Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1979, Az.: 3 StR 301/79
Bewertung einer bewussten Falschaussage eines Zeugen; Nichtbelehrung über das Aussageverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 301/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 24.01.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann Helmut Rudolf M. aus D., dort geboren am ... 1939
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 1979, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
- b)
im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Falle 3 der Urteilsgründe zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Dagegen muß das Urteil in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im Strafausspruch wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben werden.
I.
Die Revision rügt zu Recht, daß der Zeuge Braun vereidigt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten ausgeführt:
"Der Zeuge B. ist auf seine Aussage vereidigt worden (Bl. 341 Bd. II b d.A.), obwohl er nach der Überzeugung der Strafkammer den Angeklagten entlastende unrichtige Angaben gemacht hatte (UA S. 25, 26). Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Begünstigung und Strafvereitelung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO allerdings durch Falschaussagen in der Hauptverhandlung nicht möglich (BGHSt 1, 360). Ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO besteht also nicht, wenn die zu vereidigende Aussage selbst die Begünstigungs- oder Strafvereitelungshandlung darstellt. Das Vereidigungsverbot greift jedoch dann ein, wenn die begünstigende Aussage dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung versprochen worden war (BGH bei Holtz in MDR 1979, 108 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH, Urteile vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74 -, vom 10. März 1976 - 3 StR 499/75 - und vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 296/78 -). So liegt der Fall hier. Die Strafkammer führt in den Urteilsgründen aus, die nach ihrer Überzeugung bewußte Falschaussage des Zeugen habe dieser mit dem Angeklagten vorbereitet (UA S. 25), also vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung abgesprochen. Danach hätte der Zeuge nicht vereidigt werden dürfen. Die Strafkammer hat den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung auch keinen Hinweis dahingehend erteilt, daß sie die vereidigte Aussage des Zeugen B. lediglich als uneidliche Bekundung würdigen wolle, wozu sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei diesbezüglicher Absicht verpflichtet gewesen wäre, um den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die so entstandene neue Beweislage einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (vgl. BGHSt 4, 130, 131, 132; BGH a.a.O.). Vielmehr ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß die Kammer die Aussage dieses Zeugen auch als eidliche gewertet hat (UA S. 16, 25). Danach können die Schuldsprüche in den Fällen 1. und 2. der Urteilsgründe (UA S. 6-12) auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruhen (BGH bei Dallinger in MDR 1975, 725; BGH a.a.O.). Denn anders als in dem dem Urteil vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74 - zugrundeliegenden Fall waren die Angaben des Zeugen B. von deren Unwahrheit die Kammer überzeugt war, für die Verteidigung des Angeklagten bedeutsam; denn sie bestätigten seine Einlassung im Falle 2. der Urteilsgründe (UA S. 7-12) in vollem Umfang (UA S. 20, 21, 25) und berührten auch seine Einlassung im Fall 1. der Urteilsgründe (UA S. 6-7, 16-18) in einem wesentlichen Punkt. Denn diesbezüglich hat das Landgericht seine Überzeugung von der fehlenden Zahlungsabsicht des Angeklagten auch darauf gestützt, daß dieser entgegen seiner Einlassung gerade nicht die Absicht einer Firmengründung gehabt habe, sondern es ihm bei den Anzeigen nach Angaben des Mitangeklagten Be. allein darauf angekommen sei, sich Personalangaben für die lt. Aussage des Be. beabsichtigten Manipulationen zu verschaffen (UA S. 17-18). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge gestellt oder den Zeugen Dr. Ma. erneut präsentiert hätte, wenn er gewußt hätte, daß die Strafkammer dazu neigt, trotz der auf die Protokollierung der Zeugenaussage nach § 183 GVG unmittelbar erfolgten Vereidigung des Zeugen (Bl. 340, 341 Bd. IIb d.A.) diesen dennoch als einer Begünstigung oder versuchten Strafvereitelung verdächtig anzusehen.
Betroffen von dem Verfahrensfehler sind die Schuldsprüche in den Fällen 1. und 2. der Urteilsgründe (UA S. 6-12), sowie die diesbezüglichen Strafaussprüche. Es ist aber auch nicht auszuschließen, daß die Schuldsprüche wegen Betruges und Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung sich auch auf die Bemessung der Einzelstrafe wegen Betruges im Falle 3. der Urteilsgründe (UA S. 13-15) ausgewirkt haben (UA S. 36). Der gesamte Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben".
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend zur Rüge der Nichtbelehrung über das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, die im Erfolgsfall das Urteil in seiner Gesamtheit zu Fall bringen würde:
II.
Die Nichtbelehrung stellt zwar eine Rechtsverletzung dar. Daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor der Polizei auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, macht die Belehrung nicht entbehrlich; er kann geglaubt haben, zwar nicht vor der Polizei, wohl aber vor dem Gericht zur Aussage verpflichtet zu sein. Er mag sich auch vorgenommen haben, vor Gericht nicht auszusagen, wie sich aus seiner anfänglichen Weigerung, Angaben zur Person zu machen, ergeben könnte. Daß er dann doch noch Angaben gemacht hat, kann darauf zurückzuführen sein, daß ihn der Vorsitzende darauf hingewiesen hat, er dürfe solche Angaben schlechthin nicht verweigern. Hieraus könnte er auch eine Aussagepflicht zur Sache geschlossen haben, zumal auch sein vorher vernommener Mitangeklagter nicht entsprechend belehrt worden ist.
Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensverstoß. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung zur Sache lediglich Tatsachen vorgebracht, die seiner Entlastung dienten. Die Strafkammer hat sich in ihrer Beweisführung für die Schuld des Angeklagten nur auf die Angaben von Zeugen, des Mitangeklagten und auf Urkunden gestützt; es hat dem Angeklagten nicht geglaubt. Das Urteil wäre mit Sicherheit nicht anders ausgefallen, wenn der Angeklagte geschwiegen hätte.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm