Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.1981, Az.: 4 StR 358/81
Verdrängung von tatbestandlich verwirklichter sexueller Nötigung durch versuchte Vergewaltigung; Erörterung der Persönlichkeit des Täters als Teil der im Rahmen der Strafzumessung erforderlichen Ganzheitsbetrachtung; Maßgeblichkeit der erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten bei Verhängung von Jugendstrafe für deren Bemessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 358/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 18.02.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 389
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist nicht erfüllt, wenn die sexuelle Handlung die gewollte Vollziehung des Beischlafs ermöglicht.
Bei der Aufzählung der Zumessungserwägungen, zu der der Tatrichter nicht verpflichtet ist, ist bei besonders schweren Schuldvorwürfen eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Täters geboten.
Der Tatrichter hat bei der Verhängung einer Jugendstrafe auszuführen, ob sie wegen schädlicher Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld ausgesprochen wurde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juli 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 1981
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) in Wegfall kommt;
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Erfolg.
1.
Nicht zu beanstanden ist der Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 29. Juni 1981, das dem Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt worden ist, wird verwiesen. Nicht bestehenbleiben kann jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung, die die Jugendkammer darin erblickt hat, daß bei dem Versuch des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit Heike L. zu erzwingen, sich die beiderseitigen Geschlechtsteile berührt haben (UA 4 und 6). Dieser Teil des Geschehens sollte nur dazu dienen, die vom Angeklagten gewollte Vollziehung des Beischlafs zu ermöglichen und ist deshalb Bestandteil der versuchten Vergewaltigung. Die an sich tatbestandlich verwirklichte sexuelle Nötigung wird durch die versuchte Vergewaltigung verdrängt (BGHSt 1, 151, 154 [BGH 04.05.1951 - 4 StR 19/51]; 17, 1, 2 [BGH 07.11.1961 - 1 StR 407/61]; BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80 - bei Holtz MDR 1980, 985 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] und ständige Rechtsprechung). Der Schuldspruch war insoweit zu ändern.
2.
Der Strafausspruch kann aus diesem und auch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Nach § 267 Abs. 3 StPO ist das Gericht zwar nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen. Eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 24, 268) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]. Dieser Grundsatz besagt aber nicht, daß insbesondere bei schweren Schuldvorwürfen eine sorgfältige Erörterung der Persönlichkeit des Täters, vor allem seines Vorlebens, entbehrlich sei. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld, noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit beurteilen (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1981 - 1 StR 773/80). Bei Verhängung von Jugendstrafe ist für deren Bemessung in erster Linie die erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten maßgebend (BGHSt 15, 224, 226 [BGH 11.11.1960 - 4 StR 387/60]; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 4 StR 570/80 - bei Holtz MDR 1981, 101). Es stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, wenn das Gericht die für die Strafbemessung wesentlichen Umstände nicht oder nur unzureichend erörtert (BGH NJW 1976, 2220; BGH, Beschluß vom 30. April 1981 - 1 StR 196/81).
Die im angefochtenen Urteil mitgeteilten Strafzumessungsgründe genügen diesen Anforderungen nicht. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darauf hin, daß die Jugendkammer das Persönlichkeitsbild des Angeklagten nur mit "wenigen Strichen ... skizziert", die für die Bemessung von Jugendstrafe maßgeblichen erzieherischen Gesichtspunkte völlig übergeht und nicht einmal mitteilt, ob sie Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten oder wegen der Schwere der Schuld verhängt hat. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke