Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1982, Az.: 2 StR 314/81
Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung; Umwandlung des Unternehmenstatbestandes der Begünstigung in den Erfolgstatbestand der Strafvereitelung ; Voraussetzungen für das Vorliegen von Sachmängeln in der Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 314/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 23.02.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 10 - 15
- Beulke, NStZ 82, 329
- JZ 1982, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1600-1601 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 346-347
Verfahrensgegenstand
Versuchte Strafvereitelung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zum Versuchsbeginn bei der Strafvereitelung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. März 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ... aus M., 2. Prof. Dr. ... aus B.-L. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Zu seiner Sozietät gehörten früher zwei Kollegen, darunter Rechtsanwalt K. Gemeinsam mit seinen Partnern betreute er den Zeugen Kr. und dessen Ehefrau in zivilrechtlichen Angelegenheiten. - Meistens handelte es sich um die "Eintreibung von Getränkeschulden", die Gäste in der unter dem Namen der Ehefrau Kr. betriebenen Gaststätte und Bar gemacht hatten. - Ferner wurden die Rechtsanwälte vom Zeugen Kr. mit seiner Verteidigung in verschiedenen Strafsachen beauftragt. Einer lag der Vorwurf der Erpressung zugrunde. In dieser Strafsache war der Hauptverhandlungstermin auf den 24. Oktober 1979, 14.00 Uhr festgesetzt. Er sollte von Rechtsanwalt K. allein wahrgenommen werden, weil der Angeklagte, der auch Landtagsabgeordneter ist, ab dem Mittag des 23. sowie am 24. Oktober 1979 an einer Sitzung seiner Landtagsfraktion in Kaiserslautern teilnehmen wollte. Am Morgen des 23. Oktober 1979 erfuhr er durch sein Büro, daß der in Untersuchungshaft (Justizvollzugsanstalt Koblenz) einsitzende Zeuge Kr. um seinen Besuch gebeten habe. Er unterbrach deshalb seine Fahrt nach Kaiserslautern in Koblenz. Als er dem Zeugen mitteilte, daß er in der Hauptverhandlung am nächsten Tag nicht anwesend sein werde, machte ihm der Zeuge Vorwürfe. Im Verlauf der weiteren Unterredung übergab dieser ihm einen an den Zeugen S. adressierten Brief mit der Bitte, ihn über seine, Kr. Ehefrau an S. gelangen zu lassen. Dieser war als Tat zeuge zu jenem Hauptverhandlungstermin geladen. Das Schreiben enthielt die Aufforderung an S., den Tathergang so zu schildern, wie es der damalige Angeklagte Kr. in dem Schreiben angegeben hatte. Diese Tatbeachreibung war in wenigstens zwei Punkten falsch. Der Angeklagte las das Schriftstück zumindest teilweise durch. Ihm war klar, daß der Zeuge S. zu einer den damaligen Angeklagten Kr. entlastenden Falschaussage bewegt werden sollte. Er steckte das Schreiben in einen schon einmal verwendeten, an ihn adressiert gewesenen Briefumschlag und nahm diesen zu seinen Unterlagen. Auf dem Wege zur Außenpforte traf er Frau Kr. die an diesem Tag zum ersten Mal - ohne vorherige Kenntnis ihres Ehemannes - Besuchserlaubnis erhalten hatte. Er sprach mit ihr. Nach dem Verlassen der Justizvollzugsanstalt begab er sich zu einem neben der Außenpforte geparkten Auto, von dem er annahm, daß es Frau Kr. gehöre. In Wirklichkeit handelte es sich um ein anderes Fahrzeug. Auf den erwähnten Briefumschlag schrieb er: "Frau Kr., E. Ww. von MdL G. Kre.", befestigte ihn sodann nach Beifügung seiner Visitenkarte mit einem Gummiband an einem der Scheibenwischer. Dabei schob er den Umschlag in die Ausbuchtung, in der die Scheibenwischer versenkt sind. Dort wurde er später vom Eigentümer des betreffenden Personenkraftwagens gefunden und bei der Justizvollzugsanstalt abgegeben. Er gelangte dann mit Inhalt an die Staatsanwaltschaft und das Gericht.
Gegen den Angeklagten ist unter dem Vorwurf der versuchten Strafvereitelung Anklage erhoben worden.
Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Es ist der Ansicht, nachdem der Unternehmenstatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB aF) in den Erfolgstatbestand der Strafvereitelung (§ 258 StGB nF) umgewandelt und auch die Versuchsvorschrift geändert worden seien, stelle die Tat des Angeklagten lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung dar; ferner seien nicht die Tatbestände des § 30 oder des § 159 StBG erfüllt; denn der Angeklagte habe nur den Gehilfenwillen gehabt; die Beihilfe zum Versuch der Beteiligung sei aber nicht strafbar.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Nach ihrer Auffassung hätte der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit Versuch der Beteiligung an einem Meineid verurteilt werden müssen. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision nur hinsichtlich des Unterbleibens einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid.
II.
Das Rechtsmittel hat in diesem Umfang Erfolg.
1.
Sie genügt nicht den Anforderungen, die an eine erschöpfende Beweiswürdigung zu stellen sind. Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob der Angeklagte die Tat (versuchte Anstiftung) als eigene oder als fremde wollte, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, obwohl sich deren Erörterung aufdrängte.
Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte habe nicht die "eigentliche Tatherrschaft" ausgeübt, weil der Plan allein von Kr. gefaßt worden sei, dieser den Brief ohne Mitwirkung des Angeklagten geschrieben und ihm die Beförderung des Schreibens überraschend aufgedrängt habe. Damit hat das Landgericht ausschließlich auf die Geschehnisse vor dem Tätigwerden des Angeklagten abgestellt, dieses selbst aber außer Betracht gelassen, obwohl es für eine erfolgreiche Verwirklichung des Plans von wesentlicher Bedeutung erschien. Denn beim Angeklagten (als Verteidiger) bestand die geringste Gefahr, daß er vor dem Verlassen der Untersuchungshaftanstalt wegen des Verdachts einer unzulässigen Nachrichtenübermittlung durchsucht würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß Kr. zu einer Beeinflussung des Zeugen S. bis zum Beginn der Hauptverhandlung am nächsten Tag nur sehr wenig Zeit zur Verfügung stand, so daß es entscheidend darauf ankam, das Schreiben möglichst schnell aus der Anstalt zu schmuggeln. Unter diesen Umständen wird die Erheblichkeit des Handelns des Angeklagten nicht dadurch verringert, daß der Ehefrau Kr. ein "weiterer tatentscheidender Tatbeitrag" vorbehalten war. Unbeachtet hat das Landgericht ferner gelassen, daß der Angeklagte von sich aus besondere Vorsichtsmaßnahmen traf, indem er das Schreiben in einen unverdächtigen Briefumschlag steckte, diesen zu seinen Unterlagen nahm und später am Wagen in den Scheibenwischerschacht steckte. Diese Besonderheiten hätte das Landgericht in seine Würdigung einbeziehen müssen.
Die Strafkammer meint weiter, der Angeklagte habe kein so dringendes Interesse an einem Gelingen des Planes gehabt, daß ihm deshalb eine Täterrolle zugewiesen werden könne; sein bestimmendes Motiv sei mehr die Beruhigung des ihm Vorwürfe machenden und mit Mandatsentziehung drohenden Kr. gewesen; mit der Übermittlung des Briefes an Frau Kr. hätte er die von ihm geforderte "Leistung" voll erbracht und es hätte dann kein Anlaß mehr für Vorwürfe seitens des Mandanten bestanden. Das Landgericht hat hier verkannt, daß die Verwirklichung der Tat, zu der angestiftet wird, nicht das Motiv des Anstifters zu sein braucht. Es genügt, daß er die Tatvollendung will. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus (BGHSt 2, 279, 281). Ferner ist im Urteil unerörtert geblieben, daß das Mandat nicht nur in der Erpressungssache, sondern auch in dem Verfahren wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung erteilt war und daß die Sozietät des Angeklagten den Zeugen Kr. und dessen Ehefrau darüber hinaus in zivilrechtlichen Angelegenheiten betreute. Wenn sich der Angeklagte wegen der Befürchtung der Mandatsentziehung zu der von Kr. geforderten Tat bereitfand, dann mußte diese Interessenlage umfassend gewürdigt werden.
Auf ein mangelndes Interesse des Angeklagten am Gesamtgeschehen schließt die Strafkammer sodann aus seiner unzureichenden Konzentration bei seinem "weiteren Verhalten". Vermutlich meint sie damit die Verwechslung der Autos. Ob hierin unter den gegebenen Umständen wirklich eine ungenügende Aufmerksamkeit zu sehen ist, obliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Wenn die Strafkammer zu einer solchen Würdigung gelangt, dann hätte sie in diesem Zusammenhang aber weitere Tatsachen berücksichtigen müssen, so das Herausbringen des Schreibens aus der Untersuchungshaftanstalt in dem unverfänglichen Briefumschlag und die besondere Vorsicht bei dessen Befestigung in dem Scheibenwischerschacht.
2.
Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen heißt es im angefochtenen Urteil (S. 23 UA), es müsse offen bleiben, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens bereits fest entschlossen gewesen sei, den Auftrag unter allen Umständen durchzuführen. Ein Grund, der einer Aufklärung entgegenstand, wird nicht genannt. Unabhängig von diesem Mangel würde ein weiterer gegeben sein, falls der Satz vom Landgericht dahin verstanden worden ist, daß der Angeklagte erst später den Tatvorsatz gefaßt hat. In diesem Fall würde er der anderweitig getroffenen Feststellung widersprechen, dem Angeklagten sei es durch die Annahme des Briefes und "die Bereitschaft, dem Ansinnen des Kr. zu folgen", in erster Linie darum gegangen, ihn zu beruhigen. Danach hatte er sich bereits in diesem früheren Zeitpunkt zur Tat entschlossen. Ein (erst) späteres Sichschlüssigwerden hätte zudem nicht seiner Interessenlage entsprochen, da er vor allem den drohenden Mandatsentzug verhindern wollte. Diese Gefahr wäre nicht beseitigt gewesen, wenn er durch die Entgegennahme des Schreibens den Mandanten nur vorübergehend hätte beruhigen wollen. Mit diesem Gesichtspunkt hätte sich das Landgericht dann ebenfalls auseinandersetzen müssen.
III.
Nicht zu beanstanden ist jedoch die Ansicht der Strafkammer, daß in dem Verhalten des Angeklagten keine versuchte Strafvereitelung gesehen werden kann. Während der Geltung des § 257 StGB aF hätte er sich allerdings der Begünstigung schuldig gemacht (vgl. u.a. BGHSt 19, 113, 114; BGH LM Nr. 6 zu § 60 Nr. 3 StPO; BGH bei Dallinger MDR 1969, 724; BGH bei Holtz MDR 1979, 108 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]). Für die Anwendung dieser Vorschrift reichte als Tathandlung das Leisten von Beistand aus. Dadurch war der Anwendungsbereich sehr weit in das Vorbereitungsstadium ausgedehnt. Eine Verwirklichung der Strafvereitelungsabsicht setzte der Tatbestand nicht voraus. Er war ein Unternehmenstatbestand (BGHSt 4, 221, 224). Nach der Umgestaltung dieses Tatbestands in den der Strafvereitelung (§ 258 StGB nF) durch das EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I 469, 491) sowie nach der Änderung der Versuchsbestimmung durch das 2. StrRG vom 10. Juli 1969 (BGBl I 717, 720) erweist sich die Tätigkeit des Angeklagten - im Verhältnis zu § 258 StGB - lediglich als eine (straflose) Vorbereitungshandlung. Nach dieser Vorschrift genügt als Tathandlung nur noch das völlige oder teilweise Vereiteln der Bestrafung, der Verhängung einer Maßnahme oder der Vollstreckung solcher Sanktionen. Durch das Erfordernis dieses Erfolges ist der sachliche Geltungsbereich der neuen Bestimmung gegenüber § 257 StGB aF wesentlich eingeschränkt; denn lediglich ein Teil der früheren Begünstigungshandlungen vermag eine solche Wirkung zu erzielen. Eine weitere Einschränkung ist durch die neue Umschreibung des Versuchsbegriffs eingetreten. Gemäß § 22 StGB nF liegt der Versuch einer strafbaren Handlung erst dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes "unmittelbar ansetzt". Zwar bedarf es hierzu nicht der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals; es genügen auch Handlungen, die nach dem Tatplan der Erfüllung eines solchen Merkmals vorgelagert sind, jedoch nur dann, wenn sie in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen. Das Versuchsstadium erstreckt sich dementsprechend auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 28, 162, 163). Ein derartiges unmittelbares Verhältnis zwischen dem Tatbeitrag des Angeklagten und der gewollten Strafvereitelungshandlung bestand nicht. Dieser waren nach dem Tatplan die Mitwirkung der Ehefrau Kr. und die Entscheidung des Zeugen S. vorgeschaltet. Die Grenze zum Versuch wäre hier erst durch den Beginn der falschen Zeugenaussage überschritten worden (so auch Hans.OLG Hamburg JR 1981, 158 ff mit zust. Anm. Rudolphi; OLG Bremen NJW 1981, 2711 [OLG Bremen 04.12.1980 - BL 337/80]; KG, NStZ 1981, 449 f; Pelchen in Karlsruher Komm. StPO § 60 Rdnr. 25; Stree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 258 Rdn. 31). Eine Vorverlagerung der Grenze auf den Zeitpunkt von Absprachen mit dem Ziel der späteren Falschaussage würde dem in § 159 StGB zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers widersprechen, den Versuch der Anstiftung zur Falschaussage durch diese Sondervorschrift zu erfassen. Abgesehen davon, daß nach ihr nur der Versuch der Anstiftung, nicht z.B. das Sichbereiterklären und die Verabredung zu einer Falschaussage strafbar sein soll, würde dann auch die in § 159 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 StGB zwingend vorgeschriebene Strafmilderung gegenstandslos, da bei Annahme einer versuchten Strafvereitelung die Milderung im (pflichtgemäßen) Ermessen des Gerichts liegen würde. Ferner könnte eine solche Ausdehnung des Versuchsstadiums nicht auf die Fälle des § 258 StGB beschränkt bleiben, sondern müßte auch für andere Erfolgstatbestände einschließlich der Vergehen gelten. Das stünde aber nicht mehr in Einklang mit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung, lediglich besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen (nämlich die zu Verbrechen, § 30 StGB) unter Strafe zu stellen. Außerdem würde sich in den Verbrechensfällen wiederum die aufgezeigte Milderungsproblematik ergeben.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, aus der Begründung zum Regierungsentwurf eines EGStGB (BTDrucks. 7/ 550, S. 249) folge, daß - abgesehen von der Versuchsbestimmung (§ 258 Abs. 4 StGB nF) - die sonstige Ausgestaltung des Strafvereitelungstatbestandes "im Grundsatz" dem früheren Recht entspreche. Das trifft aber für die hier zu entscheidende Frage nicht zu. In der Entwurfsbegründung wird ausdrücklich auf die Änderung der Tathandlung und die sich hieraus ergebende Folge hingewiesen. Zudem wären die Gerichte an eine mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbare Auslegung seitens der Verfasser des betreffenden Gesetzentwurfs nicht gebunden.
Mit der dargelegten Ansicht gibt der Senat seine bisherige - im Zusammenhang mit § 60 Nr. 2 StPO vertretene - Meinung auf, nach der bereits die Absprache zwischen dem Vortäter und dem Zeugenüber eine von diesem zu machende Falschaussage eine vollendete oder zumindest versuchte Strafvereitelung ist (Urteile vom 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 - und 31. Juli 1980 - 2 StR 345/80 - sowie Beschluß vom 6. Februar 1980 - 2 StR 11/80). Damit weicht der Senat von der entsprechenden Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs ab (Beschlüsse vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 296/78 - (bei Holtz MDR 1979, 108 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]), 17. Oktober 1979 - 3 StR 301/79-, 8. Mai 1981 - 3 StR 183/81 - (Strafverteidiger 1981, 329), 9. September 1981 - 3 StR 291/81-, 27. September 1979 - 4 StR 509/79-, 26. März 1981 - 4 StR 76/81 - (NStZ 1981, 268), 26. Februar 1980 - 5 StR 9/80 - und vom 1. April 1980 - 5 StR 144/80). Das bedingt jedoch nicht die Anrufung des Großen Senats für Strafsachen. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof noch nicht über einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, in dem der Angeklagte in einem Stadium tätig geworden ist, das einem Einwirken auf den für die Falschaussage in Aussicht genommenen Zeugen weit vorgelagert war. Die genannten Entscheidungen würden nicht ausschließen, auch nach der bisherigen Rechtsprechung in einem Fall wie dem nunmehrigen eine versuchte oder vollendete Strafvereitelung zu verneinen, zumal nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt dafür besteht, daß die Entgegennahme des Schreibens durch den Angeklagten den Zeugen (früheren Angeklagten) Kr. in seinem Willen, die Tat zu leugnen, zusätzlich bestärkt und ihm damit die Verteidigung erleichtert hat.
IV.
Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Für die zukünftige tatrichterliche Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß möglicherweise die Begehungsformen des Sichbereiterklärens oder des Verabredens, zu einem Verbrechen anzustiften, in Betracht kommen (§ 30 Abs. 2 StGB). Sollten die zukünftigen Feststellungen nur zur Prüfung des § 30 Abs. 1 StGB Anlaß geben, so kann von Bedeutung sein, ob es sich um eine versuchte Kettenanstiftung oder eine versuchte gemeinschaftliche Anstiftung (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1953, 400) handelt. Im letzteren Fall wäre die im angefochtenen Urteil in anderem Zusammenhang erwähnte Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1980 - 2 StR 469/80 - (NStZ 1981, 99) zu beachten.
Müller
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Theune
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