Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1979, Az.: IV ZR 62/78
Minderung des Unterhalts aus der geschiedenen Ehe; Berücksichtigung des Wiederauflebens einer Witwenrente einer geschiedenen Ehefrau; Berücksichtigung von Schulden bei der Unterhaltsberechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 62/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.03.1978
- AG Dorsten
Rechtsgrundlagen
- § 60 EheG a.F.
- § 68 Abs. 2 AVG
- § 44 Abs. 5 BVG
- § 1291 Abs. 2 RVO
Fundstelle
- MDR 1979, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Maurer Lothar F., F.straße ..., D.
Prozessgegner
Frau Gerda R., J.-E.-Straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Daß wiederaufgelebte Witwenrenten einer geschiedenen Ehefrau deren Unterhalt aus der geschiedenen Ehe nicht mindern (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 49/77, FamRZ 1979, 211), gilt grundsätzlich auch für den von dem geschiedenen Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG a.F.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt in Anspruch. Ihre am 28. September 1973 eingegangene Ehe ist durch Urteil vom 20. März 1974 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Die Klägerin hatte aus verwitwetem Stande geheiratet. Aus ihren beiden früheren Ehen hat sie drei Kinder im Alter von etwa 7 bis 15 Jahren. Als die Parteien heirateten, erwartete die Klägerin ihr viertes Kind. Dieses Kind, das am ... geboren ist, stammt gleichfalls nicht vom Beklagten, wie auf dessen Anfechtungsklage durch Urteil vom 31. März 1975 festgestellt wurde.
Die - nicht erwerbstätige - Klägerin bezieht zwei nach der Scheidung wiederaufgelebte Witwenrenten, und zwar eine Rente aus der Rentenversicherung der Bundesknappschaft (§ 83 Abs. 3 RKG) und eine aus der Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (§ 615 Abs. 2 RVO). Auf diese Renten wird der Klägerin ein aus der Scheidung ihrer Ehe gegen den Beklagten erworbener Unterhaltsanspruch angerechnet, der sich im Verhältnis der Höhe der Rentenbezüge auf diese verteilt. Hiernach erhält die Klägerin seit 1. Juli 1977 von der Berufsgenossenschaft eine Witwenrente, die an sich 779,30 DM monatlich ausmacht und nach Abzug eines Rentenvorschusses von 200,- DM und des anteiligen Unterhaltsanspruchs von 56,61 DM noch 522,70 DM (aufgerundet) beträgt. Von der Bundesknappschaft werden ihr seit 1. Juli 1977 anstelle einer Bruttorente von 586,30 DM monatlich 476,30 DM ausbezahlt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten, der ein durchschnittliches Nettoeinkommen von über 1.500,- DM monatlich hat und einem am ... 1977 geborenen nichtehelichen Kinde unterhaltspflichtig ist, auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von 150,- DM in Anspruch genommen. Ihren Anträgen haben Amtsgericht und Oberlandesgericht entsprochen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1.
Ohne Erfolg wendet sie sich dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag die Dauer der Ehe der Parteien unberücksichtigt gelassen hat. Zwar sieht § 60 EheG, der für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG maßgebend geblieben ist (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG), eine Entscheidung nach Billigkeitserwägungen vor. Dabei geht das Gesetz jedoch nach seiner eindeutigen Fassung nicht von einer umfassenden Würdigung aller für eine Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte aus, sondern beschränkt diese Beurteilung ausdrücklich auf die in der Vorschrift angegebenen Umstände. Hiernach haben sich die Billigkeitserwägungen, die § 60 EheG vorschreibt, nur auf die Bedürfnisse sowie die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des in Anspruch genommenen Ehegatten und gegebenenfalls der unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten zu erstrecken. Sonstige Umstände, insbesondere auch die Dauer der Ehe, haben dagegen außer Betracht zu bleiben (Senat in LM EheG § 60 Nr. 1). Hieran hat sich, entgegen der Ansicht der Revision, durch die Reform des Ehe- und Familienrechts und die damit verbundene Einführung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die kurze Dauer der Ehe die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten und damit den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs zu begründen vermag, nichts geändert. Die Übertragung des in dieser neuen Vorschrift normierten Verständnisses der Billigkeit auf die Regelung des § 60 EheG erscheint unzulässig. Sie würde eindeutig auf eine inhaltliche Änderung dieser Bestimmung hinauslaufen, die den Begriff der Billigkeit allein in dem dargelegten eingeschränkten Sinne versteht. Eine derartige Änderung durch das neue Recht stände jedoch in Widerspruch zur Übergangsregelung des 1. EheRG, wonach die §§ 58 ff. EheG für die Unterhaltsansprüche aus den vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen weiterhin bestimmend sind und durch die Reform nicht berührt werden (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG).
2.
Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, daß ihm in der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin im Hinblick auf den - erst später bekannt gewordenen - Umstand, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung von einem anderen Mann schwanger war, ein Eheaufhebungsgrund zur Seite gestanden hätte (§ 32 Abs. 1 EheG). Daß dessen Geltendmachung jedoch einen - zusätzlichen - Schuldvorwurf gegen die Klägerin begründet hätte, der bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BGHZ 29, 265, 270 f.) und möglicherweise zur Feststellung eines überwiegenden Verschuldens der Klägerin geführt hätte (§ 18 1. DVO-EheG), ist nicht zu erkennen. So ist nach den Urteilsfeststellungen davon auszugehen, daß die Klägerin erst im vierten Monat ihrer Schwangerschaft, mithin etwa drei Monate nach der Eheschließung, Klarheit darüber erlangt hat, daß der Beklagte nicht der Erzeuger des Kindes war. Daß sie zur Zeit der Eheschließung überhaupt schon Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, ist weder festgestellt noch vom Beklagten behauptet worden. Damit hätte ihr im Hinblick auf den hier in Betracht kommenden Eheaufhebungsgrund des Irrtums über persönliche Eigenschaften (§ 32 Abs. 1 EheG) kein Schuldvorwurf gemacht werden können, da dieser nach § 37 Abs. 2 EheG a.F. vorausgesetzt hätte, daß die Klägerin den Aufhebungsgrund bereits bei Eingehung der Ehe gekannt hätte.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Schuldspruch anders gelautet hätte, wenn der Beklagte aus den dargelegten Gründen die Aufhebung der Ehe geltend gemacht hätte. Schon deshalb entfällt auch der Vorwurf, daß die Klägerin mit ihrem auf § 60 EheG gestützten Anspruch sich ein im Schuldspruch unrichtiges Urteil in sittenwidriger Weise zunutze machen würde.
3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages gegen den Beklagten besteht, die wiederaufgelebten Witwenrenten der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch.
Mit der Frage einer anspruchsmindernden Berücksichtigung derartiger Hinterbliebenenrenten bei der Unterhaltsbemessung geschiedener Ehegatten hat sich der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 49/77 - befaßt und dort für den Fall eines Unterhaltsanspruchs nach § 58 EheG entschieden, daß wiederaufgelebte Renten ohne Einfluß auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs bleiben (ebenso Urteil des Senats vom 2. März 1979 - IV ZR 112/78). Dieser Grundsatz hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Daß es hier um einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG geht, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Ebenso wie die den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Bestimmungen des § 68 Abs. 2 AVG, des § 44 Abs. 5 BVG und des § 1291 Abs. 2 RVO sehen auch die Vorschriften des § 83 Abs. 3 RKG und des § 615 Abs. 2 RVO, nach denen die von der Klägerin bezogenen Witwenrenten wiederaufgelebt sind, vor, daß ein von dem Berechtigten infolge der Auflösung der (zweiten) Ehe erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch auf die wiederaufgelebte Rente anzurechnen ist. Der durch diese Regelung verankerten Subsidiarität der Rentenleistungen liegt die Erwägung zugrunde, daß der verwitwete Berechtigte bei Eingehung einer neuen Ehe und dem damit an sich verbundenen Wegfall seines Rentenanspruchs aus der Erstehe die Gewähr haben soll, im Falle der Auflösung der Zweitehe nicht schlechter zu stehen als vor der Wiederheirat. Zu diesem Zweck garantiert das Gesetz eine Versorgung, die derjenigen aus der Erstehe entspricht. Dabei haben die öffentlich-rechtlichen Leistungen jedoch keine Unterhaltsersatzfunktion im Bezug auf die Zweitehe (BVerfGE 38, 187, 200 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 505/68]); vielmehr sollen sie lediglich durch die Auflösung der zweiten Ehe eintretende Versorgungslücken schließen. Danach macht das Gesetz das Wiederaufleben der Witwenrente davon abhängig, ob und inwieweit die Witwe nach der Auflösung der Ehe im weitesten Sinne aus dieser Ehe "versorgt" wird. Aus diesem Verständnis der wiederaufgelebten Witwenrente und der gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen ergibt sich die Notwendigkeit, die Subsidiarität der Renten auch gegenüber einem Anspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 60 EheG eingreifen zu lassen und damit bei der Bemessung des Anspruchs die fraglichen Renten nicht zu berücksichtigen (ebenso Bundessozialgericht in std. Rechtspr., vgl. BSGE 30, 220, 222 [BSG 17.12.1969 - 5 RKn 81/67]; SGb 1972, 134; BSGE 42, 110, 112 [BSG 29.06.1976 - 5 RKn 45/75]; ferner BGB-RGRK/Wüstenberg, 10./11. Aufl. § 60 EheG Anm. 11 i.V.m. § 58 EheG Anm. 42, § 59 Anm. 29; Miesbach/Busl, RKG § 83 Anm. 14; Ruland, Familiärer Unterhalt S. 100; Habscheid, FamRZ 1959, 317, 319). Daß die Subsidiarität nach den Vorschriften der jeweiligen Versorgungsgesetze nur im Verhältnis zu den Ansprüchen des Berechtigten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten, nicht aber zu den Unterhaltsansprüchen gegenüber Verwandten besteht und der in § 60 EheG geregelten Beitragspflicht nach verbreiteter Ansicht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EheG die Haftung der Verwandten des Bedürftigen vorgeht (vgl. Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl.; BGB-RGRK/Wüstenberg, a.a.O. § 60 EheG Anm. 13 f.), rechtfertigt nicht die Annahme, die Subsidiarität müsse auch bei den Ansprüchen aus § 60 EheG entfallen. Ein derartiger Schluß, wie er im Schrifttum von Tempel (Die Berücksichtigung von Sozialversicherungs- und Kindergeldleistungen im Unterhaltsrecht S. 143 ff., 145) vertreten wird, liefe darauf hinaus, die wiederaufgelebten Rentenleistungen ihrem Zweck nach den Unterhaltsleistungen der Verwandten gleichzustellen und ihnen in Bezug auf die aufgelöste Ehe eine Unterhaltsfunktion beizumessen, die ihnen jedoch nach der Intention des Gesetzes nicht zukommt.
4.
Damit wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht dem Einkommen des Beklagten nicht die Renteneinkünfte der Klägerin gegenübergestellt, sondern diese Bezüge insgesamt außer Betracht gelassen und auch nicht geprüft hat, ob sie ohne einen Beitrag des Beklagten zur Deckung des notwendigen Unterhalts ausreichen würden. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den geltend gemachten Anspruch auch nicht deshalb versagt hat, weil der Klägerin mit den Rentenbezügen und dem zugebilligten Unterhaltsbeitrag monatlich insgesamt eine Summe zur Verfügung steht, die in ihrer Höhe den Betrag erreicht oder auch geringfügig übersteigt, der dem Beklagten monatlich verbleibt. Ein derartiges Ergebnis muß im Hinblick auf die Zwecksetzung, die den versorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschriften zugrunde liegt, hingenommen werden (vgl. hierzu das bereits angeführte Senatsurteil vom 13. Dezember 1978). Ob dies im Hinblick auf § 242 BGB auch dann gilt, wenn der dem Unterhaltspflichtigen zum Lebensunterhalt verbleibende Betrag außer Verhältnis zur Summe der Bezüge steht, die der andere Ehegatte aus seiner Rente und dem Unterhaltsbeitrag erhält, kann hier dahinstehen.
Ferner ist der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts auch insoweit zuzustimmen, als es angenommen hat, daß die Klägerin wegen der Betreuung ihrer vier Kinder nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Daß es sich nicht um gemeinschaftliche Kinder der Parteien handelt, ist hierbei nicht erheblich. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Oberlandesgericht mit dieser Entscheidung dem Beklagten nicht (auch) Unterhaltsleistungen zugunsten der Kinder aufgebürdet, sondern lediglich einen in der Person der Klägerin begründeten Umstand gewürdigt, der eine Erwerbstätigkeit unzumutbar macht und der deshalb im Rahmen der in § 60 EheG bezeichneten Erwerbsverhältnisse zu berücksichtigen war. Daß das Berufungsgericht von einer zeitlichen Beschränkung der Beitragspflicht nach § 60 Satz 2 EheG abgesehen hat, begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Die hierzu vorgetragene Ansicht der Revision, es sei bereits jetzt voraussehbar, wann die Kinder sich selbst versorgen könnten und die Klägerin deshalb eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen in der Lage sei, kann nicht geteilt werden. Die diesbezüglichen Änderungen in den Erwerbsverhältnissen der Klägerin zu berücksichtigen, muß gegebenenfalls einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO vorbehalten werden.
Schließlich muß auch der Rüge der Erfolg versagt werden, es sei unberücksichtigt geblieben, daß der Beklagte im Termin vom 29. Juni 1977 ausgesagt habe, 6.000,- DM Schulden zu haben. Eine entsprechende Erklärung hat der Beklagte zwar in der Schlußverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens abgegeben. Näheres hierzu und über die Auswirkungen dieser Schulden auf seine Einkommensverhältnisse, insbesondere darüber, ob und welche laufenden Belastungen ihm aus den Verbindlichkeiten erwachsen, hat er jedoch nicht vorgetragen. Auch im Zuge der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, das jene Erklärung unberücksichtigt gelassen hat, hat der Beklagte dazu weder etwas vorgebracht noch überhaupt die Außerachtlassung jener Erklärung durch das Amtsgericht beanstandet. Unter diesen Umständen stellt es keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht jenes in der Erklärung enthaltene Vorbringen nicht berücksichtigt hat.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers erkennen läßt, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl
Blumenröhr