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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1980, Az.: 5 StR 144/80

Fehlerhafte Vereidigung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1980
Aktenzeichen
5 StR 144/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 02.11.1979

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

Arbeiter Ömer E. aus L., geboren am ... 1947 in D. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 1. April 1980
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 2. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revision beanstandet zu Recht, daß der Zeuge M. vereidigt worden ist. Er hätte nicht vereidigt werden dürfen, weil er der Strafvereitelung verdächtig war (§ 60 Nr. 2 StPO). Der Zeuge ist mit seiner den Angeklagten entlastenden Bekundung "erst hervorgetreten", nachdem er mit dem Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt zusammengetroffen war (UA S. 24). Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Tatrichter den Verdacht gehabt, der Zeuge habe damals, also vor der Hauptverhandlung, eine unrichtige, entlastende Aussage mit dem Angeklagten abgesprochen. Eine solche Absprache würde den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllen (vgl. BGH Beschluß vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 296/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 108 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]). Der Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO ist nicht geheilt worden; der Tatrichter hat die Aussage des Zeugen M. ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 23) als eidlich gewertet.

2

Die Verurteilung des Angeklagten kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. Zwar hat der Tatrichter dem Zeugen M. nicht geglaubt; jedoch ist unter den gegebenen Umständen nicht auszuschließen, daß der Angeklagte sich anders verteidigt, insbesondere auf weitere Beweiserhebungen hingewirkt hätte, wenn der Tatrichter auf den Verdacht einer rechtswidrigen Absprache mit dem Zeugen M. hingewiesen und demgemäß entweder von einer Vereidigung des Zeugen abgesehen oder wenigstens nachträglich bekanntgegeben hätte, daß er die Zeugenaussage als uneidlich bewerte (vgl. BGH Urteil vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 725).

3

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel