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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1961, Az.: AnwZ (B) 18/61

Bundeseinheitliche Einführung des Anwalts-Notariats; Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege; Aufgaben der Versammlung der Rechtsanwaltskammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1961
Aktenzeichen
AnwZ (B) 18/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 08.03.1961

Fundstellen

  • BGHZ 35, 292 - 296
  • MDR 1961, 848-849 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1864-1865 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Nichtigkeit eines Beschlusses

Amtlicher Leitsatz

Hält eine Rechtsanwaltskammer in einer Angelegenheit, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft ist und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührt, eine Gesetzesänderung für geboten, so kann es ihr nicht verwehrt werden, dasjenige Material zu beschaffen, das ihr geeignet erscheint, die Mehrheit der Rechtsanwaltskammern von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen und ihrem Vorhaben zum Erfolg zu verhelfen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Kammerversammlung die Erhebung einer Umlage zur Deckung der hierdurch entstehenden Kosten beschließt.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 10. Juli 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Heins, Dr. Greuner und Dr. Wedesweiler sowie
der Bundesrichter Börtzler, Dr. Spengler und Dr. Vogt
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 8. März 1961 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Köln, Koblenz und Neustadt haben "Vereinigte Ausschüsse" gebildet mit dem Ziel, die bundeseinheitliche Einführung des Anwalts-Notariats zu erreichen und dies durch Beschaffung geeigneten Materials zu ermöglichen. In der auf den 1. Oktober 1960 anberaumten Kammerversammlung der Antragsgegnerin wurde u.a. berichtet, in der Person des Prof. Dr. K. in F. sei ein Gutachter gefunden worden, der zur Erstattung eines den Zielen der Ausschüsse Anwalts-Notariat dienenden Gutachtens bereit sei. Es sei mit einem Honorar von 9.000 bis 10.000 DM zu rechnen; dieser Betrag müsse von den beteiligten Kammern anteilsmäßig nach den Mitgliederzahlen aufgebracht werden. Auf die Antragsgegnerin entfalle danach ein Betrag von rund 3.000 DM.

2

In der Kammerversammlung wurde hierüber abgestimmt und mit großer Mehrheit beschlossen, zur Deckung des genannten Kostenanteils eine Umlage in Höhe von 20 DM zu erheben.

3

Diesen Beschluß beanstandet der Antragsteller als unzulässig. Er hat mit einem am 8. Oktober 1960 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihn für nichtig zu erklären.

4

Der Ehrengerichtshof hat mit seinem am 8. März 1961 ohne mündliche Verhandlung erlassenen und am 22. März 1961 beiden Beteiligten zugestellten Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 23 - März 1961 schriftlich beim Ehrengerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde.

5

II.

Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde nach § 91 Abs. 6 BRAO zugelassen. Das Rechtsmittel ist auch sonst zulässig. Es ist aber nicht begründet.

6

1.

Es trifft zwar zu, daß der Ehrengerichtshof, weil die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten, nur auf Grund einer solchen seine Entscheidung hätte erlassen dürfen (§ 91 Abs. 7, § 40 Abs. 2 BRAO). Er hat also eine wesentliche Verfahrensvorschrift unbeachtet gelassen. Trotzdem zwingt der Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. Der beschließende Senat hat in dieser Sache nicht als Revisionsgericht oder als Rechtsbeschwerdegericht, sondern im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht, somit als Tatsachengericht, zu entscheiden (§ 91 Abs. 7, § 40 Abs. 4 BRAO). Für den vergleichbaren Fall des Berufungsverfahrens in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit ist nach §§ 539, 540 ZPO das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Sache jedesmal dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, wenn dessen Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Im Gegenteil ist die Zurückverweisung in einem solchen Falle nur ausnahmsweise geboten (vgl. Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 539 Anm. II, 1, § 540 Anm. II). Dieselben Grundsätze gelten für das Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Keidel, FGG 7. Aufl. § 25 Anm. 2; Bay ObLGZ 1953, 221).

7

Der Ehrengerichtshof hat beiden Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Sie hatten Gelegenheit, ihre Auffassung zu der in Rede stehenden Rechtsfrage schriftlich vorzubringen, und haben dies mit ausführlichen Schriftsätzen auch getan, zuletzt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1960. Im Beschwerderechtszug haben beide Beteiligten keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, gleichwohl aber auf mündliche Verhandlung verzichtet. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, daß alles ihnen sachdienlich Erscheinende den dem Ehrengerichtshof eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen ist.

8

Der Senat sieht daher keinen Anlaß, wegen des Verfahrensmangels die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an den Ehrengerichtshof zurückzuverweisen.

9

2.

Der Antragsteller meint, die Frage, ob das Anwalts-Notariat im Bundesgebiet allgemein und ausschließlich eingeführt werde, berühre im wesentlichen die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte. Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte seien aber die Rechtsanwaltskammern nicht berufen. Die Rechtsanwaltskammern allgemein und die Kammerversammlung im besonderen hätten nur die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (§ 89 Abs. 1 BRAO). Dazu gehöre nicht, für ein bereits festgelegtes Ziel ein wissenschaftliches Gutachten zu bestellen und hierfür Kosten zur Verfügung zu steilen.

10

a)

Die Rechtsanwaltskammern und die Bundesrechtsanwaltskammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1, § 176 Abs. 1 BRAO). Sie haben, wie sich aus ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich ergibt, hoheitliche Aufgaben zu erfüllen; dagegen sind sie nicht dazu berufen, rein wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder zu fördern (vgl. Bülow, BRAO § 73 Anm. 2 und § 89 Anm. 3; Redeker, DVBl 1952, 239 ff und JZ 1954, 625, 628). Würde die Frage, ob als Notare Nur-Notare oder Anwalts-Notare vorzuziehen sind und ob in Änderung der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 3 BNotO) das Anwalts-Notariat allgemein und ausschließlich eingeführt werden soll, nur die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte betreffen, so dürfte sich schon deswegen die Rechtsanwaltskammer nicht mit dieser Frage beschäftigen und keine Kosten hierfür verwenden.

11

Der Rechtsanwalt ist aber ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Er ist fest in die Organisation der Rechtspflege eingegliedert. Die Frage wie die Rechtspflege am besten und wirkungsvollsten ausgestaltet werden soll, ob es insbesondere vorzuziehen ist, die "Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege" (§ 1 BNotO) Nur-Notaren oder Anwalts-Notaren anzuvertrauen, berührt nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte, sondern mit der Organisation der Rechtspflege auch die Stellung und den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwaltschaft und der Rechtsanwälte im allgemeinen.

12

Mit dem Einwand, der angefochtene Beschluß sei schon deswegen unzulässig und ungültig, weil die in Rede stehende Angelegenheit im wesentlichen nur die wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte betreffe, kann der Antragsteller daher nicht durchdringen.

13

b)

Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO hat die Versammlung der Rechtsanwaltskammer die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Senat hat jedoch bereits entschieden (BGHZ 33, 381, 385 [BGH 07.11.1960 - AnwZ P 1/60] m.w.Nachw.), daß der Funktionsbereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur die ihr durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfaßt. Er erstreckt sich vielmehr darüber hinaus auf den Bereich, der im Blick auf den mit dem gesetzlich festgelegten Zusammenschluß ihrer Mitglieder erkennbar verfolgten Zweck als der Körperschaft zugedachter Wirkungskreis festzustellen ist. Der durch Gesetz und Satzung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesene Aufgabenkreis sowie der mit ihrer Schaffung verfolgte Zweck grenzen den legitimen Wirkungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts positiv und negativ ab.

14

Abgesehen hiervon ergibt sich - wie nachstehend dargelegt werden wird - schon aus dem Zusammenhalt der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung, daß dieses Gesetz einer einzelnen Rechtsanwaltskammer das Recht zubilligt, in einer Angelegenheit, die von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft ist und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührt, auf eine. Gesetzesänderung hinzuwirken und das für diesen Zweck dienliche Material zu beschaffen. Daß es sich bei der Frage, ob das Anwalts-Notariat ausschließlich und allgemein eingeführt werden soll, um eine solche Angelegenheit handelt, ist oben unter a) dargelegt.

15

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Behörden - so auch der für eine Gesetzesvorlage zuständigen Bundesregierung - gegenüber zur Geltung zu bringen. Die Auffassung der einzelnen Kammern hat sie zu ermitteln- und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen (§ 177 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BRAO). Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt den Zusammenschluß der einzelnen Rechtsanwaltskammern dar (§ 175 Abs. 1 BRAO). Diese kommen in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zu Wort (§§ 187, 188 BRAO). Drei Rechtsanwaltskammern können den Zusammentritt der Hauptversammlung zur Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit sogar erzwingen (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BRAO).

16

Hält eine Rechtsanwaltskammer in einer Angelegenheit, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft ist und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührt, eine Gesetzesänderung für geboten, so kann es ihr hiernach nicht verwehrt werden, dasjenige Material zu beschaffen, das ihr geeignet erscheint, die Mehrheit der Rechtsanwaltskammern von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen und ihrem Vorhaben zum Erfolg zu verhelfen. Welches Material als hierzu geeignet beschafft werden soll, kann die Rechtsanwaltskammer - und zwar die Kammerversammlung als ihr oberstes Organ - als Selbstverwaltungskörperschaft selbst bestimmen. Der Umstand, daß im vorliegenden Falle das Gutachten zur Stützung eines von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin bereits gebilligten Ergebnisses beschafft werden soll rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung. Die Zweckmäßigkeit des Vorgehens ist hier nicht zu prüfen.

17

3.

Ist nach alledem das Vorhaben der Antragsgegnerin, gemeinsam mit drei anderen Rechtsanwaltskammern zu dem erwähnten Zweck ein Gutachten des Prof. Dr. K. einzuholen, rechtlich nicht zu beanstanden, so bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Kammerversammlung der Antragsgegnerin die Erhebung einer Umlage zur Deckung der Kosten beschlossen hat (§ 89 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BRAO).

18

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers kann daher keinen Erfolg haben.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Geschäftswerts [beruht] auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 KostO.

Glanzmann
Heins
Dr. Greuner
Rechtsanwalt Dr. Wedesweiler ist in Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann
Börtzler
Spengler
Dr. Vogt