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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1980, Az.: 4 StR 570/80

Kriterien bei der Bemessung einer Jugendstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1980
Aktenzeichen
4 StR 570/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 10.06.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 26

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Thomas O. aus L., dort geboren am ... 1960.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. Oktober 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Juni 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, die Maßregelanordnung ausgenommen.

In diesem Umfang wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von zwei Jahren festgesetzt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

2

Die Jugendkammer hat zwar ohne Rechtsfehler die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG für geboten gehalten. Zur Begründung der Höhe der Strafe hat sie aber vor allem auf die Umstände der Tat und das Gewicht des Tatbeitrages des Angeklagten abgestellt, nachdem sie zuvor als Milderungsgründe angeführt hatte, daß der Angeklagte in seinem bisherigen Leben keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe, an der Planung der Tat unbeteiligt gewesen sei und sich zu ihr nur habe überreden lassen, um die Freundschaft des Mittäters L. nicht zu verlieren und um sich keine Blöße zu geben. Ausführungen dazu, welche Wirkungen von der verhängten Strafe nach der Vorstellung der Jugendkammer auf den Angeklagten ausgehen sollen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Auch deren Zusammenhang ist das nicht zu entnehmen. Nach dem knappen Hinweis, die Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sei bei dem Angeklagten, der den intensivsten Tatbeitrag geleistet habe, "erforderlich und angemessen", liegt es vielmehr nahe, daß die Jugendkammer der Auffassung war, daß es bei der Bemessung der Strafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG nicht auf Erziehungsgesichtspunkte, sondern vor allem auf den äußeren Unrechtsgehalt der Tat ankomme. Auch der Umstand, daß der Erziehungszweck nur bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich der beiden Mittäter, bei denen die Kammer schädliche Neigungen festgestellt hat, erörtert worden ist, spricht dafür, daß die Jugendkammer den vorrangigen Erziehungsgedanken im Rahmen des § 17 Abs. 2 JGG möglicherweise nicht berücksichtigt hat. Denn auch bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG ist in erster Linie das Wohl des Angeklagten maßgebend, wobei die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters von entscheidender Bedeutung sind, während der äußere Unrechtsgehalt der Tat demgegenüber keine selbständige Bedeutung hat (BGHSt 15, 224, 226;  16, 261, 263) [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61].

3

Da nicht auszuschließen ist, daß die Jugendkammer diese Grundsätze verkannt hat und die Höhe der verhängten Jugendstrafe davon beeinflußt worden ist, war der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten O. aufzuheben. Die Maßregelanordnung (Entziehung der Fahrerlaubnis) wird hiervon nicht berührt.

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