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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.06.1976, Az.: 5 RKn 45/75

Geschiedene Frau; Wiederaufgelebte Witwenrente; Höhe; Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.06.1976
Aktenzeichen
5 RKn 45/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 42, 110 - 112
  • SozR 2200 § 1291 Nr 10

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe der auf eine grundsätzlich wiederaufgelebte Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnende Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau gegen ihren früheren 2. Ehemann besteht, bleibt die wiederaufgelebte Witwenrente unberücksichtigt. Dies gilt, falls der geschiedenen Frau neben der wiederaufgelebten Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch noch eine grundsätzlich wiederaufgelebte Witwenrente nach dem BVG zusteht, auch für diese letztere Rente.

2. Allerdings ist der unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes berechnete Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau gegen ihren früheren 2. Ehemann nur auf eine dieser wiederaufgelebten Witwenrenten anzurechnen.