Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1961, Az.: 1 StR 407/61
Gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen trotz freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung; Voraussetzungen für die Annahme sexueller Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 407/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 07.07.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 1 - 5
- JZ 1962, 449-450 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 318 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gewaltunzucht u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zum Verhältnis zwischen der Gewaltanwendung und der unzüchtigen Handlung im Falle des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der freiwillige Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung schließt nicht automatisch aus, daß man sich einer vollendeten sexuellen Nötigung nicht mehr schuldig machen kann.
- 2.
Handlungen, die objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und subjektiv auf Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust gerichtet sind, stellen sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
- 3.
Wird die Gewalt als Mittel zur Überwendung eines tatsächlich geleisteten oder vom Täter als bevorstehend vermuteten ernsthaften Widerstand angewendet, so findet auch immer § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB Anwendung. Dies ist auch gegeben, wenn die Gewaltanwendung mit der unzüchtigen Handlung zusammenfäll. Das gilt insbesondere immer dann, wenn die Handlung gegen den Willen der Frau vorgenommen wird und die Gewaltanwendung zugleich, wenn auch nur zum Teil, der Lustbefriedigung wie der Willensbeugung der Frau dient.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. November 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Dr. Hübner, Mai, Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Juli 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau und wegen tätlicher Beleidigung in je einem Fall zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren Fall der tätlichen Beleidigung hat es das Verfahren mangels rechtzeitigen Strafantrags eingestellt. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten wendet sich gegen seine Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Angeklagte, der als Chirurg und praktischer Arzt tätig ist, behandelte in seiner Praxis die damals 16 Jahre alte Verkäuferin Ursula Sc. wegen einer Fingerverletzung. Anschließend nahm er eine Höhensonnenbestrahlung vor, zu der er vorher die Einwilligung der Mutter des Mädchens eingeholt hatte. Für die Bestrahlung hatte sich Ursula ganz entkleiden müssen. Danach mußte sie sich auf ein Ruhe- und Massagebett legen, wo der Angeklagte sie am ganzen Körper mit einem elektrischen Gerät massierte, um, wie er sagte, die Wirkung der Bestrahlung zu erhöhen.
Nach Beendigung der Massage zog sich der Angeklagte hinter einer spanischen Wand bis auf die Strümpfe aus, legte sich neben Ursula auf das Ruhebett, umfaßte sie mit beiden Armen und drückte sie fest an sich. Das Mädchen wehrte sich sogleich heftig, um von ihm loszukommen. Es kam dabei zu einem regelrechten Ringkampf. In dessen Verlauf versuchte der Angeklagte mehrmals, Ursula zu küssen; auch bemühte er sich, ihr mit seinen Knien die Beine auseinanderzudrücken, um mit ihr zum Geschlechtsverkehr zu gelangen. Schließlich gab er jedoch seine Zudringlichkeiten mit dem Bemerken auf, er wolle nichts mit Gewalt erreichen.
2.
Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte von dem Versuch eines Verbrechens der Notzucht freiwillig zurückgetreten sei, beurteilt aber sein Gesamtverhalten als gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Mädchen.
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß der Täter trotz freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Notzucht doch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig sein kann. Das ist zunächst dann der Fall, wenn seine Handlung in einzelnen Betätigungen allein den Tatbestand der versuchten Notzucht gemäß §§ 177, 43 StGB, in anderen allein den Tatbestand der Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn der Täter also nicht bloß, den Vollzug des Beischlafs vorbereiten und verwirklichen will, seine Handlungen vielmehr teilweise, schon für sich genommen, seiner Sinnenlust dienen oder das Opfer geschlechtlich erregen sollen und er mithin wegen versuchter oder vollendeter Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden müßte, falls er nicht vom Versuch der Notzucht freiwillig zurückgetreten wäre (RG GA 62, 142; BGHSt 1, 152, 154) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51]. Eine Bestrafung des Täters aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann aber auch dann in Frage kommen, wenn er ausschließlich den Beischlaf erstrebte und somit - bei Vollendung der Notzucht oder nicht freiwilliger Aufgabe des Versuchs - seine Bestrafung wegen Gewaltunzucht bloß aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit entfiele (RGSt 23, 225; BGHSt 1, 152, 156 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51]; 7, 296, 300) [BGH 14.04.1955 - 4 StR 16/55]. Nach § 46 Nr. 1 StGB ist nur der Versuch als solcher straflos. Der Täter bleibt daher zwar von der Strafe aus §§ 177, 43 StGB verschont. Dagegen wird seine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht berührt, wenn sein Verhalten bis zum Rücktritt vom Notzuchtsversuch den Tatbestand der Gewaltunzucht erfüllt. So liegt es hier, wie das Landgericht festgestellt hat.
Unter unzüchtigen Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Handlungen zu verstehen, die objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und subjektiv in wollüstiger Absicht vorgenommen werden, also auf Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust gerichtet sind.
Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit, soweit er mit seinem nackten Körper den nackten Körper des Mädchens berührte und an sich preßte, in den dabei vorgenommenen Versuchen, das Mädchen zu küssen, sowie in dem Bemühen, mit seinen entblößten Knie zwischen die Oberschenkel des Mädchens zu kommen, um sie zur Vorbereitung des beabsichtigten Geschlechtsverkehrs auseinanderzuzwängen, unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es führt dazu ohne Rechtsirrtum aus, daß dieses Verhalten des Angeklagten das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletze. Daß der Angeklagte seine Handlungen auch in wollüstiger Absicht vorgenommen hat, erörtert das Landgericht zwar nicht näher. Insoweit bedurfte es aber auch keiner besonderen Ausführungen, weil sich die wollüstige Absicht des Angeklagten ohne weiteres aus der Sachlage ergab. Der Fall RGSt 63, 227 liegt anders. Die Entscheidung BGHSt 1, 152, 154 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51] besagt nichts für die hier zu entscheidende Rechtsfrage, weil in jenem Falle der Täter von dem Versuch der Notzucht nicht freiwillig zurückgetreten und nur zu prüfen war, ob mit dem Notzuchtsversuch ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich zusammenhing.
Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte die Unzuchtshandlungen an Ursula mit Gewalt verübte, nämlich durch Umfassen und Ansichpressen das Mädchens, durch das Ringen mit ihm und das Kraft erfordernde Bemühen, ihm die Schenkel auseinanderzudrücken.
Allerdings setzt § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, daß die angewandte Gewalt das Mittel zur Vornahme der unzüchtigen Handlung ist (RGSt 64, 113, 115; RG JW 1925, 2135 Nr. 4; RG HRR 1940, 1423; BGH MDR 1959, 589 Nr. 92). Daraus hat die Rechtsprechung gefolgert, daß die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgegangen sein muß (RGSt 63, 227; JW 1925, 2135 Nr. 4; JW 1939, 400 Nr. 3; ebenso bislang die Rechtsprechung des BGH, vgl.Urteile vom 1. März 1956 - 4 StR 37/56, vom 24. April 1956 - 5 StR 78/56 , vom 14. Mai 1957 - 5 StR 95/57 undvom 7. Oktober 1958 - 1 StR 282/58; ferner Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. § 176 Anm. II 3; Schönke/Schröder, StGB 10. Aufl. § 176 Anm. II 2). Indessen ist das hier, wäre dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen, entgegen der Meinung der Revision der Fall. Denn der Angeklagte mußte erst das Mädchen gewaltsam umfassen und an sich pressen, ehe er mit seinem nackten Körper den nackten Körper des Mädchens berühren konnte. Und das gewaltsame Festhalten des Mädchens bei dem Ringkampf lag - jedenfalls teilweise - vor den späteren Berührungen und den Versuchen, es zu küssen und sein Knie zwischen ihre Oberschenkel zu pressen. Insoweit ist es nicht richtig, wenn das Landgericht diese Handlungen als unmittelbar mit der Gewaltanwendung durch den Angeklagten zusammenfallend ansieht. Auch vom Standpunkt, der bisherigen Rechtsprechung aus genügt es zur Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, daß die von dem Täter begangenen Gewalttätigkeiten nur zum Teil den unzüchtigen Handlungen vorausgegangen sind (RG JW 1929, 1025 Nr. 20; sowie Urteile des BGH vom 24. April 1956 - 5 StR 78/56 , vom 14. Mai 1957 - 5 StR 95/57 undvom 7. Oktober 1958 - 1 StR 282/58). Es kommt also auch von diesem Standpunkt aus nicht darauf an, ob etwa einzelne unzüchtige Handlungen des Angeklagten wie die Versuche, die Oberschenkel des Mädchens auseinanderzuzwängen, zugleich Gewalttätigkeiten darstellten.
Abgesehen hiervon trägt der Senat aber auch Bedenken, an dem Satz, daß die Gewalt der unzüchtigen Handlung vorausgegangen sein muß, in dieser Allgemeinheit festzuhalten. Er umschreibt nur ungenau, worauf es bei § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ankommt. Es gibt zwar Fälle, in denen Gewaltanwendung und unzüchtige Handlung in dem Sinne "zusammenfallen", daß der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt ist, wie etwa dann, wenn eine Frau sich freiwillig den Schlägen eines Sadisten preisgibt. Dann ist die Gewaltanwendung nicht das Mittel für die Vornahme der unzüchtigen Handlung. Dasselbe muß gelten bei gewaltsamen Handlungen, die der Täter zwar in wollüstiger Absicht vornimmt, denen aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Geschlechtebezogenheit fehlt, die also, nach diesem Erscheinungsbild beurteilt, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl noch nicht verletzen, wie etwa ein in wollüstiger Absicht erfolgender Würgegriff zum Hals einer Frau (vgl. BGH Urt. vom 1. Mai 1956 - 4 StR 37/56). Der über solche Fälle hinausreichende verallgemeinernde Satz, daß die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgegangen sein muß, ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch ist er mit seinem Zweck vereinbar; er schränkt vielmehr den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGBüber Gebühr ein (Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil 3. Auflage § 50 III A 1 a; vgl. auch Mezger in LK, 8. Aufl., § 176 Anm. 3 a). Deshalb muß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB immer dann Anwendung finden, wenn die Gewalt Mittel zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder vom Täter als bevorstehend vermuteten ernsthaften Widerstandes ist (Mezger a.a.O.). Das kann sehr wohl auch dann der Fall sein, wenn die Gewaltanwendung und die unzüchtige Handlung zusammenfallen, und zwar immer dann, wenn die Handlung gegen den Willen der Frau vorgenommen wird und die Gewaltanwendung zugleich, wenn auch nur zum Teil, der Lustbefriedigung wie der Willensbeugung der Frau dient (Bohne JW 1929, 1015, 1016). Der Senat brauchte aber diese Frage nicht abschließend zu entscheiden, da es für die Entscheidung darauf nicht ankam.
Die weiteren Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil gehen fehl. Soweit sie den Schuldspruch angreifen, wenden sie sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Landgerichts, die frei von Widersprüchen sind, und gegen die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler enthält. Das Landgericht hat sich ausreichend auch mit der subjektiven Tatseite befaßt und insbesondere das Bewußtsein des Angeklagten, Gewalt zu gebrauchen, mit zwar kurzen, aber angesichts des festgestellten Sachverhalts ausreichenden Erwägungen ohne Rechtsirrtum bejaht. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze durch die Feststellung verstoßen, daß der Angeklagte gegen das Mädchen 10-15 Minuten lang Gewalthandlungen verübte und dennoch nicht zum Ziele kam. Die Revision scheint zu meinen, eine wirkliche Anwendung von Gewalt gegenüber einem 16jährigen Mädchen hätte wegen der körperlichen Überlegenheit des Mannes in dieser Zeit zum Erfolg führen müssen. Ein solcher Erfahrungssatz läßt sich jedoch nicht aufstellen.
Dadurch, daß das Landgericht ohne nähere Begründung und möglicherweise rechtsirrig einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Notzucht annimmt, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Willms
Hübner
Mai
Sanders