Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1981, Az.: 4 StR 76/81
Vorliegen eines Vereidigungsverbotes im Falle des Bestehens einer begünstigenden Aussage vor der Hauptverhandlung; Auswirkung von Fehlern bei der Vereidigung von Zeugen als Strafmilderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 76/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 24.09.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1981, 268
- StV 1981, 269
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Meineid
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Vereidigung darf gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht erfolgen, wenn die begünstigende Aussage schon vor der Hauptverhandlung dem Angeklagten versprochen war oder sogar eine dahingehende Vereinbarung bestand.
- 2.
In dem Verfahren wegen Meineids kommen Verstöße gegen das Vereidigungsverbot bei der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund in Betracht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 26. März 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. September 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Meineides in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu Freiheitsstrafen verurteilt, F. zu einem Jahr vier Monaten, K. zu einem Jahr acht Monaten. Soweit die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge den Schuldspruch angreifen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat die Sachrüge Erfolg.
1.
Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß die Vereidigung beider Angeklagter in dem Verfahren gegen He. vor dem Amtsgericht Hagen entgegen dem Verbot des § 60 Nr. 2 StPO erfolgte. Diese Vorschrift untersagt unter anderem die Vereidigung von Personen, die der Begünstigung oder Strafvereitelung verdächtig sind. Das Vereidigungsverbot greift zwar dann nicht ein, wenn die zu vereidigende Aussage selbst die Begünstigungs- oder Strafvereitelungshandlung darstellt. Wenn aber die begünstigende Aussage schon vor der Hauptverhandlung dem Angeklagten versprochen war oder sogar eine dahingehende Vereinbarung bestand, darf eine Vereidigung nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 296/78 -, bei Holtz MDR 79, 108 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 27. September 1979 - 4 StR 509/79; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., § 60 Rdn. 11). So lag es nach den Feststellungen des Landgerichts hier:
Im ersten Fall waren die beiden Angeklagten mit dem ihnen befreundeten He. übereingekommen, diesem in dem zu erwartenden Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr durch eine unwahre, die Einlassung Hedtmanns stützende Aussage zu helfen. Sie erdachten eine vom wirklichen Geschehen abweichende Sachdarstellung, die sie in diesem Strafverfahren, möglicherweise auch durch mehrere Instanzen, zu bekunden sich entschlossen, wobei sie auch mit einer möglichen Beeidigung rechneten (UA S. 4/5).
Im zweiten Fall vereinbarten der Angeklagte K. und He., K. solle in einem Verfahren gegen He. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor Gericht wahrheitswidrig angeben, er, K., und nicht He. habe am Tattage ein Kraftfahrzeug geführt K. rechnete auch hier damit, in mehreren Verhandlungen und mehreren Instanzen vernommen und möglicherweise vereidigt zu werden (UA S. 6).
2.
Nach ständiger Rechtsprechung kommen Fehler bei der Vereidigung von Zeugen als Strafmilderungsgründe in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vernehmende Richter, der entgegen § 60 Nr. 2 StPO den Eid abgenommen hat, die tatsächlichen Umstände, die zum Vereidigungshindernis führten, kannte oder überhaupt kennen konnte. Der maßgebende Grund für die Strafmilderung ist nämlich nicht die Tatsache, daß dem vernehmenden Richter ein Verfahrensfehler zur Last fällt, sondern die Erwägung, daß die Vereidigung - auch ohne Verfahrensfehler - den Intentionen des Gesetzes objektiv widersprach. Die in der zugesagten Falschaussage liegende versuchte Strafvereitelung hindert den Zeugen an einer unvoreingenommenen Aussage. Sie birgt die Gefahr einer unwahren Aussage. In dieser Situation drohende Meineide will das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verhindern (vgl. BGHSt 23, 30, 32; Willms in LK, 10. Aufl., 1979 Rdn. 31 vor § 153 StGB).
Da die Strafkammer diesen Umstand bei der Strafzumessung übersehen hat, mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke