Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1956, Az.: 4 StR 37/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1956
- Aktenzeichen
- 4 StR 37/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 24.11.1955
Verfahrensgegenstand
Nötigung zur Unzucht
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. März 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens der gewaltsamen Unzucht (§ 176 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) zur Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Bei Prüfung der Frage nach seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit kommt sie zu dem Ergebnis, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen war.
Wie das Landgericht zum Tathergang des näheren feststellt, begab sich der Angeklagte, der am Silvesterabend 1954 in einer Wirtschaft Alkohol genossen hatte, in die Damentoilette dieser Wirtschaft, in der Hoffnung, dort ein weibliches Opfer zur Befriedigung seiner erwachten Geschlechtslust zu finden. Als die 15 jährige Christa K. die Damentoilette, die sie vorher aufgesucht hatte, wieder verließ, stürzte sich der Angeklagte auf sie, faßte mit der linken Hand hinter ihren Rücken und würgte sie mit der rechten Hand am Hals. "Er suchte und verspürte", wie die Strafkammer wörtlich ausführt, "entweder bereits bei dieser Gewaltanwendung geschlechtliche Befriedigung oder wollte nach Überwindung des Widerstandes der K. weitere geschlechtsbetonte Handlungen an ihr vornehmen". Trotz erheblicher Würgegriffe des Angeklagten konnte das Mädchen schwach um Hilfe rufen. Dies hörte ein Mann auf der Herrentoilette nebenan und riß sogleich die Türe zur Damentoilette auf. Bei seinem Erscheinen ließ der Angeklagte sofort von seinem Opfer ab.
Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Sie muß zur Aufhebung des Urteils führen.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil wegen der oben wörtlich wiedergegebenen Stelle seiner Begründung. Dort trifft die Strafkammer eine wahlweise Feststellung darüber, worauf die wollüstige Absicht des Angeklagten gerichtet war. In dem einen der beiden von ihr angenommenen Fälle suchte oder fand er schon in den Würgegriffen an den Hals des Mädchens geschlechtliche Befriedigung, im anderen Falle wollte er sie erst "durch weitere geschlechtsbetonte Handlungen erreichen".
Die Verurteilung aus § 176 Nr. 1 StGB könnte auf der Grundlage dieser wahlweisen Feststellung nur dann bestehen bleiben, wenn das Verhalten des Angeklagten im einen wie im anderen Falle seiner Motivierung als unzüchtige Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches gewertet werden dürfte. Eine solche rechtliche Beurteilung wäre aber im Falle der von der Strafkammer in erster Linie in Betracht gezogenen Absicht des Angeklagten fehlerhaft. Unzüchtig ist eine Handlung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, und die außerdem in wollüstiger Absicht begangen wird. Eine solche Absicht allein ist, ohne daß auch jene andere äußere Voraussetzung hinzutritt, nicht geeignet, die Handlung zu einer unzüchtigen im Sinne des Strafgesetzes zu machen (RGSt 67, 110). In dieser Entscheidung führt das Reichsgericht allerdings zutreffend aus, zwischen beiden Merkmalen, der äußeren Verhaltensweise des Täters und seiner inneren Verfassung, dürfe bei Beurteilung seiner Tat unter dem Gesichtspunkt der Unzucht nicht streng unterschieden werden. Vielmehr müsse bei Beantwortung der Frage, ob eine menschliche Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt, neben dem äußeren Erscheinungsbild der Handlung auch berücksichtigt werden, welche Gesinnung des Täters ihr zugrunde liegt. Deshalb sei zu prüfen, wie ein das Verhalten des Täters Beobachtender empfinden würde, wenn ihm sowohl das äußere Geschehen, wie auch die es begleitende Willensrichtung des Handelnden bekannt wäre. Demgemäß müsse auch der die Frage nach dem unzüchtigen Charakter einer menschlichen Handlung beantwortende Richter prüfen, ob die Handlung, wenn sie dem sittlich empfindenden Menschen in ihrer vollen Bedeutung bekannt wäre, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen würde.
Aber auch dann, wenn man diese Rechtsgrundsätze auf die von der Strafkammer in erster Linie angenommene Verhaltensweise des Angeklagten anwendet kann sie nicht als unzüchtige Handlung gewertet werden. Denn der unbefangene, sittlich urteilende Beobachter eines Täters, der eine Frau in wollüstiger Absicht am Halse würgt, wird, so sehr er die Tat verabscheuen mag, sich doch in seinem Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht auch dann nicht verletzt fühlen, wenn er weiß, daß die Tat einer wollüstigen Absicht entspringt. Andernfalls müßte jede menschliche Handlung, wenn sie nur aus wollüstiger Absicht geschieht, ohne Rücksicht auf ihr äußeres Erscheinungsbild, also auch dann, wenn sie, insoweit in keiner Weise geschlechtsbezogen ist, unter der Voraussetzung als unzüchtige Handlung angesehen werden, daß der sie wertende Beobachter jene innere Einstellung des Täters kennt. Es schiede dann im Ergebnis keine in wollüstiger Absicht vorgenommene Handlung, wie immer sie äußerlich beschaffen sein mag, aus dem Kreis der unzüchtigen Handlungen aus. Denn für den urteilenden Richter, der von jener wollüstigen Absicht des Täters bei seiner Beurteilung ausgehen muß, käme es dann bei der Bewertung von Handlungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in geschlechtlicher Beziehung völlig belanglos sind, allein auf die innere wollüstige Gesinnung des Täters an. Allein danach, ob sie vorhanden war oder nicht, müßte er seine Entscheidung treffen. Dies aber widerspräche dem oben erwähnten Grundsatz, wonach die wollüstige Absicht allein nicht genügt, ein menschliches Verhalten zu einer unzüchtigen Handlung zu machen. Demnach darf bei der Beantwortung der Frage, ob eine Handlung unzüchtig ist oder, nicht, ihr äußeres Erscheinungsbild nicht völlig außer Betracht bleiben.
Die Anwendung des § 176 Nr. 1 StGB auf die Tat des Angeklagten bei der von der Strafkammer in erster Linie angenommenen inneren Verfassung des Angeklagten muß aber noch aus einem anderen Grund scheitern. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die Gewalt nur das Mittel zur Überwindung des Widerstandes ist. Daraus folgt, daß sie nicht anwendbar ist, wenn die Gewalttätigkeit selbst die unzüchtige Handlung bildet, wie zum Beispiel bei der Betätigung sadistischer Triebe (RGSt 63, 227, RG in JW 1929, 1015; 1939, 400 Nr. 3). Suchte oder erreichte der Angeklagte also bereits in den Würgegriffen an den Hals des Mädchens geschlechtliche Befriedigung, ohne daß er weitere geschlechtsbetonte Handlungen beabsichtigte, so wären die Würgegriffe, weil nur das Mittel der Gewaltanwendung, selbst dann nicht geeignet, den Tatbestand des § 176 Nr. StGB zu erfüllen, wenn sie als unzüchtige Handlungen gewertet werden dürften.
Bei der von der Strafkammer in zweiter Linie für festgestellt erachteten Zielrichtung des Angeklagten könnte allerdings am unzüchtigen Charakter seines Verhaltens kein begründeter Zweifel bestehen, wenn er an dem Mädchen über die Würgegriffe hinausgehende weitere Handlungen zur Befriedigung seiner Geschlechtslust vornehmen wollte, die geeignet waren, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, also den Voraussetzungen genügen würden, die an den Begriff der unzüchtigen Handlung gestellt werden müssen, etwa schon äußerlich geschlechtsbezogene und in wollüstiger Absicht vorgenommene Berührungen des Körpers des Mädchens.
Die Strafkammer wird eindeutig klären müssen, in welchem äußeren Vorgehen gegen Christa K. der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung suchte oder fand. Erst dann wird sich zutreffend beurteilen lassen, ob sein Verhalten den Tatbestand des § 176 Nr 1 StGB in der Form des Versuchs erfüllt. Die Annahme, der Angeklagte habe sich einer gefährlichen Körperverletzung an dem Mädchen schuldig gemacht, ist allerdings fehlerfrei. Seine Verurteilung kann aber auch insoweit nicht bestehen bleiben, weil diese Straftat mit dem etwaigen Verbrechen der Unzucht tateinheitlich zusammenfällt.
Dr. Augustin
Dr. Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen