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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1981, Az.: BVerwG 5 C 56.79

Ärztekammer; Verbandszeitschrift; Allgemeinpolitisch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 56.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 12.03.1975 - AZ: 3 A 159/73
OVG Niedersachsen - 29.11.1977 - AZ: VIII OVG A 128/75

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 298 - 307
  • DVBl 1982, 639-641 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1982, 161
  • DÖV 1982, 697-700
  • GewArch 1982, 124
  • JA 1984, 467
  • JuS 1985, 27
  • NJW 1982, 1266
  • NJW 1983, 606
  • NJW 1982, 1300-1301 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 506 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine berufsständische Kammer nimmt ein ihr nicht zustehendes allgemeinpolitisches Mandat auch dann wahr, wenn sie in den von ihr herausgegebenen Verbandszeitschriften Beiträge allgemeinpolitischen Inhalts veröffentlicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 1977 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird aufgehoben.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. März 1975 wird wie folgt neu gefaßt:

"Die Beklagte wird verurteilt, für die Dauer der Mitgliedschaft des Klägers es zu unterlassen

1.
sowohl allein als auch gemeinsam mit anderen Einrichtungen politische Stellungnahmen abzugeben, die außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs liegen,

2.
bei der Willensbildung in der Beigeladenen die Wahrnehmung von Aufgaben zu unterstützen, die nicht durch den gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten gedeckt sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger."

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als frei praktizierender Arzt Mitglied der beklagten Ärztekammer. Er verlangt von der Beklagten die Unterlassung jeglicher politischer Betätigung, soweit sie den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis überschreitet. Die Beklagte gibt zusammen mit der Kassenärztlichen Vereinigung S. H. das "S.-H. Ärzteblatt" heraus. Sie ist wie die Ärztekammern anderer Bundesländer, Mitglied der beigeladenen Bundesärztekammer, eines privatrechtlichen Vereins, in deren Hauptversammlung, dem Deutschen Ärztetag, sie durch. Delegierte und in deren Vorstand sie durch ihren Präsidenten vertreten ist. An der Finanzierung der Tätigkeit der Beigeladenen beteiligt sie sich mit einem Jahresbeitrag von 18 DM je Mitglied. Die Beigeladene ist zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Herausgeber der Zeitschrift "D." In ihrem Auftrag gibt ferner der Deutsche Ärzteverlag die Zeitschrift "m." heraus.

2

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen: Die gesetzlich angeordnete Mitgliedschaft in der Beklagten verpflichte diese, nur die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen und sich nicht an der Meinungs- und Willensbildung über allgemeinpolitische Fragen zu beteiligen. Im Widerspruch hierzu stünden jedoch die näher bezeichneten Veröffentlichungen in dem "S. Ärzteblatt" sowie in dem "Deutschen Ärzteblatt". Insbesondere die Betrachtungen über die Zukunftsaussichten der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlich demokratischer Rechtsstaat oder zur Bedrohung des marktwirtschaftlichen Kurses in der Bundesrepublik seien von der Aufgabenstellung der Beklagten her nicht gedeckt. Hierzu gehöre auch ein Vortrag auf dem ... Deutschen Ärztetag mit dem Thema "Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen der deutschen Ärzteschaft" sowie Berichterstattungen über Reisen, Bauen, Auto, Kunstmarkt u.a. Mit den Beiträgen der Mitglieder sei der "Deutsche Ärzteverlag" aufgebaut worden, der u.a. die oben genannten Zeitschriften herausgebe. Der Verlag diene der Verwirklichung der politischen Ziele der Funktionäre der ärztlichen Zwangsverbände, die er, der Kläger, nicht billige.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, solange der Kläger ihr angehört, es zu unterlassen, politische Stellungnahmen abzugeben, sofern sie nicht den in § 2 des Gesetzes über die Ärztekammer S. H. festgelegten Aufgabenkreis betreffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Überschreitungen des gesetzlichen Aufgabenkreises der Beklagten, die Rechte des Klägers verletzten, enthalte ein Leitartikel im S.-H. Ärzteblatt Heft ... mit dem Titel "Wir haben die Wahl! Wird Deutschland rot - oder bleibt es ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat? Schwächen unserer Gesellschaft sind nicht zu vertuschen, - sondern zu beheben", in dem sich der Autor mit Vorurteilen, Ideologiegläubigkeit oder Orientierungslosigkeit der Gesellschaft allgemein befasse. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beitrag die Meinung der Beklagten wiedergebe; denn diese sei für die Auswahl der Beiträge in ihrem offiziellen Organ verantwortlich. Auch die Beigeladene habe im "Deutschen Ärzteblatt" in vier Fällen ähnliche allgemeinpolitische Themen behandelt. Hier käme zum Ausschluß einer Rechtsverletzung nur der Austritt der Beklagten aus der Beigeladenen in Betracht; den Austritt könne der Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Nachteile, die der Beklagten entstünden, unverhältnismäßig seien im Vergleich zu der nur geringen Rechtsbeeinträchtigung des Klägers durch die beanstandeten Veröffentlichungen.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Umfang des rechtlichen Betätigungsfeldes der Beklagten werde nicht allein vom Wortlaut des § 2 des Ärztekammergesetzes her bestimmt. Der Aufgabenbereich berufsständischer Kammern dürfe nicht zu eng gesehen werden. Zu den anzuerkennenden überlieferten Aufgaben der Ärztekammern gehöre auch die Herausgabe eines berufsbezogenen Informationsblattes. Eine Grenze fänden die Aufgaben der berufsständischen Kammern dort, wo sie mit allgemeinpolitischen Erklärungen und Aktivitäten hervorträten. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie ein solches allgemeinpolitisches Mandat nicht in Anspruch nehme. Es sei auch nicht nachgewiesen, daß sie es tatsächlich ausgeübt habe. Die von dem Kläger benannten Beiträge in dem "S. Ärzteblatt" enthielten durchweg Äußerungen zu gesundheitspolitischen Fragen und zu Fragen der ärztlichen Berufsausübung, wobei die Forderung der Beibehaltung einer Tätigkeit des Arztes in freier Praxis und bei freier Arztwahl durch den Patienten sowie die Ablehnung abweichender gesundheitspolitischer Vorstellungen breiten Raum einnähmen. Es handele sich dabei um ein den Aufgabenbereich der Beklagten nicht überschreitendes Thema, zu dem auch im Sinne des Mehrheitswillens der in der Beklagten repräsentierten Ärzteschaft Stellung genommen werden dürfe. Durch die gelegentliche Veröffentlichung von Beiträgen ohne gesundheits- und berufspolitischen Bezug, die ersichtlich die persönliche Meinung des Autors wiedergäben, überschreite die Beklagte die zulässigen Grenzen ihrer Betätigung ebensowenig wie durch Veröffentlichung von Artikeln allgemeinbildender und unterhaltender Art. Aus den von dem Verwaltungsgericht beanstandeten Beiträgen in dem von der Beigeladenen mitherausgegebenen Deutschen Ärzteblatt lasse sich nicht entnehmen, daß sich die Beigeladene ein allgemeinpolitisches Mandat angemaßt habe. Zwar hätten drei Aufsätze keinen unmittelbaren Bezug zu Fragen des Gesundheitswesens, behandelten jedoch Themen, die sich jedenfalls in einem weiteren Sinne noch dem den Arzt aus beruflichen Gründen interessierenden Problemkreis zuordnen ließen. Die Stellungnahmen der Beigeladenen in dem Streit um die Kassenabrechnungen ihres Präsidenten sei als Abwehr von politisch motivierten Angriffen gegen ihren obersten Repräsentanten anzusehen. Es liege innerhalb des Aufgabenkreises der Beigeladenen, wenn sie dabei die Auffassung der Mehrheit der Mitglieder zur Geltung gebracht habe. Die Beteiligung der Beigeladenen an der Aktion "Freiheit für Arzt und Patient" sei nicht als Aufgabenüberschreitung anzusehen, weil nicht festgestellt werden könne, daß sich diese Aktion allgemeinpolitischen Zielen gewidmet habe.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er trägt vor: Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe im wesentlichen nur zugelassen, daß er sich zur Frage des allgemeinenpolitischen Mandats der Beklagten und der Beigeladenen äußere. Sein Versuch, zu den übrigen Klageanträgen Stellung zu nehmen, sei mit der Begründung unterbunden worden, er könne soviel nicht in einer einzigen Klage unterbringen. Für die von ihm aufgezeigten Aktivitäten der Beklagten fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Der von dem Verwaltungsgericht beanstandete Artikel im S. nischen Ärzteblatt sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine einseitige und polemische Äußerung, die sich offensichtlich gegen bestimmte politische Kräfte in der Bundesrepublik wende. Sie stelle eine Identifizierung mit parteipolitischen Interessen dar. Auch die von ihm benannten Aufsätze von Professor St. enthielten allgemeinpolitische Äußerungen. Diese Veröffentlichungen seien keine gelegentlichen Meinungsäußerungen, sondern stünden im Zusammenhang mit einseitigen allgemeinpolitischen und parteipolitischen Verlautbarungen der Beklagten, Dürer, ihre Mitgliedschaft in der Beigeladenen unterstütze die Beklagte auch deren Tätigkeit, die ebenfalls in den von ihm aufgezeigten Fällen nicht vom Aufgabenbereich einer öffentlich-rechtlichen Kammer her gedeckt sei.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem in der Berufungsverhandlung gestellten Klageantrag zu entscheiden,

7

hilfsweise,

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Weder sie, die Beklagte, noch die Beigeladene nähmen ein politisches Mandat für sich in Anspruch. Der Inhalt der in Frage stehenden Zeitschriften halte sich im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse der herausgebenden Körperschaften. Im übrigen könne es einem Publikationsorgan von der Art des ... Ärzteblattes nicht untersagt werden, Äußerungen prominenter Autoren zu allgemein bedeutungsvollen Themen zu veröffentlichen, die jeden: Arzt als eine interessante und wünschenswerte Bereicherung seines Wissens erscheinen müßten.

10

Die Beigeladene beantragt ebenfalls die Zurückweisung der Revision. Sie hält sich für berechtigt, in den von ihr mitherausgegebenen oder von ihr mitgetragenen Zeitschriften, gelegentlich unter namentlicher Nennung des Autors, Beiträge zu den Strömungen der Zeit zu veröffentlichen. Der Anschein, daß der Inhalt der Publikation von den Herausgebern als Inanspruchnahme einer eigenen Willenskundgabe verstanden werden wolle, werde dadurch nicht erweckt.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren. Er ist der Auffassung, die Beklagte dürfe sich zu gesundheits- und berufspolitischen Fragen äußern. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt habe, die Beklagte bewege sich mit einigen Beiträgen noch im Randbereich ihrer Aufgaben, hätte eine eindeutige Klärung erfolgen müssen, ob die strittigen Ausführungen in den Bereich der berufs- oder gesundheitspolitischen Fragen gehörten. Die Veröffentlichung allgemeinpolitischer Beiträge unter dem Namen des Autors überschreite die Grenzen des Zulässigen, wenn sie regelmäßig erfolge und unterschiedliche politische Meinungen nicht zu Wort kämen.

12

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der dem Tenor zu entnehmenden, der Klarstellung dienenden Neufassung des Urteilsausspruchs.

13

Zutreffend ist bereits das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage nicht etwa mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens unzulässig ist. Der Antrag, der Beklagten zu verbieten, auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes einzuwirken, soweit es sich nicht um Aufgaben im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ärztekammer S. H. vom 16. November 1967 (GVOBl. 250) - ÄrzteKG - handelt, und bei der Willensbildung in der Beigeladenen die Wahrnehmung von Aufgaben zu unterstützen, die durch diese Vorschrift nicht gedeckt sind, ist bestimmt genug, um eine Vollstreckung zu ermöglichen. Was der Beklagten als Adressat des Unterlassungsantrags verboten werden soll, ergibt sich hinreichend aus dem von dem Kläger vorgetragenen und von den Vorinstanzen gewürdigten Sachverhalt. Damit ist in genügendem Maße deutlich gemacht, worum es dem Kläger mit seinem Antrag auf künftiges Unterlassen politischer Betätigung der Beklagten geht. Eine konkretere und gleichwohl umfassende Umschreibung dessen, was der Beklagten aufgrund entsprechender Begehungsgefahr untersagt werden soll, ist nicht möglich. Der Klageantrag wird nicht dadurch unzulässig, daß Grenzfälle denkbar sind, bei denen Zweifel auftreten können, ob sie durch ein der Klage stattgebendes Urteil erfaßt werden. In solchen Fällen mag die Vollstreckung scheitern. Dadurch wird aber die Bedeutung eines solchen Urteils für die Mehrzahl der klaren Fälle nicht berührt, zumal sich die Bedeutung einer solchen Entscheidung nicht in der Vollstreckung erschöpft (vgl. BVerwGE 34, 69 [73/74]; 59, 231 [240/241]).

14

Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Unterlassung. Die Beklagte und die Beigeladene haben zwar eingewandt, sie hätten zu keinem Zeitpunkt ein politisches Mandat für sich in Anspruch genommen; sie seien sich vielmehr bewußt, daß sich die Äußerungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Zusammenschlüssen solcher Verbände in dem Rahmen zu halten hätten, der durch den gesetzlichen Aufgabenbereich den Körperschaften gezogen sei. Hier geht es jedoch nicht darum, daß sich die Beklagte eines allgemeinpolitischen Mandats berühmt. Der Kläger schließt aus dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt, die Tätigkeit der Beklagten laufe in den von ihm bezeichneten Fällen sehr wohl auf die Ausübung eines von ihrem gesetzlichen Aufgabenkreis her nicht mehr gedeckten politischen Mandats hinaus. An der Abgrenzung dessen, was der Kläger als Pflichtmitglied der Beklagten an Meinungsäußerungen der Körperschaft hinnehmen muß, und was seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in unzulässiger Weise beeinträchtigt, hat er ein rechtliches Interesse. Er braucht sich dabei, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht auf ein weiteres Abwarten und auf nachträglichen Rechtsschutz verweisen zu lassen. Der Rechtsschutz wäre unvollkommen, wenn in Fällen der vorliegenden Art erst nach Eintritt der Rechtsverletzung nur festgestellt werden könnte, daß das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war. Wenn weitere Rechtsverletzungen zu besorgen sind, ist eine vorbeugende Unterlassungsklage gegeben (BVerwGE 34, 69 [73]). Das ist angesichts des Vorhabens der Beklagten, auch in Zukunft Meinungsäußerungen der von dem Kläger beanstandeten Art zu veröffentlichen, hier der Fall. Soweit sich der Kläger auch dagegen wendet, daß durch Veröffentlichungen der Beklagten und der Beigeladenen andere Kammermitglieder persönlich angegriffen oder verunglimpft worden seien, handelt es sich nicht um ein selbständiges und von dem Klageantrag im übrigen lösbares Begehren. Bei richtigem Verständnis des mit der Klage verfolgten Zieles will der Kläger damit nur ebenso wie in den anderen von ihm aufgezeigten Beispielen deutlich machen, worin er eine unzulässige Aufgabenüberschreitung der Beklagten sieht. Dagegen bietet das Vorbringen des Klägers keinen Anhalt für die Annahme des Berufungsgerichts, er wolle neben seinem auf Unterlassen unzulässiger Betätigung der Beklagten gerichteten Begehren einen selbständigen Anspruch auf Abwehr von in die Rechtssphäre anderer Kammermitglieder eingreifenden Rechtsverletzungen geltend machen.

15

Die Klage ist in dem Umfang begründet, in dem sie noch Gegenstand des Berufungsurteils war.

16

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß sich die Beklagte bei Stellungnahmen und sonstigen Verlautbarungen zu politischen und gesellschaftlichen Fragen im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs hält. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Mitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft, worunter auch die berufsständischen Kammern fallen, von dem Verband die Einhaltung der Grenzen verlangen können, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind (vgl. insbesondere BVerwGE 34, 69;  59, 231[BVerwG 13.12.1979 - 7 C 46/78][238]; 59, 242 [245]; a.A. Fröhler/Oberndorfer, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Interessenvertretung, 1974, S. 77). Das folgt insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG, der nicht nur das Recht gewährt, von der Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband verschont zu bleiben, sondern dem einzelnen Mitglied auch ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes in seine Handlungsfreiheit einräumt, die sich nicht im Wirkungskreis legitimer öffentlicher Aufgaben halten oder bei deren Wahrnehmung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird (Urteil vom 24. September 1981 - BVerwG 5 C 53.79 -). Hiervon sind auch das Verwaltungsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht ausgegangen. Nicht gefolgt werden kann allerdings der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommenden Auffassung, der Aufgabenbereich der berufsständischen Kammern dürfe nicht zu eng gesehen werden. Ein Verband mit Pflichtmitgliedschaft darf sich nur insoweit betätigen, als ihm auch der Gesetzgeber ein Betätigungsfeld eröffnen darf. Wo es dem Gesetzgeber versagt ist, Verbandsaufgaben zu bestimmen, die den Anspruch des einzelnen auf Freiheit vor unzulässiger Pflichtmitgliedschaft verletzen, fehlt, auch dem Verband die Befugnis, sich ein entsprechendes Betätigungsfeld zu schaffen (BVerwGE 59, 231 [237]). Dies gilt in besonderem Maße für berufsständische Kammern. Es entspricht dem Wesen eines freien Berufes, daß seine Ausübung eigenverantwortlich und ohne sachlich nicht gerechtfertigte staatliche Bevormundung erfolgt. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ist deshalb die Tätigkeit berufsständischer Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, soweit dadurch die Freiheitsphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer die Pflichtmitgliedschaft rechtfertigenden Zielsetzung der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des einzelnen auf freie Ausübung seines Berufs eingegriffen wird (Urteil vom 24. September 1981, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in dem angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern. Wenn der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHZ 64, 301 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75] [306]; Beschluß vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75 -, NJW 1976, 1541 [1542]), der Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasse nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstrecke sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Anwaltschaft seien, so sind auch hierbei nur berufsbezogene und damit nach der gesetzlichen Zielsetzung von der Kammer wahrzunehmende Aufgaben gemeint (vgl. bereits BGHZ 33, 381 [385, 387]).

17

Welche Aufgaben der Beklagten obliegen, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ÄrzteKG. Danach hat die Ärztekammer das Recht und die Pflicht

  1. 1.

    an der Erhaltung einer sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Ärzteschaft mitzuwirken;

  2. 2.

    den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Heilkunde zu unterstützen, zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und in allen den Arztberuf und die Heilkunde betreffenden Fragen Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstatten;

  3. 3.

    die Berufspflichten der Ärzte in einer Berufsordnung festzulegen und ihre Erfüllung zu überwachen;

  4. 4.

    auf ein gedeihliches Verhältnis der Ärzte untereinander und der Ärzte zu Dritten hinzuwirken.

18

Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, die Beklagte sei berechtigt, in allen Fragen, die von allgemeinem Interesse für die Ärzteschaft seien, tätig zu werden und sich zu äußern. Eine eindeutige Grenze fänden die Aufgaben berufsständischer Kammern dort, wo sie mit allgemeinpolitischen Erklärungen und Aktivitäten hervorträten, die keinen berufsbezogenen Inhalt hätten. An diese Auslegung des dem Landesrecht zugehörenden § 2 ÄrzteKG, gegen die aus der Sicht des Bundesrechts keine Bedenken hergeleitet werden können, ist das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1 VwGO, 562 ZPO gebunden. Sie entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine etwa durch Gesetz einem öffentlich-rechtlichen Verband mit Pflichtmitgliedschaft erteilte Ermächtigung, zu beliebigen Fragen der Politik Stellung zu nehmen und sonstige politische Aktivitäten ohne verbandsbezogenen Inhalt zu entfalten, mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. insbesondere BVerwGE 59, 231 [238 f.] zum politischen Mandat der Studentenschaft). Für die Entscheidung über die Revision ist deshalb davon auszugehen, daß es nicht zum Aufgabenbereich der Beklagten gehört, zu Fragen der Sozial- und Gesellschaftspolitik Stellung zu nehmen, wenn es nicht um das Gesundheitswesen oder den ärztlichen Beruf geht. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, der Beklagten fehle auch ein besonderes politisches Mandat, etwa geltend machen will, die Beklagte dürfe sich auch nicht zu berufs- und gesundheitspolitischen Fragen äußern, wendet er sich gegen die auf der Anwendung irrevisiblen Landesrechts beruhende Feststellung des Aufgabenbereichs der Beklagten durch das Berufungsgericht. Damit kann er gemäß § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

19

Der Kläger kann sich danach nicht dagegen wehren, daß die Beklagte ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen und Vorgänge informiert und entsprechende Mitteilungen, auch in Form von Zeitschriften, herausgibt oder sich an der Herausgabe entsprechender Publikationen beteiligt. Dies folgt, sofern sich ein solches Recht der Beklagten nicht ohnehin schon als ihrem landesrechtlich normierten Aufgabenbereich herleiten läßt, aus dem Informationsrecht und der Informationspflicht gegenüber ihren Mitgliedern. Dem entspricht andererseits ein Anspruch des einzelnen Kammermitglieds, über die Tätigkeit der Kammer wenigstens in Grundzügen informiert zu werden (vgl. hierzu auch Urteil vom 24. September 1981, a.a.O.; Fröhler/Oberndorfer, Die rechtliche Zulässigkeit einer Zeitungsherausgabe durch Handwerkskammern, GewArch. 1974, 177; 1975, 7). Dabei ist es, wie auch in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird nicht zu beanstanden, wenn die von der Beklagten herausgegebenen oder von ihr mitgetragenen berufsständischen Zeitschriften mit einem unterhaltenden Teil unpolitischen und weltanschaulich neutralen Inhalts oder einem Anzeigenteil gleichsam "angereichert" werden. Grundrechtlich geschützte Rechte des einzelnen Mitglieds, insbesondere solche aus Art. 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG werden dadurch nicht beeinträchtigt. Dies jedenfalls dann nicht, wenn der einzelne Kammerzugehörige nicht durch seine Beitragszahlung auch zur Finanzierung dieses nicht berufsbezogenen Teils der Zeitschrift herangezogen wird, wofür hier allerdings nichts vorgetragen ist. Als Stellungnahme der Beklagten können solche unterhaltenden Beiträge, zu denen nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch die von dem Kläger beanstandeten im "Deutschen Ärzteblatt" in mehreren Folgen abgedruckten Erinnerungen eines Arztes an seine russische Kriegsgefangenschaft gehören, nicht angesehen werden.

20

Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger bezeichnete Veröffentlichung im Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt, Heft 8/1973: "Wir haben die Wahl! - wird Deutschland rot - oder bleibt es ein freiheitlich demokratischer Rechtsstaat?" als noch im Rahmen des Aufgabenbereichs der Beklagten liegend angesehen. Die aus den aufgeworfenen Problemen gezogenen Folgerungen mündeten weniger in Lösungsvorschlägen allgemeinpolitischer Art als vielmehr in der Aufforderung zum Nachdenken. Die Thematik bewege sich damit in den den Arzt auch von seinem Beruf her interessierenden sozialen Gegebenheiten. Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils betreffen ausschließlich die Feststellung und Würdigung entscheidungserheblicher Tatsachen. Zulässige und begründete Revisionsrügen hat der Kläger hiergegen nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an diese Ausführungen des angefochtenen Urteils gebunden. Das gleiche trifft für die Auffassung des Berufungsgerichts zu, bei der in verschiedenen Beiträgen in dem Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt zum Ausdruck kommenden Forderung nach Beibehaltung der freien Arztpraxis und freier Arztwahl durch den Patienten handele es sich um ein den Aufgabenbereich der Beklagten nicht überschreitendes Thema, zu dem im Sinne des Mehrheitswillens der in der Beklagten repräsentierten Ärzteschaft Stellung genommen werden dürfe. Auch insoweit geht es um die Bestimmung des Aufgabenbereichs der Beklagten und damit um die Anwendung irrevisiblen Landesrechts.

21

Das Freiheitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG wird jedoch durch die gelegentliche Veröffentlichung von Beiträgen allgemeinpolitischen Inhalts ohne gesundheits- oder berufspolitischen Bezug in dem von der Beklagten mit herausgegebenen Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt verletzt. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, die in Heft 8... und 4... des S.-H. Ärzteblattes abgedruckten Aufsätze von Professor St. "über die Zukunft unserer Gesellschaft" und "überleben in Freiheit" beschäftigten sich mit Themen, deren Publikation nicht in den engeren Aufgabenbereich der Beklagten falle. Wenn es gleichwohl meint, mit der gelegentlichen Veröffentlichung derartiger Beiträge, die ersichtlich die persönliche Meinung des Autors wiedergäben und als solche gekennzeichnet seien, überschreite die Beklagte die Grenzen ihrer zulässigen Betätigung nicht, so kann dem nicht gefolgt werden. Ein Kammermitglied kann sich nicht nur dagegen wehren, daß eine berufsständische Kammer, der er als Pflichtmitglied angehört, unter ihrem Namen Stellungnahmen zu nicht in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallenden Themen abgibt. Es kann vielmehr auch verlangen, daß die Behandlung solcher Themen in den von ihr mitverantworteten Publikationen schlechthin unterbleibt. Aus der Stellung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft und damit als Teil der öffentlichen Verwaltung ergibt sich eine generelle Beschränkung ihrer Aufgaben gegenüber Interessenverbänden und politischen Parteien (Reuß, Nochmals: Die rechtliche Zulässigkeit einer Zeitungsherausgabe durch Handwerkskammern, GewArch. 1974, 317). Sie darf nicht in Funktionen eingreifen, die nach der verfassungsmäßigen Ordnung anderen Institutionen vorbehalten sind. Was die Gestaltung der von ihr mitgetragenen Publikationen anbelangt, so ergibt sich aus dieser Pflicht zur Beschränkung auf ihren eigenen Aufgabenbereich, dafür Sorge zu tragen, daß diese Veröffentlichungen nicht als Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats verstanden werden müssen. Ein solcher Eindruck kann auch dann schon entstehen, wenn namentlich genannten Autoren Gelegenheit zur Darstellung ihrer politischen Auffassung in einem Verbandsorgan gegeben wird. Beiträge dieser Art sind der Beklagten selbst zuzurechnen; denn durch die Auswahl eines Autors für eine Veröffentlichung in dem Verbandsorgan entsteht der Eindruck, die Beklagte identifiziere sich mit den von diesem vertretenen Auffassungen. Insoweit besteht, was das Oberverwaltungsgericht verkannt hat, ein Unterschied zu der Veröffentlichung allgemeinbildender oder unterhaltender Beiträge, die von keinem verständigen Leser als Meinungsäußerung der Beklagten zu den behandelten Themen angesehen werden können. Das einzelne Mitglied ist nicht verpflichtet, politische Verlautbarungen, die als Meinung der in der Beklagten organisierten Ärzteschaft erscheinen oder als solche angesehen werden können, hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte unterschiedliche politische Meinungen in ihrem Verbandsorgan zu Wort kommen läßt. Denn das einzelne Mitglied kann verlangen, daß sich die Beklagte dort, wo es nicht mehr um die von ihr wahrzunehmenden gesetzlichen Aufgaben, sondern um Fragen geht, die das einzelne Mitglied in seiner Eigenschaft als Staatsbürger betreffen, jeglicher Veröffentlichungen enthält.

22

Daran ändert nichts, daß die Beklagte die Zeitschrift, deren Inhalt der Kläger beanstandet, nicht allein, sondern zusammen mit der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung herausgibt. Zutreffend führt bereits das angefochtene Urteil aus, daß der gesetzlich normierte Aufgabenbereich der Beklagten nicht durch Beteiligung an einem Dachverband oder durch gemeinsame Aktivitäten mit anderen Verbänden, die andere Aufgaben erfüllen, erweitert werden kann. Soweit die Zielsetzung der miteinander kooperierenden Verbände nicht übereinstimmt, muß in den gemeinsam herausgegebenen Publikationen für den unbefangenen Leser klargestellt sein, ob es sich jeweils um Meinungsäußerungen des einen oder des anderen Verbandes handelt. Nicht aber darf durch eine solche Zusammenarbeit der Anschein erweckt werden, als wolle sich die Beklagte auf diese Weise ein weiteres Tätigkeitsfeld verschaffen als ihr durch Gesetz eingeräumt ist. Soweit sie deshalb bei der Ausgestaltung einer von ihr mitgetragenen Zeitschrift ihre Verantwortung nicht gegenüber solchen Meinungsäußerungen abgrenzen kann, die mit ihrem eigenen Aufgabenbereich unvereinbar sind, ist sie gehalten, auf die gemeinsame Herausgabe der Publikation zu verzichten.

23

Begründet ist deshalb auch die Klage insoweit, als der Kläger von der Beklagten die Unterlassung begehrt, im Rahmen der Willensbildung in der Beigeladenen die Wahrnehmung von Aufgaben zu unterstützen, die nicht durch § 2 ÄrzteKG gedeckt sind. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Rahmen der Befugnisse der Beigeladenen nicht weiter sein könne als der ihrer Mitglieder. Die Beklagte hat deshalb im Rahmen der sich aus ihrer Mitgliedschaft ergebenden Möglichkeiten darauf hinzuwirken, daß die Beigeladene Handlungen unterläßt, zu denen sie, die Beklagte, nicht berechtigt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beigeladene in dem von ihr mitherausgegebenen "Deutschen Ärzteblatt" Beiträge abdrucken läßt, die politische Aussagen ohne berufsständischen Bezug enthalten und auch sonst keinen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Beklagten erkennen lassen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dies bei drei von dem Kläger benannten Artikeln der Fall ist, nämlich "Der marktwirtschaftliche Kurs ist bedroht" (Heft 28/1972), "Die nächste Steuererhöhung kommt bestimmt" (17/1972) und "Die stille Revolution" (4/1972). Wenn es gleichwohl meint, Rechte des Klägers würden dadurch nicht berührt, weil sich diese Beiträge in einem weiteren Sinn noch dem den Arzt aus beruflichen Gründen interessierenden Problemkreis zuordnen ließen, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, ist für einen solchen mit der Wahrnehmung legitimer Aufgaben der Beklagten nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Handlungsfreiheit des Klägers kein Raum. Daran ändert nichts, daß solche Abhandlungen nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nur in drei Fällen belegt sind. Ebenso, wie die Beklagte selbst sich derartiger Äußerungen enthalten muß, hat sie im Rahmen ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, daß auch die Beigeladene in ihren Presseorganen von dem Abdruck solcher Beiträge überhaupt absieht.

24

Was der Kläger im übrigen zur vermeintlichen Aufgabenüberschreitung der Beigeladenen vorträgt, wie etwa die Stellungnahmen der Beigeladenen zu dem um ihren Präsidenten in der Öffentlichkeit entbrannten Streit, die Beteiligung der Beigeladenen an der "Aktion Freiheit für Arzt und Patient" sowie die Einsetzung von Ausschüssen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, unterliegt keiner Prüfung im Revisionsverfahren. Das Berufungsgericht hat insoweit in Würdigung der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgeführt, daß die Beigeladene damit noch innerhalb ihres Aufgabenbereichs gehandelt und nicht allgemeinpolitische Ziele verfolgt habe. An diese teils auf tatsächlichen Feststellungen, teils auf der Auslegung von irrevisiblem Landesrecht beruhenden Ausführungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO).

25

Da die Revision somit aus sachlichen Gründen zum Erfolg führt, kommt es nicht darauf an, ob die von dem Kläger erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründet ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel