Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1979, Az.: 4 StR 707/78
Verhältnis der Nötigung zum Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte; Aufnahme des Vorsatzes als Bestandteil der rechtlichen Bezeichnung der Tat in die Urteilsgründe; Annahme eines minder schweren Falles bei Fahren ohne Fahrerlaubnis über eine besonders kurze Strecke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 707/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 15.09.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Christian I. aus Ha., geboren am ... 1956 in H.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 18. Januar 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. September 1978
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener versuchter Nötigung entfällt, ferner der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im wesentlichen unbegründet. Es ist lediglich zu berichtigen, daß die Verurteilung wegen versuchter Nötigung entfällt, da § 113 StGB beim Zusammentreffen mit § 240 StGB als besonderes Gesetz allein anzuwenden ist (BGH in VRS 35, 174). Außerdem ist in den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch der sich aus den Feststellungen ergebende Vorsatz als Bestandteil der rechtlichen Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO aufzunehmen (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 260 Rdn. 28).
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat ausgeführt, daß die Tat des Angeklagten am 9. März 1978 auf der Bundesstraße bei Bodenwerder am schwersten wiege und daß der Angeklagte hier eine besonders große kriminelle Energie gezeigt habe. Sie hat dann gemäß § 315 Abs. 6 StGB von der Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht und hat für diesen Tatkomplex auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten erkannt. Dabei ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, von welchem Strafrahmen die Kammer ausgegangen ist. Insbesondere ergibt sich nicht, ob das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles geprüft worden ist, obwohl hier angesichts der verhältnismäßig kurzen Fahrstrecke, die der Angeklagte zurückgelegt hat, nachdem er den Entschluß gefaßt hatte, seine Geschwindigkeit auf 25 km/h zu erhöhen, eine Erörterung nahe gelegen hätte. Durch die Anwendung des § 315 Abs. 6 StGB ist diese Prüfung nicht überflüssig geworden. Da bei einer Milderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB eine Änderung des Strafrahmens nur hinsichtlich der Mindeststrafe vorgesehen ist, bleibt dessen Höchstmaß unverändert (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl., § 49 Rdn. 7). Für die Strafzumessung ist daher weiterhin von Bedeutung, ob die Strafe einem Strafrahmen der gemäß § 315 b Abs. 3 StGB im Regelfall bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht, entnommen wird, oder ob man von einem Strafrahmen ausgeht, dessen Höchstmaß fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt (§ 315 b Abs. 3, 2. Alternative). Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer diese Rechtslage verkannt hat, zumal das Strafmaß nach den Erfahrungen des Senats im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen verhältnismäßig hoch ist, war der Strafausspruch aufzuheben.
Die Aufhebung erfaßt auch die Einzelstrafen bezüglich der anderen Straftaten, da nicht auszuschließen ist, daß diese durch die nunmehr aufgehobene höchste Einzelstrafe mit beeinflußt sein können. Soweit bei der erneuten Festsetzung der Einzelstrafen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in Betracht kommen, wird auch auf die Voraussetzungen des § 47 StGB einzugehen sein.
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke