    Die Umlage beträgt 50,- DM für jeden Sterbefall.

  3. 3

    Die eingehenden Beträge werden ohne Abzug an die Hinterbliebenen ausgezahlt und zwar:

    1. a

      wenn der verstorbene Kollege einen Empfangsberechtigten bestimmt hat, an diesen,

    2. b

      wenn keine Bestimmung getroffen ist, an die Ehefrau des Verstorbenen,

    3. c

      wenn der Verstorbene keine Witwe hinterläßt, an die Erben.

  4. 4

    Ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Sterbegeldes besteht nicht.

  5. 5

    War der verstorbene Kollege erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmalig zur Anwaltschaft zugelassen worden, so wird die Umlage nur dann erhoben, wenn zwischen Zulassung und Todesfall mindestens fünf Jahre vergangen sind.

  6. 6

    Die Umlage wird weiterhin nicht erhoben, wenn der Verstorbene seinerseits mit der Zahlung der Sterbegeldumlage für die beiden vorhergehenden Sterbefälle länger als 6 Monate in Verzug war. Die zur Inverzugsetzung erforderliche Mahnung muß durch eingeschriebenen Brief mit Hinweis auf die Folgen des Verzugs vorgenommen worden sein.

2

War ein Kollege mit mehr als zwei Umlagen im Rückstand, so werden alle von ihm als Sterbegeld geleisteten Zahlungen zunächst auf die älteren Fälligkeiten verrechnet.

3

Der Vorstand kann in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen bewilligen.

4

Da der Kläger die Sterbegeldumlage für 6 Sterbefälle von Kammermitgliedern nicht bezahlt hat, sind ihm von der Beklagten mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufforderungen über insgesamt 300,- DM zugestellt worden.

5

Der Kläger ist der Auffassung, die Zahlungsaufforderungen hätten nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen, da sie nicht auf die Leistung von Beiträgen gerichtet seien. Außerdem sei der Kammerbeschluß vom 30. April 1966 unwirksam, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle und die beschlossene Regelung, die auf die Einrichtung einer Versorgungskasse mit Zwangsmitgliedschaft hinauslaufe, in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz verstoße.

6

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1

    festzustellen, daß der Beklagten aufgrund des Beschlusses der Kammerversammlung vom 30. April 1966 kein Anspruch auf Zahlung von Sterbegeldumlagen von je 50,- DM Jeweils nach dem Tode eines Kammermitglieds gegen den Kläger zustehe,

  2. 2

    die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Zahlungsaufforderungen der Beklagten vom 27. Mai und 31. Oktober 1968 für unzulässig zu erklären.

7

Die Beklagte meint, die Wirksamkeit der Sterbegeldregelung könne im vorliegenden Verfahren nicht nachgeprüft werden, sie sei außerdem weder unzulässig noch verfassungswidrig.

8

Das Landgericht hat den Antrag Nr. 1 als unzulässig, den Antrag Nr. 2 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden.

9

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

10

I.

Zur Vollstreckungsgegenklage (Klageantrag Nr. 2) führt das Berufungsgericht aus, Angriffe gegen die Gültigkeit des Vollstreckungstitels seien in diesem Verfahren grundsätzlich nicht zugelassen. Im übrigen könne nicht festgestellt werden, daß die Zahlungsaufforderungen der Beklagten schlechthin fehlerhaft und darum unwirksam seien. Den ihnen zugrundeliegenden Kammerbeschluß auf seine Wirksamkeit zu überprüfen, sei den ordentlichen Gerichten verwehrt, weil dafür nach den §§ 90, 91 BRAO der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ausschließlich zuständig sei und der Kläger es sich selbst zuzuschreiben habe, daß er die Monatsfrist des § 91 Abs. 3 BRAO versäumt habe.

11

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

12

1.

Die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage ergibt sich aus § 84 BRAO i.V.m. § 767 ZPO. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die vollstreckbaren Zahlungsaufforderungen der Beklagten als Verwaltungsakte nicht schlechthin unwirksam sind. Träfe das zu, müßte der Kläger den Weg des § 732 ZPO beschreiten; die Vollstreckungsgegenklage wäre dann unzulässig ( BGHZ 15, 190, 191; 22, 54, 56 f ) .

13

2.

Die allgemeine Erwägimg des Berufungsgerichts, Angriffe gegen die Gültigkeit des Titels selbst seien im Verfahren nach § 767 ZPO nicht zugelassen, führt im Streitfall nicht weiter. Da der Kläger von der Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO befreit ist (§ 84 Abs. 3 Satz 1 BRAO), kann er auch Einwendungen erheben, die vor der Zustellung der Zahlungsaufforderungen entstanden sind. Hierum handelt es sich, wenn er geltend macht, der Beklagten stehe kein Anspruch auf Zahlung der Sterbegeldumlagen zu, weil der Kammerbeschluß über die Sterbegeldregelung aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam sei. Die Wirksamkeit des Titels wird dadurch nicht in Frage gestellt; es geht nur darum, seine Vollstreckbarkeit zu beseitigen ( BGHZ 22, 54, 56; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 767 Anm. I 2; Lent, JZ 1957, 63).

14

3.

Dem Kläger kann ferner nicht entgegengehalten werden, die ordentlichen Gerichte seien - vom Fall der Nichtigkeit abgesehen - zur Inzidentkontrolle von Verwaltungsakten nicht befugt. Auf diesen allgemeinen Grundsatz kann es hier deshalb nicht ankommen, weil nach der besonderen Regelung des § 84 BRAO dem Kläger der Weg des § 767 ZPO zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist und im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden muß, ob er die in Rede stehende materiell-rechtliche Einwendung zur Beseitigung der Vollstreckbarkeit mit Erfolg erheben kann.

15

4.

Rechtlichen Bedenken unterliegt es, wenn das Berufungsgericht ausführt, eine Überprüfung der Sterbegeldregelung der Beklagten sei nur im Verfahren nach den §§ 90, 91 BRAO auf Nichtigerklärung von Kammerbeschlüssen möglich, für das ausschließlich der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zuständig sei und für dessen Einleitung der Kläger die Frist zur Erhebung des Nichtigkeitsantrages (§ 91 Abs. 3 BRAO) versäumt habe.

16

a)

Die Sterbegeldregelung der Beklagten ist Satzungsrecht im materiellen Sinne. Normen dieser Art unterliegen nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen der Inzidentkontrolle der Gerichte; sie sind im Rahmen anhängiger Verfahren auf ihre Gültigkeit zu überprüfen (Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. S. 146; Eyermann/Fröhler, VWGO 4. Aufl. § 40 Rdz. 75; Seybold/Hornig, BNotO 4. Aufl. § 111 Rdz. 6; VGH Stuttgart AnwBl 1957, 54, 55; 1958, 118 ff).

17

b)

Nach dem Rechtszustand, wie er vor dem Erlaß der BRAO vom 1. August 1959 gegeben war, konnten Rechtsanwälte gegenüber vollstreckbaren Zahlungsaufforderungen ihrer Kammer Jederzeit geltend machen, der diesen zugrunde liegende Kammerbeschluß sei unwirksam. Die damals für diese Beitragsstreitigkeiten zuständigen allgemeinen Verwaltungsgerichte haben sich zu Recht für befugt gehalten, in eine Prüfung dieser Vortrage einzutreten (vgl. zu § 48 Nr. 2 WürttBadRAO VGH Stuttgart aaO; ferner zum Heranziehungsbescheid einer Ärztekammer VGH München DVBl 1960, 438 ff). Es kann aber nicht angenommen werden, daß durch die Einführung des Nichtigkeitsantrages gegenüber Kammerbeschlüssen nach § 90 BRAO die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kammermitglieder hätten verringert und insbesondere durch § 91 Abs. 3 BRAO eine zeitliche Schranke gegen die Nachprüfung von Kammerbeschlüssen habe errichtet werden sollen. Näher liegt es vielmehr, daß durch die Einführung des Nichtigkeitsantrages eine zusätzliche abstrakte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden sollte, die auch dann gegeben ist, wenn kein den Einzelnen konkret belastender Verwaltungsakt vorliegt.

18

c)

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß neu zugelassene oder neu in den Kammerbezirk der Beklagten kommende Rechtsanwälte wegen der Monatsfrist des § 91 Abs. 3 BRAO nicht die Möglichkeit haben, die Sterbegeldregelung der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren nach den §§ 90, 91 BRAO durch den Ehrengerichtshof überprüfen zu lassen. Sie auf das unbefristete Antragsrecht der Landesjustizverwaltung nach § 90 BRAO zu verweisen, geht aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht an. Wollte man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen, daß eine Inzidentkontrolle von Kammerbeschlüssen nicht zulässig sei, dann müßte erwogen werden, ob § 91 Abs. 3 BRAO mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist; denn die neu hinzugekommenen Kammermitglieder hätten dann keinen ausreichenden Rechtsschutz. Gerade dieser Umstand spricht aber dafür, daß die Inzidentkontrolle nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht ausgeschlossen werden sollte.

19

d)

Gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung spricht im übrigen noch, daß die später erlassene Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 ein den §§ 90, 91 BRAO entsprechendes Verfahren, das nach Meinung des Berufungsgerichts eine mittelbare Überprüfung von Kammerbeschlüssen ausschließt, nicht kennt, aber kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb die Rechtsanwälte in bezug auf den Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen ihrer Kammer schlechter gestellt sein sollten als die Notare (vgl. über die Inzidentkontrolle im Verfahren über die Anfechtung nach § 111 BNotO Seybold/Hornig a.a.O. § 111 Rdz. 6).

20

4.

Der Kläger kann Jedoch mit der Einwendung, die Sterbegeldregelung der Beklagten sei gesetz- und Satzungswidrig, im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zugelassen werden, weil er die Möglichkeit hat, die gegen ihn ergehenden Zahlungsaufforderungen der Beklagten durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO anzufechten, und es als sachgerecht erscheint, daß der auch für dieses Verfahren zuständige Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte über die Wirksamkeit der Sterbegeldregelung entscheidet.

21

a)

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hat ( BGHZ 35, 292, 293 ). Im Rahmen dieser Aufgaben liegt es, daß sie die Erhebung von Beiträgen beschließt und diese von ihren Mitgliedern einfordert (§ 89 Abs. 2 Nr. 2, 84 BRAO). Ihre Zahlungsaufforderungen stellen daher Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts dar und sind als Verwaltungsakte im Sinne von § 223 BRAO anzusehen (vgl. VGH Stuttgart aaO; OVG Rheinland-Pfalz BNotZ 1959, 321, 324; Seybold/Hornig a.a.O. § 73 Rdz. 9, § 111 Rdz. 11).

22

b)

Aus der Verweisung auf die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften in § 84 BRAO und der hieraus folgenden Anwendbarkeit des § 767 ZPO kann nicht entnommen werden, daß Beitragsstreitigkeiten der hier in Rede stehenden Art den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien. Dies kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klage nach § 767 ZPO lediglich ein Rechtsbehelf des Vollstreckungsverfahrens ist und, wie ausgeführt, nur das Ziel hat, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen. Die Generalklausel des § 223 BRAO, die den Rechtsschutz der Kammermitglieder verbessern und alle noch bestehenden Rechtsschutzlücken in dem Sinne schließen soll, daß gegenüber jedem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehenden Verwaltungsakt die Anrufung des Ehrengerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein soll (Kalsbach, BRAO § 223 Rdz. 1; Bülow, BRAO § 223 Anm. 1), trifft daher auch den Fall, daß ein Rechtsanwalt durch eine Zahlungsaufforderung nach § 84 BRAO in seinen Rechten beeinträchtigt wird (so ausdrücklich zur vergleichbaren Regelung in § 111 BNotO Seybold/Hornig aaO; a.A. Saage, BNotO § 73 Anm. 6 unter Bezugnahme auf die früher von Seybold/Hornig/Lemmens zu § 59 RNotO vertretene Auffassung und die zu § 44 Abs. 1 NotO RhlPf, § 15 Abs. 1 VGG ergangene Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz aaO).

23

c)

Die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte, die dem Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG genügen ( BVerfGE 26, 186 ff [BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66] ). Sie haben im Verfahren nach § 223 BRAO über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu entscheiden. Handelt es sich dabei um Zahlungsaufforderungen der Rechtsanwaltskammer, die aufgrund eines Kammerbeschlusses ergangen sind, dann gehört dazu auch die Prüfung der Vortrage, ob Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kammerbeschlusses bestehen. Die Fristbestimmung des § 91 Abs. 3 BRAO gilt insoweit nicht, wie eine verfassungskonforme Auslegung des § 223 BRAO ergibt. Unter diesen Umständen erscheint es aber als wenig sinnvoll, daß sich mit dieser Vortrage auch die ordentlichen Gerichte im Vollstreckungsabwehrverfahren befassen. Denn der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte muß über die Regelungen dieser Art schon im Nichtigkeitsverfahren nach den §§ 90, 91 BRAO entscheiden. Zudem kann er im Verfahren nach § 223 BRAO die streitige Vortrage für den ganzen Kammerbezirk einheitlich entscheiden, während bei einer Prüfung durch die ordentlichen Gerichte im Vollstreckungsabwehrverfahren die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im selben Kammerbezirk nicht von der Hand zu weisen ist, wie schon daraus erhellt, daß dafür, wegen des verhältnismäßig geringen Streitwerts solcher Vollstreckungsgegenklagen, in erster Linie die Amtsgerichte zuständig sind. Schließlich kann auch davon ausgegangen werden, daß der Ehrengerichtshof als das zuständige Berufsgericht die größere Sachkunde besitzt.

24

d)

Die Freistellung des Beitragsschuldners von der Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO durch § 84 Abs. 3 Satz 1 BRAO wird dadurch nicht gegenstandslos. Denn es sind noch andere Einwendungen denkbar, die schon bei Erlaß der betreffenden Zahlungsaufforderung bestanden haben. Nur erscheint es im Hinblick auf die Zuständigkeit des Ehrengerichtshofs nach § 90 BRAO wie auch nach § 223 BRAO als geboten, die Freistellung des Beitragsschuldners von der Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO durch § 84 Abs. 3 Satz 1 BRAO dahin auszulegen, daß unter die zulässigen Einwendungen nicht auch die Frage fällt, ob der den Zahlungsaufforderungen zugrunde liegende Kammerbeschluß rechtswirksam ist oder nicht. Diese Frage zu entscheiden muß vielmehr dem zuständigen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte überlassen werden, sei es, daß er sie aufgrund eines Nichtigkeitsantrages nach § 90 BRAO zu prüfen hat, oder daß er darüber im Verfahren nach § 223 BRAO, im Wege der Inzidentkontrolle, befindet.

25

Dem Berufungsgericht kann somit zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis gefolgt werden, daß im vorliegenden Verfahren nicht über die Wirksamkeit der Sterbegeldregelung der Beklagten zu entscheiden ist.

26

II.

Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß für den Feststellungsantrag (Klageantrag Nr. 1) der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben ist.

27

1.

Der Kläger hält den Kammerbeschluß der Beklagten über die Sterbegeldregelung für unwirksam. Deshalb will er ganz allgemein, für Vergangenheit und Zukunft, festgestellt haben, daß er zur Zahlung der Sterbegeldumlagen nicht verpflichtet sei. Dieser Antrag verfolgt ein anderes Ziel als die Vollstreckungsgegenklage, die nur auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit der ergangenen beiden Zahlungsaufforderungen gerichtet ist. Er ist daher - von der Rechtswegfrage abgesehen - neben dieser zulässig ( BGHZ 22, 54, 56; Stein/Jonas a.a.O. § 767 Anm. I 14).

28

2.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hängt die Entscheidung der Rechtswegfrage nicht davon ab, ob die mit der Vollstreckungsgegenklage verbundene negative Feststellungsklage als eine Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO oder als eine selbständige Feststellungsklage nach § 256 ZPO anzusehen ist. Auch wenn sie nur eine Zwischenfeststellungsklage wäre, müßte für sie die Zulässigkeit des Rechtswegs selbständig geprüft werden (Stein/Jonas a.a.O. § 280 Anm. III 1).

29

3.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der streitige Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist. Dies folgt aus der Rechtsstellung der Beklagten, die sich auch der Form des Verwaltungsakts bedient, wenn sie ihre Mitglieder auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch nimmt. Insoweit kann auf die Ausführungen zu I 4 a verwiesen werden.

30

4.

In allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art ist nach § 40 VWGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sie nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Hier braucht nur geprüft zu werden, ob eine Zuweisung an die ordentlichen Gerichte erfolgt ist. Das trifft nicht zu. Insbesondere kann, wie ausgeführt, aus der Anwendbarkeit des § 767 ZPO mit der sich aus § 84 Abs. 3 Satz 1 BRAO ergebenden Maßgabe nicht entnommen werden, daß dies geschehen sei.

31

5.

Schließlich kommt auch eine subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG nicht in Betracht. Denn der Kläger kann, wie ausgeführt, den Weg der Anfechtung nach § 223 BRAO beschreiten und hat damit gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen der Kammer einen dem Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz.

32

Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.