Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1954, Az.: 3 StR 358/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 358/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 13.11.1952
Rechtsgrundlagen
- § 259 StGB
- § 403 RAbgO
Fundstelle
- NJW 1954, 480-481 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
gewerbsmässiger Steuerhehlerei u.a.
Prozessgegner
1.) den Kraftfahrer Arno Sch. aus F. am M.-Rö., geboren am ... in Re. (T.),
2.) den Kraftfahrer Kurt J. aus F. am M.-B., geboren am ... in F. am M.,
Amtlicher Leitsatz
Der Hehler handelt auch dann seines Vorteils wegen, wenn es ihm darauf ankommt, sich sein bisheriges Einkommen für die Zukunft zu erhalten, sofern er sonst nach den Umständen mit einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage rechnet.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. November 1952, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte Sch. ist vom Landgericht wegen "gewerbsmäßiger Beihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei" in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu fünf Geldstrafen von je 300 DM verurteilt worden.
Gegen den Angeklagten J. hat das Landgericht wegen der gleichen Teilnahme an dem Vergehen der Steuerhehlerei in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 300 DM erkannt.
Ausserdem wurden die zur Beförderung des Schmuggelgutes benutzten beiden. Lastkraftwagen sowie 2.398.000 amerikanische Zigaretten eingezogen, die die beiden Angeklagten auf den beiden Fahrzeugen mit sich führten, als sie bei ihrer letzten Fahrt von Beamten der Zollfahndung gestellt wurden. An Stelle der nicht mehr einziehbaren Zigaretten und Genußmittel, die bei früheren Fahrten befördert worden waren, hat das Landgericht gegen beide Angeklagte verschiedene Wertersatzstrafen verhängt. Schließlich hat es die Veröffentlichung des Urteils angeordnet.
Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des sachlichen Rechts. Beide Rechtmittel, die zusammen erörtert werden können, haben Erfolg.
1.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei setzt nach § 403 RAbgO voraus, daß eine Abgabenhinterziehung hinsichtlich solcher zoll- und steuerpflichtiger Waren begangen wurde, bei deren Absatz der Hehler seines Vorteils wegen mitgewirkt hat. Die Vortat muß nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet sein. Ist sie noch nicht so weit gediehen, so beteiligt sich auch derjenige, der die Beförderung des Schmuggelgutes im Inland vornimmt, an der nicht beendeten Haupttat der Abgabenhinterziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist die Zollhinterziehung nicht schon dann beendet, wenn die Ware die Zollgrenze vorschriftswidrig überschritten hat, sondern erst dann, wenn sie im Inlande zur Ruhe gekommen ist. Das ist der Fall, wenn sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangt ist, an dem sie nach der Vorstellung der Beteiligten vor behördlichem Zugriff geschützt sein soll (BGHSt 3, 40, [44]).
Das Landgericht hat diese Grundsätze nicht beachtet.
Wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt ist, war der Angeklagte Sch. bei dem Transportunternehmer W. in F. am M. beschäftigt, dessen Magirus-Lastkraftwagen er fuhr. W. unterhielt geschäftliche Beziehungen zur "D. Import-Großhandels GmbH" in F. am M., die umfangreiche Schmuggelgeschäfte betrieb. In fünf Fällen, von denen drei jeweils eine fortgesetzte Handlung darstellen, brachte Sch. für die "D." grössere Mengen unversteuerter und unverzollter Genußmittel und Zigaretten nach F. am M., wo sie in einem Garagenraum, der als Schmuggellager verwandt wurde, abgeladen und sofort an unbekannte ausländische Abnehmer weitergeleitet wurden.
Im Falle 1) des Urteils beförderte der Angeklagte Sch. dreimal unverzollte und unversteuerte Schokolade der Marke C. im Gewicht von mindestens 9 t von Mü. nach F. am M.. Zur Sicherung gegen Zoll- und Polizeikontrollen hatte er gefälschte Papiere erhalten. Bei diesen Fahrten begleiteten ihn verschiedene Beauftragte der "D.". die sich in Mü. mit den ausländischen Lieferanten der Schokolade in Verbindung setzten und dafür sorgten, daß der Angeklagte über deren Verkäufer und ihren Lagerort sowie die sonstigen Umstände des Geschäfts nichts Wichtiges erfuhr.
Im Falle 2) des Urteile, fuhr der Angeklagte wiederum zweimal nach Mü., um insgesamt 6.000 kg unverzollten und unversteuerten Rohkaffee nach F. am M. zu befördern. Die charakteristischen Einzelheiten dieser Fahrten entsprachen weitgehenden zu Fall 1) geschilderten Umständen.
Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die Zoll- und Steuerhinterziehung hinsichtlich des Kaffees und der Schokolade im Augenblick der Übernahme dieser Waren schon beendet war oder nicht. Bezogen die an den "D."-Geschäften beteiligten Täter diese Waren in Mü. von Schmugglern, die dort ein nach ihrer Auffassung vor den Zoll- und Steuerbeamten gesichertes Lager unterhielten, das dem weiteren Absatz dienen sollte, so war das Schmuggelgut in Mü. zur Ruhe gekommen. Der Erwerb des Kaffees und der Schokolade durch die in der "D." zusammengeschlossenen Abnehmer erfüllte dann den äusseren Tatbestand der Abgabenhehlerei, die Handlung des Angeklagten Sch. wäre mit Recht als Beihilfe hierzu gewürdigt worden. Ebenso gut konnte es sich bei den ausländischen Verkäufern in Mü. aber um solche Schmuggler handeln, die die eingeschwärzten Genußmittel sofort, nachdem sie darüber verfügen konnten, an vorher gewonnene Abnehmer weiterleiteten, um die Gefahr der Entdeckung zu vermindern. In diesem Fall würde es sich bei der Tätigkeit der F. Abnehmer und der des Angeklagten Sch. um eine Beteiligung an der Abgabenhinterziehung handeln.
Im Falle 3) des Urteils ergeben schon die bisher vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, daß die Vortat nicht beendet war, als der Angeklagte Sch. im Auftrage der "D." im Trümmergelände der A.-Strasse in K. 1.300.000 unversteuerte und unverzollte amerikanische Zigaretten von ein, holländischen Sattelschlepper übernahm und sie auf seinen Magirus-Lastkraftwagen verlud. Diese Zigaretten, hinter Fischkisten versteckt, hatte der Sattelschlepper "unmittelbar von der Grenze" herangebracht. Die weitere Beförderung der Schmuggelware nach F. am M. setzte somit das Vergehen der Abgabenhinterziehung nur fort, da die Ware erst in dem Lager der "D." zur Ruhe kam. Der Angeklagte durfte deshalb in diesem Falle nicht wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei verurteilt werden, sein Tatbeitrag stellte sich vielmehr als Beihilfe zur Abgabenhinterziehung dar.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den Fällen 4) und 5) lassen gleichfalls ausreichende Feststellungen zu der Frage vermissen, ab eine Abgabenhinterziehung beendet war, als die Beteiligung der beiden Angeklagten einsetzte. In diesen Fällen beförderten beide Angeklagte unabhängig von einander im Auftrage der "D." - im Falle 4) durch mehrere aufeinanderfolgende Fahrten - Kaffee und Zigaretten von Ma. nach F.. Auch auf diese Genußmittel waren keine Eingangsabgaben entrichtet worden, als sie die beiden Angeklagten von Franzosen übernahmen, die sie ihnen entweder in einem Verpflegungslager der französischen Besatzungmacht oder unmittelbar auf dem Güterbahnhof übergaben. Das Urteil sagt nichts darüber, ob diese Waren den Beständen der französischen Besatzungsarmee entstammten oder ob sie nur zusammen mit solchen Waren eingeschwärzt worden waren, um ohne Schwierigkeiten an deutsche Abnehmer abgegeben werden zu können, oder ob vielleicht der Kaffee und die Zigaretten zum besseren Schutz gegen deutsche Kontrollen durch deutsche Schmuggler im Machtbereich der Besatzungstruppe gelagert worden waren. Kur im letzten Falle kam eine Bestrafung der beiden Angeklagten wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei in Betracht. Wurde der Kaffee dagegen durch Militärpersonen aus den Beständen der französischen Besatzungsarmee an die Auftraggeber der Angeklagten veräussert, was nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe besonders nahe liegt, so hätten sich die Angeklagten der Beihilfe zur Abgabenhinterziehung schuldig gemacht.
Obwohl beide Angeklagte im Falle 5) während der Fahrt von Ma. nach F. mit ihren Wagen von den Zollbehörden gestellt wurden, läge Beihilfe zur vollendeten Abgabenhinterziehung vor. Selbst dann, wenn bald nach dem Erwerb des zollpflichtigen Besatzungsguts dessen Gestellung durch Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unmöglich gemacht wird, ist die Abgabenhinterziehung rechtlich vollendet, wenn der Täter, etwa ein Beauftragter der "D." der die wäre von Angehörigen der Besatzungsmacht übernommen hat, von vornherein in der Absicht handelt, das Zollgut nicht zu gestellen (4 StR 128/53 vom 22. Oktober 1953) Auch wenn die Abgabenhinterziehung beendet war, als die Angeklagten im Falle 5) des Urteils ihre Fahrzeuge mit den Zigaretten beluden, könnte eine Beihilfe zur vollendeten Abgabenhehlerei in Betracht kommen, wenn ein Beauftragter der Haupttäter am Ladeort der Zigaretten schon die Verfügungsgewalt für die in der "D." zusammengeschlossenen Täter erlangt hatte.
Schon diene Mängel des Urteils, die die äusseren Merkmale der Abgabenhehlerei betreffen, führen zu Deiner Aufhebung.
2.
Aber auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß nach den Feststellungen des Tatrichters beide Angeklagte in allen Fällen wußten, daß die von ihnen beförderten Genußmittel in den freien Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik gelangt waren, ohne daß jemand die Eingangsabgaben entrichtet hatte. Hiergegen bringen auch die Beschwerdeführer nichts vor. Bedenken bestehen dagegen gegen die Annahme des Tatrichters, dass beide Angeklagte gewerbsmässig handelten. Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß der Gehilfe nur dann wegen seiner Teilnahme an der Abgabenhinterziehung oder der Abgabenhehlerei aus dem Gesichtspunkt gewerbsmässigen Handelns nach den § § 401 b Abs. 1, 403 Abs. 2 RAbgO bestraft werden kann, wenn er selbst und nicht nur der Haupttäter gewerbsmässig gehandelt hat (§ 50 Abs. 2 StGB). Daß die inzwischen ausgewanderten Haupttäter, Angehörige einer Großschmuggelbande, in der Absicht handelten sich durch den Absatz zoll- und steuerpflichtiger Genußmittel, für die keine Eingangsabgaben entrichtet worden waren, mindestens für einige Zeit laufende Einnahmen zu verschaffen, kann dem Urteil unbedenklich entnommen werden. Das Urteil enthält aber keine ausreichenden Feststellungen in der Richtung, daß es auch die Absicht der Angeklagten war, sich durch die Unterstützung der Großschmuggler eine solche Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Das Urteil hebt in diesem Zusammenhang sogar noch ausdrücklich hervor, daß beide Angeklagte nicht ihres Vorteils wegen handelten. Das Landgericht hat deshalb auch die Anwendung des § 398 RAbgO abgelehnt. Die Ausführungen hierzu erwecken den Verdacht, daß das Landgericht den inneren Zusammenhang zwischen einem Handeln um des Vorteils willen und einem gewerbsmässigen Handeln verkannt hat.
Die Vorschrift des § 398 RAbgO verwendet den Begriff "seines Vorteils wegen" so, wie er in den Vorschriften der § § 257 und 259 StGB zu verstehen ist. Danach erfüllt dieses Merkmal, wer eine Straftat begeht, um seinem Eigennutz zu dienen. Das Bestreben, seine Lebensverhältnisse zu verbessern muß den Beweggrund für das Handeln des Täters abgeben (RGSt 58, 15). Ein solches Ziel verfolgt auch derjenige, der seine günstige wirtschaftliche Lage durch die Begehung von Straftaten erhalten will, sofern er mit einiger Sicherheit damit rechnet, daß sich sonst seine Lage verschlechtert. In diesem Sinne kann auch in der Abwendung von Nachteilen, deren Eintritt nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, ein Vorteil liegen (vgl. 5 StR 416/52 vom 2. Oktober 1952; KG NJW 1953, 558 Nr. 18) [KG Berlin 04.02.1953 - 1 Ss 356/52 (B)].
Wessen Eigennutz darauf gerichtet ist, sich aus der wiederholten Begehung von Straftaten eine Einnahmequelle von mindestens einiger Dauer zu verschaffen, handelt gewerbsmässig. Ein solcher Täter handelt also auch seines Vorteils wegen, das Ziel seines Handelns ist aber nicht nur eine unter Umständen, einmalige Verbesserung seiner Lebensverhältnisse, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlichen Vorteils, der in einer länger fliessenden Einnahmequelle bestehen muß.
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß die Angeklagten ihres Vorteils wegen handelten, auch wenn sie für ihre jeweiligen Dienstleistungen nur die übliche Entlohnung oder Vergütung erhielten. Es kommt lediglich darauf an, daß die Angeklagten diese Einnahmen erstrebten, obwohl die Einkünfte von der strafbaren Förderung der Schmuggelunternehmungen der "D." abhängig waren. Dies würde bei dem Angeklagten J. der Fall sein, wenn er infolge unzulänglicher Beschäftigungsverhältnisse im Transportgewerbe bei Ablehnung der Fahrten nach Ma. keine oder geringere Einnahmen erzielt hätte. Bei dem Angeklagten Sch. ist die Annahme der Vorteilsbeihilfe gerechtfertigt, sofern für ihn erkennbar war, daß die Aufträge der "D." für seinen Arbeitgeber von solcher Bedeutung waren, daß er seine Entlassung oder Kurzarbeit zu gewärtigen hatte, wenn diese Fahrten unterblieben.
Das Merkmal gewerbsmässigen Handelns wäre erfüllt, wenn beide Angeklagte ihren Tatbeitrag in der Absicht leisteten, gerade durch derartige gegen die Abgabengesetze verstossende Fahrten nicht nur vorübergehende Vorteile zu gewinnen, sondern sich eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu sichern. Eine solche Absicht wäre bei dem Angeklagten J. anzunehmen, wenn er die Fahrten übernahm, weil er infolge der Lage im Transportgewerbe nur durch die Einnahmen aus den "D." Geschäften seine Einkünfte für längere Zeit als gesichert ansah. Bei dem Angeklagten Sch. könnte die Annahme gewerbsmässigen Handelns gerechtfertigt sein, wenn er die Fahrten ausführte, um den Verlust seiner Stellung zu vermeiden, sofern er sonst nur nach längerer Zeit eine neue, ebenso einträgliche Arbeit gefunden hätte. Zu diesen Punkten wird das Landgericht noch weitere Feststellungen treffen müssen. Fehlerhaft ist auch die Entscheidung über die Einziehung des Ford-Lastkraftwagens, den der Angeklagte J. zu den Fahrten nach Ma. benutzte. Zwar ist die Vorschrift des § 401 RAbgO trotz ihres Wortlauts auch dann anwendbar, wenn das Beförderungsmittel nicht dem Täter, sondern einem seiner Gehilfen gehört; das Landgericht hat aber übersehen, daß der Angeklagte J. sein Transportunternehmen nicht allein, sondern zusammen mit einer Elisabeth Schnitzspahn betrieb. Dies hatte auch einen Beitrag zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs geleistet. Das Landgericht hätte deshalb die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftwagen näher prüfen müssen. Die Einziehung eines Fahrzeugs, das im Allein- oder Miteigentum eines unbeteiligten Dritten steht, ist nur dann zulässig und geboten, wenn besondere Verhältnisse eine solche Maßnahme gegenüber dem unbeteiligten Dritten rechtfertigen. Es kann hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 414 RAbgO verwiesen werden, die in den Entscheidungen BGHSt 1, 351 [BGH 09.10.1951 - 1 StR 139/51]; [357]; 2, 311 [314]; 3, 227; 3, 355 niedergelegt ist.
Die übrigen Entscheidungen, insbesondere die Anordnung des Wortersatzes, weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
Das Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben.
Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung in einzelnen oder allen Fällen dazu gelangen, die Angeklagten wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu verurteilen, wird es auch prüfen müssen, ob sich die Angeklagten nicht auch der Beihilfe zum Bandenschmuggel schuldig gemacht haben. Hierzu sei noch auf die Entscheidungen BGHSt 3, 40 und 4, 33 verwiesen.
Der Senat verkennt nicht, daß es mit Rücksicht auf die inzwischen verflossene lange Zeit und die Auswanderung der Haupttäter schwierig sein wird, die in den vorstehenden Ausführungen als notwendig bezeichneten Feststellungen zu treffen. Scheitern alle Versuche, die Frage der Beendigung der Vortat zu klären, so kommt eine Wahlfeststellung zwischen Beihilfe zur Abgabenhehlerei und Abgabenhinterziehung in Betracht (BGHSt 4, 128).