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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1982, Az.: IVb ZR 313/81

Anrechnung von Versorgungsleistungen für Schwerbehinderte als Einkommen im Rahmen einer Unterhaltspflicht; Einkommensmindernde Berücksichtigung von Mehrkosten aufgrund der Behinderung; Erleichterung der Darlegungslast und Beweislast hinsichtlich der Mehrkostenaufführung; Bezug der Billigkeitserwägungen auf die Bedürfnisse und Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse des in Anspruch genommenen Ehegatten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 313/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 02.12.1980

Prozessführer

Hermann L., L. Straße ..., H.,

Prozessgegner

Charlotte L. geb. G., B. straße ..., H.,

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Dezember 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.

2

Die im Jahre 1958 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Antrag des Beklagten am 30. Januar 1976 gemäß § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Für den 1902 geborenen Beklagten war es die zweite, für die 1915 geborene Klägerin die dritte Ehe.

3

Der Beklagte bezieht neben einem Altersruhegeld von monatlich 910,40 DM eine Versorgung als Kriegsbeschädigter in Höhe von 820 EM im Monat, die sich aus einer Grundrente von 547 DM, einer Ausgleichsrente von 23 DM und einem Berufsschadensausgleich von 250 DM zusammensetzt. Seiner ersten Ehefrau, der er aus § 58 EheG unterhaltspflichtig ist, zahlte der Beklagte zunächst monatlich 15 DM Unterhalt; diesen Betrag erhöhte er auf monatlich 150 DM, nachdem die Berechtigte nur noch Altersrente in Höhe von monatlich 744 DM erhielt; nach Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens hat er die Zahlung freiwillig auf 300 DM im Monat erhöht.

4

Die Klägerin war bis zum 31. März 1980 berufstätig und beanspruchte keinen Unterhalt. Seit dem 1. März 1980 bezieht sie ein Altersruhegeld von monatlich 312,10 DM. Mit der am 20. Juni 1980 zugestellten Klage hat sie den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich in erster Linie gegen die Berücksichtigung der Beschädigten-Versorgung als Einkommen gewehrt; daneben hat er seine Leistungsfähigkeit mit den Unterhaltszahlungen an seine erste Ehefrau, mit Mehraufwendungen von etwa 300 DM für teuere Diätkost infolge einer Magen- und Darmresektion und mit Kosten für Pflege begründet, die seine Tochter neben der Haushaltsführung erbringe und für die sie zusammen 500 DM im Monat erhalte.

5

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlich 440 DM ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch das in FamRZ 1981, 266 veröffentlichte Urteil zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die Klagabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel ist begründet.

7

1.

Nach § 61 Abs. 2 EheG i.V.m. Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG hat der Beklagte der Klägerin Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien der Billigkeit entspricht. Unbestritten ist, daß die Klägerin unterhaltsbedürftig ist, weil sie allein von ihrem Altersruhegeld in Höhe von 312,10 DM nicht leben kann.

8

2.

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten neben dem Altersruhegeld in vollem Umfang die Geldleistungen als Einkommen angerechnet, die er als Schwerbeschädigter nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezieht: Die Grundrente nach § 31, die Ausgleichsrente nach § 32 und den Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Dazu hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die tatsächlichen Mehrkosten, die der Beschädigte im Vergleich zu einem gesunden Menschen habe, könnten durch Erhöhung seines notwendigen Selbstbehaltes berücksichtigt werden. Die Zahlung eines Unterhalts von 440 DM an die Klägerin entspreche der Billigkeit, weil dem Beklagten nach Abzug dieses Betrages und eines schon früher an seine erste Frau gezahlten Unterhalts von 150 DM noch ein Betrag von 1.140,40 DM im Monat verbleibe, der auch unter Berücksichtigung von Mehrbedürfnissen für Diät, die jedoch im einzelnen nicht nachgewiesen seien, für ihn selbst ausreiche.

9

Diese Beurteilung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

10

a)

Vergebens wendet sich die Revision allerdings gegen die Einbeziehung der Versorgung des Beklagten in die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - mehrfach entschieden, daß die Versorgungsleistungen für Schwerbeschädigte regelmäßig sowohl den Einkünften zuzurechnen sind, durch welche die für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Lebensverhältnisse der Ehegatten in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt werden, als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in Ansatz zu bringen sind (vgl. für die Grundrente: Urteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339; für die Pflegezulage und die Schwerstbeschädigtenzulage: Urteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165; für die Ausgleichsrente und den Ehegattenzuschlag: Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252; für die Kleiderzulage: Urteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579). Noch nicht ausdrücklich entschieden ist bisher nur die Frage, ob auch die Berufsschadensausgleichsrente (nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG) dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zuzurechnen ist. Die die bisherige Rechtsprechung des Senats tragenden Erwägungen treffen jedoch gerade auf diese Leistung zu. Berufsschadensausgleich erhält ein Schwerbeschädigter, dessen Einkommen aus (gegenwärtiger oder) früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist.

11

Die direkte Anknüpfung dieser Rente an einen Einkommensverlust rechtfertigt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ihre unterhaltsrechtliche Zurechnung zum Einkommen. Hiergegen führt die Revision auch keine Angriffe.

12

b)

Da die Kriegsopferversorgung in das Einkommen des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich einbezogen wird, muß der konkrete Mehrbedarf, den der Schwerbeschädigte als Folge seiner Verletzung bei seiner Lebensgestaltung und evtl. bei seiner Ernährung im Vergleich zu einem gesunden Menschen tatsächlich hat, einkommensmindernd berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1981 a.a.O. S. 339). In diesem Zusammenhang hat der Senat (a.a.O. S. 340) darauf hingewiesen, daß das Gericht unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze den Aufwand, der mit bestimmten vermehrten Bedürfnissen eines Versehrten üblicherweise verbunden ist, nach Maßgabe des § 287 ZPO schätzen darf und hierbei eine großzügigere Beurteilung geboten sein kann, wenn und soweit es dem Versehrten nicht zumutbar ist, seine besonderen Mehraufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Diese Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast hat der Senat mit dem auch ideellen Zweck der Grundrente gerechtfertigt; sie stellen somit ein Gegengewicht zu der Berücksichtigung der Grundrente als Einkommen dar. Mit den dargelegten Rechtsgrundsätzen ist das angefochtene Urteil, nach dem den effektiven Mehraufwendungen des Beschädigten durch Erhöhung seines notwendigen Selbstbehalts Rechnung getragen werden soll, nicht zu vereinbaren.

13

c)

Die Revision beanstandet verfahrensrechtlich zu Recht, daß das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus freilich folgerichtig - den Berufungsvortrag des Beklagten zum schädigungsbedingten Mehraufwand für Diäternährung und besondere Pflegekosten nicht habe übergehen dürfen. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei Beachtung der für den Nachweis der konkreten Mehrkosten geltenden Beweiserleichterungen ein geringeres anrechenbares Einkommen ergibt, von dem für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auszugehen wäre. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.

14

3.

Der Senat ist nicht zu einer eigenen Sachentscheidung in der Lage, weil die Unterhaltsbemessung auf der Grundlage einer neuen Würdigung des Parteivorbringens grundsätzlich dem Tatrichter vorzubehalten ist. Die Sache war danach zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

15

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Der Unterhaltsanspruch aus § 61 Abs. 2 EheG richtet sich nach Billigkeit. Aus der aufgehobenen Entscheidung ergibt sich nicht deutlich genug, von welchen Erwägungen das Oberlandesgericht sich unter diesem Gesichtspunkt hat leiten lassen. Der Hinweis auf Nr. 40 der Richtlinien des OLG Hamm könnte dahin mißverstanden werden, als habe das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der ersten, aus dem Verschulden des Ehemannes von ihm geschiedenen Ehefrau für gleichrangig mit dem der Klägerin aus § 61 Abs. 2 EheG erachtet. Letzterer ist jedoch schwächer ausgestaltet. Ferner wird folgendes zu beachten sein: Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich zwar das, was unter Billigkeit zu verstehen ist, einer genauen Festlegung. Der Gesetzgeber kann jedoch für bestimmte Anwendungsfälle vorschreiben, nicht alle für eine Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, sondern die Würdigung auf einzelne Umstände zu beschränken. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urteil vom 4. April 1979, IV ZR 62/78, FamRZ 1979, 470), daß die Billigkeitserwägungen, die nach § 60 EheG anzustellen sind, sich nur auf die Bedürfnisse sowie die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des in Anspruch genommenen Ehegatten und ggf. der unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten erstrecken dürfen. Ähnliches muß auch für die nach § 61 Abs. 2 EheG zu treffende Entscheidung gelten, da im Gesetz bezüglich der Billigkeitsgesichtspunkte dieselbe Formulierung verwendet wird (wie hier: OLG Hamm FamRZ 1980, 455 mit weiteren Nachweisen, teilweise aA Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 5. Aufl., Rdn. 461), wenn auch der Unterhaltsanspruch nach § 61 Abs. 2 EheG im übrigen als echter Anspruch ausgestaltet ist und nicht nur, wie nach § 60 EheG, ein Unterhaltsbeitrag in Betracht kommt.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp