Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1982, Az.: IVb ZR 647/80
Höhe eines zu zahlenden Unterhalts; Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen eines unterhaltspflichtigen Ehegatten; Aufzehrung einer Verletztenrente durch tatsächlichen unfallbedingten Mehrbedarf ; Unterhaltsrechtliche Anrechnung von Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage und Ehegattenzuschlag als Einkommen; Heranziehung sämtlicher dem Unterhaltsschuldner zufließenden Einkünfte zur Feststellung des unterhaltspflichtigen Einkommens; Unterhaltsrechtliche Heranziehung einer Unfallrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 647/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.03.1980
- AG Göttingen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 561 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1593-1594 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Diplom-Landwirt Friedrich R., G.weg ..., Gö.
Prozessgegner
Annemarie R., T. Weg ..., Gö.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie nicht durch tatsächlichen unfallbedingten Mehrbedarf aufgezehrt wird.
- b)
Neben Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage sind auch die Ausgleichsrente (§ 32 BVG) und der Ehegattenzuschlag (§ 33 a BVG) unterhaltsrechtlich als Einkommen anzurechnen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338 und 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165).
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1982
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des ersten Rechtszuges zu 4/7 von dem Beklagten und zu 3/7 von der Klägerin zu tragen sind.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um die Höhe des von dem Beklagten zu zahlenden Unterhalts.
Der Beklagte, der vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, bezieht neben einer Beamtenpension, einem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Erträgen aus Wertpapieren eine Kriegsbeschädigtenrente und eine Unfallrente. Die Kriegsbeschädigtenrente setzt sich zusammen aus einer Grundrente von 700,00 DM im Jahre 1979 und 739,00 DM im Jahre 1980, einer Pflegezulage von 286,00 DM, einer Ausgleichsrente von 337,00 DM und einem Ehegattenzuschlag von 74,00 DM; für ein Wohnungsbaudarlehen und wegen einer früheren Überzahlung werden 120,00 DM monatlich einbehalten. Die Unfallrente betrug im Jahre 1.979.435,40 DM monatlich und erhöhte sich ab 1. Januar 1980 auf 458,00 DM. Der Beklagte wohnt in einem den Parteien gemeinsam gehörenden Haus, das teilweise vermietet ist. Von den Mieteinnahmen von 635,00 DM monatlich im Jahre 1979 und 755,00 DM monatlich im Jahre 1980 fließen 120,00 DM monatlich unmittelbar der Klägerin zu. Hiervon abgesehen hat die Klägerin keine eigenen Einkünfte. Der Beklagte zahlte ihr ab Juli 1978 zunächst 700,00 DM monatlich Unterhalt. Für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. März 1979 zahlte er zum Ausgleich des Rückstandes weitere 5.460,66 DM. Seit Mai 1979 zahlt er eine Unterhaltsrente von 2.000,00 DM monatlich.
Die Klägerin hat von dem Beklagten rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. März 1979 in Höhe von 1.082,34 DM und ab 1. Mai 1979 über freiwillig gezahlte 2.000,00 DM monatlich hinaus weitere 200,00 DM als laufenden Unterhalt verlangt. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin die vor dem Familiengericht gestellten Anträge weiter verfolgt und die Klage dahin erweitert, daß sie ab 1. Februar 1980 über freiwillig gezahlte 2.000,00 DM monatlich hinaus weitere 400,00 DM monatlich verlangte. Das Oberlandesgericht hat der Klage bis auf 2,34 DM Rückstand stattgegeben.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Familiengerichts. Hilfsweise beanstandet er, daß ihm auch für den ersten Rechtszug die gesamten Kosten auferlegt worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt lediglich zu einer teilweisen Abänderung der Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel unbegründet.
1.
Zwischen den Parteien steht dem Grunde nach außer Streit, daß der Beklagte der Klägerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt schuldet. Streitig ist allein, ob der von dem Beklagten freiwillig gezahlte Unterhalt - ab 1. Mai 1979 2.000,00 DM monatlich - ausreicht oder die Klägerin eine darüber hinausgehende Unterhaltsrente - weitere 200,00 DM, ab 1. Februar 1980 weitere 400,00 DM monatlich - beanspruchen kann.
2.
Zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch die Unfallrente des Beklagten sowie aus seiner Kriegsbeschädigtenrente die Grundrente, die Ausgleichsrente und der Ehegattenzuschlag als unterhaltspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen seien. Zu Abzügen insoweit bestehe keine Veranlassung. Für konkrete Mehraufwendungen des Beklagten aufgrund seiner Kriegsbeschädigung oder sonstiger Erkrankung seien bei der Erörterung dieses Punktes mit den Parteien keine Anhaltspunkte zutage getreten. Von dem sich hiernach errechnenden Gesamteinkommen des Beklagten könne die Klägerin 3/7 als Unterhalt beanspruchen. Die Frage der Anrechenbarkeit auch der Pflegezulage könne dahinstehen, weil die Unterhaltsforderung der Klägerin auch ohne Berücksichtigung dieser Zulage gerechtfertigt sei. Auch auf die Einkünfte aus dem Haus der Parteien, aus denen der Beklagte einen Überschuß erziele, komme es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an.
3.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
a)
Dies gilt zum einen, soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auch die Grundrente des Beklagten sowie die Ausgleichsrente und den Ehegattenzuschlag mit berücksichtigt hat.
aa)
Ausgehend von dem Grundsatz, daß zur Feststellung des unterhaltspflichtigen Einkommens sämtliche dem Unterhaltsschuldner zufließenden Einkünfte heranzuziehen sind, hat der Senat mit Urteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - (FamRZ 1981, 338) bereits entschieden, daß die Grundrente nach § 31 BVG regelmäßig sowohl den Einkünften zuzurechnen ist, durch welche die für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Lebensverhältnisse der Ehegatten in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmt werden, als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in Ansatz zu bringen ist. Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen (s. auch Senatsurteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165, 1166).
Allerdings sind dem Beschädigten die zur Bestreitung seiner tatsächlichen Mehraufwendungen erforderlichen Mittel aus der Kriegsopferrente vorweg zu belassen (Senatsurteile vom 21. Januar 1981 a.a.O. und 16. September 1981 aaO). Auch insoweit ergeben sich jedoch gegen das angefochtene Urteil keine Beanstandungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das diesen Punkt mit den Parteien ausdrücklich erörtert hat, haben sich für konkrete schädigungs- oder krankheitsbedingte Mehraufwendungen des Beklagten keine Anhaltspunkte ergeben. Hiernach bestehen gegen die volle Heranziehung der Grundrente keine durchgreifenden Bedenken.
bb)
Weiter hat das Berufungsgericht auch die Ausgleichsrente des Beklagten zutreffend als unterhaltspflichtiges Einkommen berücksichtigt. Die Ausgleichsrente wird gemäß § 32 Abs. 1 BVG an Schwerbeschädigte gewährt, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfange oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. Die Ausgleichsrente hat somit die Punktion des Lohn- bzw. Einkommensersatzes (Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. 1981, Rdn. 212; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl. 1979 Rdn. 253). Sie ist daher in gleicher Weise wie Berufseinkommen zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs geeignet. Damit bestehen keine Bedenken, sie unterhaltsrechtlich als Einkommen anzurechnen (so auch Göppinger a.a.O. Rdn. 216 i.V. mit Rdn. 212; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner aaO).
cc)
Für den Ehegattenzuschlag liegt die Anrechnung auf der Hand. Dieser Zuschlag wird nach § 33 a Abs. 1 BVG an Schwerbeschädigte "für den Ehegatten" gezahlt (Satz 1), und zwar auch dann, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, sofern der Beschädigte im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33 b Abs. 2-4 BVG zu sorgen hat. Sinn des Ehegattenzuschlages ist es somit gerade, dem Schwerbeschädigten die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu erleichtern.
b)
Auch die Angriffe der Revision gegen die unterhaltsrechtliche Heranziehung der Unfallrente des Beklagten haben keinen Erfolg. Nach der Mitteilung der Rentenrechnungsstelle Hannover per Januar 1979 handelt es sich um eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 22 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, 580 ff. RVO). Diese wird gemäß § 580 Abs. 1 RVO gewährt, wenn die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach einem Arbeitsunfall hinaus andauert. Sie bemißt sich gemäß § 581 Abs. 1 RVO in der Weise nach dem vorangegangenen Jahresarbeitsverdienst, daß bei vollem Verlust der Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente) und bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (um wenigstens ein Fünftel) der dem Grade der Erwerbsminderung entsprechende Teil der Vollrente gezahlt werden. Die Unfallrente gewährt dem Berechtigten in dieser Weise einen Ausgleich für die durch den Berufsunfall bedingte Erwerbsminderung (vgl. BGH LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 34) und hat somit ebenfalls Lohn- bzw. Einkommensersatzfunktion. Danach bestehen auch bei ihr keine Bedenken, sie unterhaltsrechtlich als Einkommen anzurechnen (OLG Frankfurt FamRZ 1979, 139; Hammer Leitlinien, Stand Januar 1982, FamRZ 1981, 1211 ff., Ziff. I 8; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner a.a.O. Rdn. 369; Köhler, Handbuch des Unterhalsrechts, 5. Aufl. 1980 Rdn. 98). Ähnlich wie bei der Beschädigten-Grundrente sind dem Verletzten auch bei der Unfallrente die zur Bestreitung tatsächlicher unfallbedingter Mehraufwendungen erforderlichen Mittel vorweg zu belassen (OLG Frankfurt aaO; Hammer Leitlinien aaO; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner aaO). Für derartige Mehraufwendungen haben sich hier jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wie ausgeführt, keine Anhaltspunkte ergeben.
4.
Das angefochtene Urteil läßt soch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht - in Abweichung von dem Familiengericht - den Unterhaltsbedarf der Klägerin mit den von dem Beklagten freiwillig gezahlten 2.000,00 DM monatlich nicht als gedeckt angesehen, sondern die Klägerin darüber hinausgehend an den Einkünften des Beklagten beteiligt hat. Der Beklagte selbst hat nicht etwa geltend gemacht, daß das Einkommen während des Zusammenlebens der Parteien teilweise für andere Zwecke als den laufenden Lebensbedarf verwendet worden sei. Dann aber ist es auch nach der Trennung der Parteien insgesamt dem Unterhalt zuzuführen. Auch im übrigen ergeben sich gegen das Rechenwerk des Berufungsgerichts keine Bedenken. Die Außerachtlassung der Einkünfte aus dem Haus der Parteien wirkt sich, da das Berufungsgericht insoweit einen Überschuß des Beklagten festgestellt hat, nicht zu seinem Nachteil aus. Der von dem Berufungsgericht angewandte Verteilungsschlüssel von 4/7 (Beklagter) zu 3/7 (Klägerin) ist ebenso jedenfalls aus der Sicht des Beklagten nicht zu beanstanden.
5.
Die Revision des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bei der Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin zunächst eine Klageschrift mit einem Streitwert von 26.000,00 DM eingereicht, dann aber - vor Zustellung der Klage an den Beklagten - ihr Begehren auf einen Streitwert von 3.482,34- DM ermäßigt hat. Hierdurch ist auf Seiten ihres Prozeßbevollmächtigten eine Prozeßgebühr nach einem Streitwert von 26.000,00 DM angefallen, die die Klägerin, soweit sie die Gebühr nach einem Streitwert von 3.482,34 DM übersteigt, nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog selbst zu tragen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit nicht wie bei einer Hauptsachenerledigung oder einem Anerkenntnis verfahren werden; dies würde entsprechende prozessuale Erklärungen und Anträge voraussetzen, an denen es jedoch vorliegend fehlt. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug war daher wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu ändern.
Portmann
Blumenröhr
Macke
Zysk