Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1973, Az.: 1 StR 606/72
Unerlaubte Einfuhr; Gestellpflicht; Überwachung durch die Zollstelle; Schmuggel über die grüne Grenze; Einfuhrverbot; Einfuhrbeschränkung; Täuschung der Zollbeamten; Verheimlichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 606/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG
- § 46 Abs. 4 AWG
- § 6 Abs. 1 AZO
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 AZO
- § 12 Abs. 3 AZO
- § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG
- § 10 Abs. 5 OpiumG
- § 40 OpiumG
- § 40a Nr. 1 OpiumG
- § 396 RAO
- § 22 Abs. 1 StGB
- § 27 Abs. 1 StGB
- § 1 Abs. 2 S. 2 ZollG
- § 6 ZollG
Fundstellen
- BGHSt 25, 137 - 141
- JZ 1973, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 814-815 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Laut der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes ist unter Einfuhr das Verbringen von Sachen (und Elektrizität) aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet zu verstehen.
2. Die Gestellpflicht ist in den Fällen verletzt, wenn der Täter entweder die Überwachung durch die Zollstelle körperlich umgeht (etwa Schmuggel über die grüne Grenze) oder aber auf dem Zollamtsplatz dem überwachenden Beamten die mitgeführte gestellpflichtige Ware nicht unverzüglich von sich aus vorführt.
3. Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr wird dadurch verwirklicht, daß jemand eine mitgeführte Ware, die unter Einfuhrverbot oder Einfuhrbeschränkung steht, dem Zollbeamten pflichtwidrig nicht angibt.
Die Pflichtverletzung wird ebenso wie beim Steuervergehen nicht erst durch die wahrheitswidrigen Angaben des Täters bei der zollamtlichen Befragung begründet.
4. Unerheblich ist, daß es dem Angeklagten mißlungen ist, die Zollbeamten zu täuschen, weil sie bei einer Durchsuchung des Lkw das Versteck und die Schmuggelware entdeckt haben. Schon durch das Verheimlichen des Betäubungsmittels bei der Ankunft auf dem Zollamtsplatz verwirklicht der Angeklagte den Willen, die Ware nicht zu gestellen. Er vorenthält sie somit wissentlich der Zollbehörde.
Der Begriff Verheimlichen setzt nicht begriffsnotwendig ein Täuschen voraus, wie mit dem Beispiel des Schmuggels über die grüne Grenze gezeigt werden kann. Der Versuch kommt nur ausnahmsweise in Betracht.