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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1976, Az.: 2 StR 777/75

Rechtsmittelbefugnis der Eltern eines volljährigen Verurteilten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1976
Aktenzeichen
2 StR 777/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 26.08.1975

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessgegner

Berufsloser Rudolf Peter Sch. aus H., geboren am ... 1953 in T., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. April 1976
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Eltern des Angeklagten, des Arbeiters Matthias Sch. und der Hausfrau I. Sch. geborene P. in H. gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. August 1975 wird verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist am 26. August 1975 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Abgabenordnung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er war zu diesem Zeitpunkt volljährig. Infolgedessen fehlte seinen Eltern die Befugnis, das Urteil gegen ihn selbständig mit einem Rechtsmittel anzugreifen. Das von der Mutter des Angeklagten zugleich auch namens seines Vaters am 31. August 1975 eingelegte, als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel muß deshalb in Anwendung des § 349 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 3 JGG als unzulässig verworfen werden.

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