Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1981, Az.: 1 StR 196/81
Teilerfolg in der strafrechtlichen Revision wegen fehlerhafter rechtlicher Würdigung des Geschehens durch die Vorinstanz sowie Fehler in der Urteilsbegründung; Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Wegnahme beim Diebstahl; Keine Begründung neuen Gewahrsams, wenn sich das Tatobjekt noch im Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers befindet; Bestrafung lediglich aus Versuch, wenn Täter sich weder Sachwert noch Substanzwert des Tatobjekts auch nur vorübergehend einverleibt; Strafausspruch hat keinen Bestand, wenn er keine oder nur äußerst dürftige Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten enthält; Das Gericht muss die bestimmenden Umstände der Strafzumessung in den Urteilsgründen darlegen; Strafzumessung setzt Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit voraus; Fehlerhafte Strafzumessung; Persönliche Verhältnisse des Täters; Außerachtlassen; Umstände der Tat; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 196/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 04.12.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1981, 299
- StV 1981, 336
Verfahrensgegenstand
exhibitionistische Handlungen, Hausfriedensbruch und Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Es stellt einen mit der Revision anfechtbaren Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend erörtert.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. April 1981
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1980
- a)
im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist schuldig der exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen und in einem dieser Fälle zugleich des Hausfriedensbruchs 9 sowie des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls in zwei Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen;
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch in den Fällen I. 1. bis 4. und I. 7. der Urteilsgründe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
II.
In den Fällen I. 5. und 6. der Urteilsgründe hat der Senat den Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antrag vom 24. März 1981 dargelegten Gründen geändert. Sie lauten:
"Fehlerhaft ist der Schuldspruch in den Fällen 5 und 6. Insoweit ist der Angeklagte nicht des vollendeten, sondern lediglich des versuchten Diebstahls schuldig.
Im Fall 5 war die Tat noch nicht vollendet, weil der Angeklagte noch keinen neuen eigenen Gewahrsam begründet hatte. Denn er befand sich mit den "weggenommenen" Gegenständen noch im räumlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsaminhabers, der die Tat bemerkt hatte und ihn stellte, "als er das Haus durch die Kellertür verlassen wollte" (UA S. 5). Damit waren die weggenommenen Sachen der Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsaminhabers noch nicht entzogen.
Im Fall 6 nahm der Angeklagte aus dem unverschlossenen Pkw einen Aktenkoffer an sich; als er - ersichtlich entgegen seiner Erwartung - anschließend darin keine Wertgegenstände, sondern lediglich Ausweispapiere vorfand, warf er den Koffer samt Inhalt weg (UA S. 5). Da der Angeklagte die erstrebten Wertgegenstände nicht vorfand, liegt es nahe, daß er den wirtschaftlichen Wert der für ihn nutzlosen Papiere nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen hatte einverleiben wollen (BGHSt 4, 56, 58; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Urteil vom 14. März 1974 - 4 StR 41/74 -; Beschluß vom 8. März 1979 - 2 StR 35/79 - und Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 57/79 -).
Da für die Fälle 5 und 6 weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern."
III.
Der gesamte Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die seine Aufhebung betreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts lauten:
"Bereits wegen der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 5 und 6 wären die in diesen Fällen ergangenen Einzelstrafaussprüche sowie der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.
Abgesehen davon kann der gesamte Strafausspruch schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil entgegen der Vorschrift des§ 46 Abs. 2 StGB mit Ausnahme der Mitteilung der Vorstrafen, einer Milieuschädigung in der Zeit seiner Kindheit und Jugend sowie der Angaben im Urteilskopf keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten enthält. Zwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) abgesehen werden dürfte.
Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. Seite 843). Es stellt einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Tätersüberhaupt nicht oder nur unzureichend erörtert. Derartige lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 -). Anhaltspunkte dafür, daß sich das Landgericht vergeblich um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht haben könnte, liegen nicht vor."
Auch diese Ausführungen sind zutreffend. Die Täterpersönlichkeit und ihr Werdegang sind hier auch für die Frage der vollen oder verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung. Infolgedessen hat der Senat dem Antrag auf Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entsprochen.
Herdegen
Ulsamer
Maul
Foth