Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1980, Az.: 4 StR 455/79
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 455/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 20.02.1979
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Februar 1979
- a
im Schuldspruch dahin geändert, daß
- aa
die Verurteilung des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wegfällt,
- bb
die Verurteilung wegen Nötigung entfällt - insoweit wird die Strafverfolgung auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt -
Gründe
Urteil zu den Akten gelangt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 1979 - 4 StR 272/79; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 344 StPO Rdn. 109).
2.
Auch die Rüge, das Gericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig. Zwar läßt sich der Begründung dieser Rüge noch entnehmen, welche Tatsachen das Gericht zu ermitteln unterlassen haben soll, nicht aber angegeben sind die Beweismittel, derer sich das Gericht dazu hätte bedienen sollen. Das aber ist ebenfalls erforderlich (Meyer in Löwe/Rosenberg, § 344 StPO Rdn. 98 m.w.Nachw.).
II.
Sachrüge:
1.
Der Angeklagte hatte gemeinsam mit den beiden früheren Mitangeklagten in den Niederlanden 2.600 g Haschisch und 31 g Marihuana (insoweit ist von der Strafverfolgung abgesehen worden) erworben und diese Betäubungsmittel unter Umgehung einer Zollstelle mit seinem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Kurz hinter der Grenze wurde er von einem Zollbeamten, der das Fahrzeug überprüfen wollte, zum Halten aufgefordert. Er fuhr jedoch auf diesen, auf der Fahrbahn stehenden Beamten zu, um ihn zur Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen. Der Zollbeamte konnte sich durch einen Sprung zur Seite retten. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug etwa 150 m weiter zum Stehen und wurde gestellt.
2.
Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Daneben kann der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes nicht bestehenbleiben - und zwar auch nicht, soweit er die früheren Mitangeklagten betrifft (§ 357 StPO). Gegenüber der verbotenen Einfuhr tritt der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln zurück, denn dieser stellt lediglich ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Gesamtgeschehens dar ( BGHSt 25, 385; Schmidt in MDR 1978 S. 5 ff [BGH 22.04.1976 - 2 StR 777/75] mit den dortigen Verweisungen).
3.
Die Feststellungen rechtfertigen nicht den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Nötigung. Diesen Schuldvorwurf leitet das Landgericht daraus her, daß der Angeklagte auf den auf der Straße stehenden und Haltezeichen gebenden Zollbeamten zufuhr. Ein solches Verhalten erfüllt in aller Regel den Tatbestand des § 113 StGB. Beim Zusammentreffen mit § 240 StGB ist jedoch § 113 StGB als besonderes Gesetz allein anzuwenden (BGH in VRS 35, 174; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 707/78; siehe auch von Bubnoff in LK, 10. Aufl., § 113 StGB Rdn. 62). Ob im vorliegenden Falle die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 StGB sowie die des besonders schweren Falles im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift gegeben sind, läßt sich den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Das Urteil setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Es ist daher nicht auszuschließen, daß das Gericht sie übersehen hat. Einer weiteren Prüfung dieses Schuldvorwurfs bedarf es jedoch nicht, da der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die übrigen tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen beschränkt hat (§ 154 a Abs. 1 StPO).
4.
Im übrigen läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen sind entgegen der Ansicht der Revision frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß das größere Päckchen Haschisch aus dem geöffneten vorderen rechten Seitenfenster geworfen wurde, bevor die Angeklagte S. das ihr von dem Angeklagten B. überreichte kleinere Päckchen hinauswarf.
5.
Die Strafzumessung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings ist auszuschließen, daß sich die in Wegfall kommende Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Jedoch hat das Landgericht für den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 StGB) eine selbständige Einzelstrafe festgesetzt, ist also von Tatmehrheit ausgegangen. Dies steht im Widerspruch zum verkündeten Urteilstenor und ist auch rechtsirrig. Gemäß § 52 Abs. 1 StGB ist nur auf eine Strafe zu erkennen, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt.
Die hier maßgebende Handlung (das Zufahren auf den auf der Fahrbahn stehenden Beamten) hat der Angeklagte zugleich mit der Einfuhr der Betäubungsmittel und der Steuerhinterziehung begangen. Denn diese beiden Delikte sind zwar beim illegalen Grenzübertritt - wie hier - bereits mit dem Verbringen der Betäubungsmittel ins Inland vollendet ( BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 5 StR 203/73 - S. 4; NJW 1973, 814 [BGH 22.02.1973 - 1 StR 606/72]; Joachimski, 2. Aufl., § 11 BetMG, Anm. 3 c; Pfeil/Hempel/Schiedermair, Betäubungsmittelrecht, § 2 BetMG, Rdn. 17), beendet sind sie jedoch erst, wenn die Betäubungsmittel im Inland "zur Ruhe" gekommen sind, also ihrem Bestimmungsort zugeführt sind (vgl. RGSt 51, 400, 402; 67, 345, 348; 67, 356, 358; BGHSt 3, 40, 44; BGH NJW 1954, 480 [BGH 14.01.1954 - 3 StR 358/53] sowie Urteil vom 19. Juni 1973 - 5 StR 203/73 - S. 5).
6.
In der neuen Hauptverhandlung wird erneut zu prüfen sein, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG vorliegt. Der Wegfall der Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln mit Rücksicht auf einen vorrangigen Deliktstatbestand hindert die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht ( BGHSt 25, 290, 293 ). Ausreichende Feststellungen zu § 11 Abs. 4 Nr. 6 a BetMG enthält das Urteil jedoch nicht.