Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1975, Az.: 3 StR 396/74
Versehentliche Vereidigung eines Zeugen; Würdigung der Zeugenaussage als uneidliche Bekundungen; Sicherer Ausschluss des Beruhen des Urteils auf dem Fehler des Tatrichters ; Verurteilung wegen Hehlerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 396/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 29.05.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Prozessführer
Kellner Klaus-Günther K. aus B., dort geboren am ... 1937
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 30. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Neifer, Dr. Schauenburg als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin... aus B. als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. Mai 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und Betruges in je zwei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen verfälschten Personalausweis eingezogen. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Strafkammer hat den Zeugen N., den sie selbst für verdächtig hält, sich an Hehlereihandlungen beteiligt zu haben, versehentlich entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt. Sie hat dazu im Urteil ausgeführt, die Bekundungen des Zeugen seien bezüglich des Verhaltens des Angeklagter, und der Mitangeklagten S. und F. völlig unergiebig gewesen und daher insoweit nicht berücksichtigt worden (UA S. 33). Im Rahmen der Würdigung des Geständnisses S. der auch den Angeklagten belastet hatte, hat sie die - von ihr als uneidlich gewerteten - Aussagen jedoch insoweit herangezogen, als sie die Bekundung S.s bestätigten, zwischen F. und dem gesondert abgeurteilten Gastwirt Jelonek habe es telefonischen Kontakt wegen des beabsichtigten Verkaufs von Ikonen gegeben (UA S. 46). Die Aussagen des Zeugen haben so dazu beigetragen, daß die Strafkammer den Mitangeklagten S. für glaubwürdig hielt und den Schuldspruch gegen den Angeklagten auf seine Bekundungen stützte.
Vergebens versucht die Revision, aus der Behandlung der Aussage des Zeugen N. durch die Strafkammer einen Rechtsfehler herzuleiten, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.
Was zunächst die Annahme der Verteidigung angeht, die Strafkammer habe den Fehler in Wirklichkeit erst nach der schriftlichen Niederlegung der Urteilsgründe bemerkt, die Aussage also in der Beratung noch als eidliche gewertet, so ist sie nicht bewiesen. Der Hinweis auf das abweichende Schriftbild der Seite 33 der Urteilsausfertigung genügt dazu nicht. Diese Seite kann auch aus anderen Gründen neu geschrieben worden sein. Im übrigen enthält nicht sie, sondern die in keiner Weise von dem Schriftbild des umfangreichen Urteils abweichende Seite 46 die Mitteilung, die Strafkammer habe die Aussage des Zeugen als uneidliche Bekundung gewertet. Auch der angebliche Widerspruch zwischen den Ausführungen auf den Seiten 33 und 46 UA gibt für die Frage, wann das Landgericht seinen Fehler bemerkt hat, nichts her. Ein Widerspruch liegt in Wirklichkeit nicht vor. Auf S. 33 UA ist davon die Rede, daß der Zeuge über das Verhalten des Angeklagten und der Mitangeklagten S. und F. nichts habe sagen können. Das soll ersichtlich nur bedeuten, daß er aus eigenem Erleben über ihre Beteiligung an den Hehlereihandlungen nichts bekunden konnte. Demgegenüber befaßt sich das Landgericht auf S. 46 UA mit Vorfällen, die der in der Gaststätte J. beschäftigte Zeuge N. (Bd. XV Bl. 195 d.A.) selbst beobachtet hatte. Seine Beobachtungen bezogen sich insoweit auf das Verhalten J., nicht auf das des Angeklagten und der Mitangeklagten S. und F.
Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen N., wie auf S. 46 UA mitgeteilt, als uneidliche Bekundungen gewürdigt hat. Das Urteil kann deshalb nicht schon aus dem Grunde auf der Vereidigung beruhen, weil dem Zeugen etwa um ihretwillen mehr Glauben geschenkt worden wäre. Allerdings ist das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler damit noch nicht ausgeschlossen. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hätte sich die Strafkammer nämlich nicht damit begnügen dürfen, den Eid bei der Würdigung der mit ihm beschworenen Aussage außer Betracht zu lassen. Sie war vielmehr verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten noch in der Hauptverhandlung bekanntzumachen, daß sie in dieser Weise verfahren wolle, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich auf die so entstandene neue Beweislage einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (BGHSt 4, 130; BGH LM Nr. 8 zu § 60 Nr. 3 StPO; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - 5 StR 242/53 - S. 6). Das bedeutet indes nicht, daß das Unterlassen einer vorherigen Unterrichtung ohne weiteres, wie die Verteidigung anzunehmen scheint, zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führen müßte. Auch dieser Umstand könnte das Urteil vielmehr nur dann gefährden, wenn es auf ihm beruhte. Zwar ist der Verteidigung zuzugeben, daß im allgemeinen von einem Revisionsführer nicht verlangt werden kann, zur Begründung der Revision die Anträge aufzuführen, die er im Falle eines rechtzeitigen Hinweises etwa noch gestellt hätte; denn eine zuverlässige gedankliche Rekonstruktion der damaligen Prozeßlage wird oft kaum möglich sein. Der Revisionsrichter vermag deshalb in der Regel bei einem derartigen Verfahrensverstoß nicht auszuschließen, daß dieser die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das Urteil noch zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können (Hülle, Anm. zu BGHSt 4, 130 in LM Nr. 1 zu § 60 StPO). Dennoch sind Verfahrenslagen möglich, in denen ein Beruhen des Urteils auf dem Fehler des Tatrichters mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. So ist es hier.
Der Zeuge N. hat keine den Angeklagten unmittelbar betreffenden Angaben gemacht, sondern lediglich die Bekundungen des den Angeklagten belastenden Mitangeklagten S. in einem Punkt bestätigt. Hierbei handelte es sich um einen Vorgang, der allenfalls für die allgemeine Glaubwürdigkeit S.s von Bedeutung war, nicht aber für eine Bekundung S.s, die sich auf den Angeklagten bezogen hätte. Dieser Vorgang, nämlich der telefonische Kontakt zwischen F. und J., war zudem von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. F. hatte ihn in seiner Einlassung eingeräumt (UA S. 44). Der Angeklagte selbst hatte bekundet, im Cafe Nitschmann in Berlin mit F. und J. zusammengetroffen zu sein (UA S. 46). Für ihn war es ersichtlich ohne Interesse, ob beide vorher auch telefonisch in Verbindung gestanden hatten. Selbst der Inhalt ihres Ferngesprächs konnte sich nach den Feststellungen nicht zu seinem Nachteil auswirken. Es war daher für ihn ohne jede Bedeutung, ob die Angaben Skrobeks zu dem Ferngespräch zwischen Funck und Jelonek auch noch durch den Zeugen N. bestätigt wurden.
Die somit nur geringfügigen Nachteile, die sich für den Angeklagten aus den Bekundungen des Zeugen ergaben, wären durch eine Mitteilung des Gerichts, es wolle dessen Aussagen als uneidliche werten, noch vermindert worden. Denn die Angaben von Zeugen, die wegen Beteiligungsverdachts nicht vereidigt werden dürfen, sind nicht selten von geringerem Beweiswert und müssen besonders gewissenhaft geprüft werden (BGHSt 17, 128, 134). Es ist deshalb unter normalen Umständen nicht anzunehmen, daß die durch eine solche Mitteilung entstandene neue Verfahrenslage die Verteidigung zu weiteren Beweisanträgen veranlaßt hätte, nachdem sie derartige Anträge nicht einmal gestellt hatte, als sie noch davon ausgehen mußte, das Gericht werde die Aussage des Zeugen als eidliche werten.
Neue Anträge wären auch nicht etwa deshalb in Betracht gekommen, weil die Beweislage sich durch die in Rede stehende Mitteilung ausnahmsweise entscheidend zugunsten des Angeklagten verbessert haben würde. In solchen seltenen Fällen mag es vorkommen, daß die Verteidigung sich nun zu weiteren der Entlastung dienenden Beweisanträgen entschließt, die sie vorher als nicht erfolgversprechend unterlassen hatte. Hier war der mögliche Wegfall des Zeugen N. als vollwertiges Beweismittel aber von geringer Bedeutung. Denn die Beweisaufnahme hatte gewichtige sonstige Umstände ergeben, die für die Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des Mitangeklagten S. sprachen (UA S. 45 f). Das vermittelt dem Senat die Überzeugung, daß die Verteidigung angesichts der unübersehbaren Gefahr einer Verurteilung, die dein Angeklagten gerade durch die Bekundungen S.s drohte, ganz unabhängig von dem Grad der nur mittelbaren Belastungen durch den Zeugen N. jedes Beweismittel angeboten hätte, das geeignet gewesen wäre, den Angeklagten in ein günstigeres Licht zu rücken. Daß dies nicht geschehen ist, läßt den sicheren Schluß auf das Nichtvorhandensein solcher Beweismittel zu und rechtfertigt den weiteren Schluß, daß das. Urteil auf der Unterlassung des an sich gebotenen Hinweises der Strafkammer, wie sie die Angaben des Zeugen werten wolle, nicht beruhen kann.
2.
Die weiteren Verfahrensrügen scheitern teils daran, daß sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorausgesetzten Form vorgetragen sind, teils betreffen sie die den Schuldspruch nicht tragende Hilfsbegründung der Strafkammer, der Angeklagte sei auch aufgrund der Beweisvermutung des § 259 StGB a.F. der Hehlerei überführt, und können schon deshalb das Urteil nicht gefährden. Auch für einen Teil der Einzelangriffe der Revision zur Sachbeschwerde trifft dieser zweite Gesichtspunkt zu. Im übrigen bilden sie den unzulässigen Versuch, die in sich schlüssige, von Rechtsfehlern nicht beeinflußte Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene der Verteidigung zu ersetzen. Die Annahme von Tatmehrheit wird sowohl in den Fällen der Hehlerei als auch in den Betrugsfällen von den Urteilsfeststellungen getragen. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Es ist angesichts der hierzu angestellten Erwägungen der Strafkammer auszuschließen, daß die Anwendung des seit dem 1. Januar 1975 geltenden Strafrahmens für Hehlerei, der auch vom Revisionsgericht zu beachten ist (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO), zu einer geringeren Strafe geführt hätte; eine Geldstrafe, wie sie nunmehr statt der - im Höchstmaß unveränderten - Freiheitsstrafe zulässig ist, wäre ersichtlich nicht in Betracht gekommen.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schauenburg