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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1951, Az.: 4 StR 19/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1951
Aktenzeichen
4 StR 19/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden/Aller - 29.11.1950

Fundstellen

  • BGHSt 1, 148 - 152
  • JZ 1951, 464 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 571 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zeugenmeineides

Prozessgegner

die landw. Gehilfin Margarethe D. aus W., Kreis O., geboren am ... 1925 in W.,

Amtlicher Leitsatz

Zum inneren Tatbestand des Meineids gehört das Bewusstsein des Schwörenden von der Unrichtigkeit dessen, was er beschwört und ausserdem seine Kenntnis, dass der unrichtige Aussageteil unter die Beweisfrage und damit auch unter den Eid fällt. Ist der Beweisbeschluss mehrdeutig und dem Zeugen bei der Vernehmung nicht näher erläutert worden, so ist dieser Teil der inneren Tatseite besonders sorgfältig zu prüfen, vor allem bei längerem Zeitabstand zwischen Beweisvorgang und Zeugenvernehmung.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 29. November 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagte ist wegen Zeugenmeineides (§154 StGB) verurteilt, weil sie in einem Unterhaltsrechtsstreit ihres Sohnes Egon als Zeugin ausgesagt und beschworen hat, sie habe mit dem Bruder Jakob des damaligen Beklagten K. nur einmal geschlechtlich verkehrt, und zwar ausserhalb der gesetzlichen Empfängniszeit, obwohl dies, wie das Landgericht feststellt, mehrmals geschehen ist. Für die Streitentscheidung war dieser Umstand nicht ausschlaggebend. Die Sachrüge der Angeklagten ist begründet.

2

Das Landgericht beschränkt sich darauf, im Urteil darzulegen, aus der Aussage des Jakob K. in der Hauptverhandlung ergebe sich überzeugend, dass die Angeklagte mit diesem nicht einmal, sondern mehrmals bei verschiedenen Gelegenheiten geschlechtlich verkehrt habe. Ihre beschworene Aussage sei also unrichtig und der äussere Tatbestand des §154 StGB selbst dann erfüllt, wenn dieser Punkt für die Streitentscheidung unerheblich gewiesen sein sollte; denn jedenfalls habe sich die Aussage innerhalb des vom Beweisbeschluss angegebenen Beweisthemas gehalten. Die Angeklagte habe auch gewusst, dass sie vor Gericht eidlich aussage und was sie beschwöre; "daher" habe sie "bewusst etwas Falsches beschworen".

3

Mit Recht rügt die Revision, die innere Tatseite des Meineides sei in diesen Urteilsausführungen nicht nachgewiesen. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagte etwas Unrichtiges beschworen hat, nicht dagegen, dass sie die Unrichtigkeit bei der Eidesleistung kannte und such nicht, ob sie sich beim Schwören darüber, klar war, dass sich ihr Eid gerade auch auf die Tatsache des ein oder mehrmaligen Geschlechtsverkehrs mit Jakob K. ausserhalb der Empfängniszeit überhaupt beziehe. Beides gehört aber zum inneren Tatbestand des Zeugenmeineides. Vorsätzlich falsch schwört nur, vier bewusst etwas Falsches beschwört. Dazu gehört zunächst, dass sieh die Angeklagte des wirklichen Sinnes ihrer Aussage - nur einmaliger Geschlechtsverkehr mit J.K. - bewusst war und ausserdem, dass sie bei der Eidesleistung wusste, dass sie mit J. K. in Wahrheit nicht einmal, sondern mehrfach verkehrt hatte. Steht dieses Bewusstsein der Angeklagten von der Unrichtigkeit des Beschworenen im Zeitpunkt des Schwörens nicht zur vollen richterlichen Überzeugung fest, so ist der innere Tatbestand des Meineides schon deshalb nicht erfüllt, weil die Angeklagte dann - fahrlässig oder nicht - nicht gewusst hat, dass sie etwas Falsches beschwor. Dabei ist die objektive Unrichtigkeit des Beschworenen, je nach der Sachlage, nur ein - möglicherweise sehr geringer - Anhalt für das Bewusstsein der Angeklagten von dieser Unrichtigkeit. Neben dem recht erheblichen Zeitablauf von etwa 3 Jahren zwischen den bekundeten Vorgängen und der Eidesleistung sind aber auch alle anderen Umstände zu erwägen, vor allem die Persönlichkeit der Angeklagten und ihr Erinnerungsvermögen, überhaupt ihre Haltung gegenüber geschlechtlichen Vorgängen, die sie so, wie sie gegenwärtig festgestellt ist, möglicherweise überhaupt daran gehindert hat, der Häufigkeit des geschlechtlichen Umgangs mit einem bestimmten Manne wesentliche Bedeutung beizumessen. Dagegen könnte ein fahrlässiger Falscheid (§163 StGB) vorliegen, sofern die Angeklagte nicht alles ihr zuzumutende getan hat, um ihr Gedächtnis vor der Eidesleistung zu erforschen.

4

Aber selbst wenn die Angeklagte bei der Eidesleistung den mehrmaligen Verkehr mit J. K. im Gedächtnis gehabt hat, so hat sie dennoch nur dann vorsätzlich falsch geschworen, wenn sie sich ausserdem darüber klar gewesen ist, dass auch gerade dieser Umstand des mehrmaligen geschlechtlichen Verkehrs mit J. K. ausserhalb der gesetzlichen Empfängniszeit unter den Eid falle. Das ist bei der festgestellten Sachlage und der Persönlichkeit der Angeklagten keineswegs naheliegend. Massgebend dafür sind die damaligen Beweisfragen und die Prozesslage, wie sie der Angeklagten bei der Eidesleistung erschien. Diese Beweisfragen waren nicht so deutlich und unmissverständlich abgefasst, dass die Angeklagte ein rechtlicher Vorwurf träfe, wenn sie über die Erheblichkeit oder Eidesbetroffenheit gerade des einmaligen oder des mehrfachen Verkehrs mit K. ausserhalb der Empfängniszeit geirrt haben sollte. Der Beweisbeschluss vom 6. September 1949 ist ungegliedert und stellt zunächst, wie es nahelag, seinem ganzen Umfang nach ausschliesslich auf etwaigen Mehrverkehr der Angeklagten innerhalb der genau angegebenen Empfängnis zeit ab. Auch der letzte Satz des Beweisbeschlusses fragt zunächst nur nach Mehrverkehr mit bestimmten Männern innerhalb dieser Zeit und endet dann mit den Worten, ob die Angeklagte "auch im übrigen viel Männerverkehr hatte". Diese Erweiterung der Beweisfrage war möglicherweise sachgemäss; der Inhalt des Zusatzes ist aber unklar und mehrdeutig. Das Prozessgericht konnte damit sowohl Umgang mit zahlreichen anderen Männern innerhalb wie ausserhalb der Empfängniszeit meinen, unter Umständen aber sogar auch, neben häufigem oder wechselnden Geschlechtsverkehr, häufigen Verkehr mit demselben Manne in oder ausserhalb dieser Zeit; denn aus allen diesen Tatsachen hätten sich vielleicht Schlüsse auf die entscheidende Frage des Mehrverkehrs der Angeklagten innerhalb der Empfängniszeit und vielleicht auch auf ihre Glaubwürdigkeit als Zeugin ziehen lassen.

5

Diese möglichen Erwägungen des Prozessrichters brauchten aber der in sehr einfachen Verhältnissen lebenden Angeklagten nicht klar zu sein. Der irrige Rückschluss, auch der Laie müsse eine bestimmte Sachlage rechtlich so gewürdigt haben, wie sie sich dem Juristen nach unter Umständen längerer rechtlicher Prüfung darstellt, ist oft anzutreffen. Es gehört zur Aufgabe des Prozessgerichts und des vernehmenden Richters, die Beweisfragen so deutlich zu fassen und zu erläutern, dass auch ein ungeübter und bei der Aussage oder Beeidigung vielleicht befangener und gehemmter Zeuge weiss, wonach gefragt ist, und worauf sich sein Eid beziehen soll. Daher müssen offensichtlich unerhebliche Einzelheiten vor der Beeidigung aus der Aussage entfernt werden, um die Gefahr unrichtiger Eide zu vermindern. Die Angeklagte jedenfalls konnte nach der Fassung des Beweisbeschlusses und nach verbreiteter Auffassung von der Rechtslage in Unterhaltsprozessen glauben, es komme bei ihrer Aussage überhaupt nur auf ihren Männerumgang während der Empfängniszeit an. Dementsprechend kann sie sich auf ihre Aussage vorbereitet haben, wie es nach §377 Abs. 1 Ziff 2 ZPO und dem Inhalt der Zeugenladung ihre Pflicht war. Auch die Vernehmung der Angeklagten durch den ersuchten Richter war, jedenfalls nach den Feststellungen der Strafkammer, nicht geeignet, den undeutlichen Beweisbeschluss zu erläutern. Das Vernehmungsprotokoll enthält vielmehr auch Angaben der Angeklagten, die allenfalls in sehr losem Zusammenhang mit den Beweisfragen stehen. Der zweite Beweisbeschluss (vom 7. Februar 1950) endlich, der zur Beeidigung der Angeklagten geführt hat, klärt die Beweisfragen ebenfalls nicht. Der Zusatz bei der Aktenübersendung zwecks Beeidigung befasst sich im Gegenteil wieder nur mit dem angeblichen Mehrverkehr der Angeklagten innerhalb der Empfängniszeit. Ob er der Angeklagten vorgehalten worden ist, steht bisher allerdings nicht fest. Bei dieser Sachlage ist es durchaus möglich, dass die Angeklagte zwar geglaubt hat, ihre Aussage vom 6. Oktober 1949 bei ihrer zweiten Vernehmung, vor der Eidesleistung, berichtigen zu müssen, dass sie aber nur danach gefragt sei und der Eid sich nur auf das beziehe, was nur ihrer Ansicht streitentscheidend sei, nämlich den angeblichen Mehrverkehr innerhalb der Empfängniszeit, nicht dagegen auf die zahlreichen Einzelheiten ihrer Aussage über andere Zeiträume.

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Wesentlich für die rechtliche Beurteilung als Meineid ist ausserdem, dass die Angeklagte nicht nur sachlich Unrichtiges bekundet hat, nämlich einmaligen statt mehrmaligen Verkehr mit J. K., sondern dass sie zugleich etwas nicht offenbart hat, was sie nur beim Bewusstsein, der Erheblichkeit offenbaren musste, nämlich den weiteren Geschlechtsverkehr mit J.K.. Mit Recht bemerkt die Revision, unter den Worten "viel Männerverkehr" habe die Angeklagte nur das häufige Wechseln des Partners, aber unter Umständen eben gerade nicht mehrfachen Verkehr mit demselben Manne zu verstehen brauchen. Für die Vorstellung der Angeklagten von der Erheblichkeit, einer etwaigen bewusst unrichtigen Aussage kann auch das wesentlich sein. Hält das Landgericht einen Irrtum der Angeklagten in dieser Beziehung für möglich, so ist sie ebenfalls freizusprechen, sofern nicht ein fahrlässiger Falscheid vorliegt.

Dr. Groß Dr. Hülle Jagusch Dr. Augustin Dr. Kleinewefers