Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1952, Az.: 5 StR 416/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 416/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 07.12.1951
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Oktober 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Entscheidung die Angeklagten K. und R. betrifft.
- II.
Hinsichtlich des Angeklagten H. wird die Revision der Staatsanwaltschaft auf Kosten der Landeskasse verworfen.
- III.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte K. war Platzmeister bei der Firma U.. Als solcher hat er im November 1950 20 kg zusammengefaltete Zinkbleche von dem früheren Mitangeklagten V. gekauft, die dieser gestohlen hatte. Ferner hat er im Januar 1951 Zinkbecher (teilweise auch Zinkhülsen genannt) von einem W. gekauft, die ebenfalls aus einem Diebstahl des V. stammten. Die Zinkbecher wurden beim Ankauf als Aluminium bezeichnet und entsprechend im Trödelbuch eingetragen.
Der Angeklagte H. war Wiegemeister bei der Firma Ro.. An diese Firma hat V. von Anfang Februar bis Anfang Mai 1951 größere Mengen Zinkbecher, die V. gestohlen hatte, verkauft; die Ankäufe hat z.T. der Angeklagte R. vermittelt. Der Angeklagte H. hat die Ware entgegengenommen und abgewogen.
Die Strafkammer hat sowohl die Firmeninhaber Ro. und Unruh als auch die Angeklagten K., H. und R. von der Anklage der Hehlerei freigesprochen. Der Freispruch der Firmeninhaber ist rechtskräftig, gegen den Freispruch von K., H. und R. hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sich auf Verletzung sachlichen Rechts stützt.
A.
Soweit sich die Revision gegen den Freispruch der Angeklagten K. und R. richtet, hat sie Erfolg.
I.
Bei dem Angeklagten K. hat die Strafkammer eine Bestrafung wegen Hehlerei oder Begünstigung abgelehnt, weil sein Vorsatz nicht habe festgestellt werden können, die Bestrafung aus § 18 des Metallgesetzes deshalb, weil der Angeklagte nicht Unternehmer, sondern nur Angestellter gewesen sei.
In beiden Richtungen ist das Urteil von Rechtsirrtum beeinflußt.
Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich eindeutig, daß der Angeklagte H. den Ankauf der Metalle für die Firma Ro. nicht selbständig vorgenommen hat. Er war Wiegemeister und hat die Ware deshalb nur zum Abwiegen entgegengenommen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Angestellter, der für seinen Prinzipal gestohlene Waren entgegennimmt, wegen "Ankaufens" nach § 259 StGB oder aus § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen strafbar sein kann (vgl. BGHSt 2, 262 und 355), liegen also bei ihm nach den bindenden Feststellungen der Strafkammer nicht vor, so daß schon aus diesem Grunde seine Bestrafung wegen Hehlerei ausscheidet. Auch den Begünstigungsvorsatz des Angeklagten hat die Strafkammer mit rechtlich zutreffender Begründung verneint.
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Siemer