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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1973, Az.: 5 StR 203/73

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; Ankunft des Betäubungsmittels am Flughafen; Zollverschluß; Ankunft am Freihafen; Täter der Einfuhr; Beteiligung an der Einfuhr von Betäubungsmitteln; Mittäterschaft bei der Einfuhr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1973
Aktenzeichen
5 StR 203/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg

Redaktioneller Leitsatz

1. Unter Einfuhr nach dem BtMG ist das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, mit anderen Worten in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, zu verstehen.

2. Es handelt sich auch dann um vollendete unerlaubte Einfuhr mit der Ankunft des Betäubungsmittels am Flughafen, wenn das Betäubungsmittel nicht am Flughafen in Empfang genommen wird, sondern unter Zollverschluß zur vorübergehenden Aufbewahrung in einen Freihafen geschafft wird.

3. Wenn das Betäubungsmittel offensichtlich noch nicht an seinem Bestimmungsort angelangt ist, also noch noch "zur Ruhe gekommen" ist, dann ist die unerlaubte Einfuhr noch nicht beendet.

4. Jemand ist auch dann als Täter der Einfuhr anzusehen, der für einen anderen tätig wird, wenn er das Betäubungsmittel im Ausland abschickt, es vom Flughafen in den Freihafen leiten läßt, um es dort abzuholen und dafür eine so hohe Entlohnung erhält, daß man eigentlich von einer Beteiligung ausgehen muß.