Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.1981, Az.: 3 StR 291/81
Wirkungen einer gerichtlichen Verpflichtung zum Absehen von einer Vereidigung auf die Strafbarkeit wegen Meineids; Rechtliche Bedeutung von Fehlern bei der Vereidigung von Zeugen für die Bemessung der Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.09.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 291/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 03.03.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
Prozessführer
1. Schlosser Momcilo M. aus Me.-Br., geboren am ... 1945 in Z. (Ju.)
2. Hausfrau Mirjana M. geborene P. aus Me.-Br., geboren am ... 1952 in V. (Ju.)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 9. September 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. März 1981 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Entgegen der Meinung der Verteidiger ist ein Zeuge, der eine Falschaussage beschworen hat, auch dann wegen Meineides zu verurteilen, wenn gemäß § 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung hätte abgesehen werden müssen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa die Hinweise bei Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. vor § 153 Rdn 11).
Die Sachrügen führen aber zur Aufhebung der Strafaussprüche. Insoweit hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:
"Die Angeklagten hätten als Zeugen in dem gegen den Zeugen Vl. geführten Strafverfahren nicht vereidigt werden dürfen, weil sie der vor der Hauptverhandlung zugesagten Begünstigung des Zeugen verdächtig waren. Wegen dieses Verfahrensverstoßes hat der erkennende Strafsenat das gegen den Zeugen Vl. ergangene Urteil meinem Antrag entsprechend durch Beschluß vom 8. Mai 1981 (3 StR 163/81) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 8, 186, 189; 23, 30, 31) kommen Fehler, die bei der Vereidigung von Zeugen vorkommen, als Strafmilderungsgründe in Betracht. Das hier angefochtene Urteil geht auf diesen Umstand an keiner Stelle ein, prüft weder, ob die prozeßordnungswidrige Vereidigung der beiden Angeklagten die Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO rechtfertigte, noch berücksichtigt es den Vereidigungsfehler bei der eigentlichen Strafzumessung zugunsten der beiden Angeklagten.
Dieser sachlichrechtliche Fehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch."
Dem stimmt der Senat zu.
Dr. Knoblich
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm