Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1978, Az.: VI ZR 216/76

Haftungsverzicht; Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit; Stillschweigender Haftungsverzicht; Versicherungsschutz; Heimfahrt von der Arbeitsstelle; Möglichkeit eines stillschweigenden Haftungsverzichtes für einfache Fahrlässigkeit; Bitte an den unversicherten Mitfahrer das Steuer eines Kfz zu übernehmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
VI ZR 216/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 09.07.1976
LG Aachen - 07.10.1975

Fundstellen

  • DAR 1978, 249
  • DB 1978, 2358-2359 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit, wenn der Halter eines Kraftwagens bei der gemeinsamen Heimfahrt von der Arbeitsstelle einen ihm unterstellten Arbeitskollegen beauftragte, das Steuer zu übernehmen, obwohl dieser hinsichtlich einer fahrlässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeugs keinen Versicherungsschutz genoß.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit kann stillschweigend vereinbart werden. Dies ist der Fall, wenn der Halter eines Fahrzeuges bei der gemeinsmen Heimfahrt von der Arbeitsstelle einen ihm unterstellten Arbeitskollegen beauftragt, das Fahrzeug zu führen, obwohl dieser hinsichtlich einer fahrlässig verurschten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeugs keinen Versicherungsschutz genießt.

Dazu NJW 1979, 414; DAR 1979, 222; BGH v. 15. 01. 1980, VRS 58, 333.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1978
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 1976 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Der bei der Klägerin versicherte P. wurde am 29. Dezember 1972 bei einem vom Beklagten verursachten Verkehrsunfall verletzt. Die Klägerin - die den Unfall als Wegeunfall (§ 550 RVO) anerkannt hat - nimmt den Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen (in Höhe von 23.103,80 DM) in Anspruch.

2

Der Unfall ereignete sich folgendermaßen: Der Beklagte und P. waren bei der Firma St. GmbH in K. beschäftigt. Sie arbeiteten zusammen mit den Arbeitskollegen Sch. und R. auf einer über 60 km entfernten Baustelle, P. als Kolonnenführer und der Beklagte als Kabelmonteur. R. fuhr einen eigenen Pkw. P., der Beklagte und Sch. hatten sieh zu einer Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen. Da der Beklagte keinen eigenen Pkw besaß, fuhren P. und Sch. abwechselnd. Der Beklagte zahlte als Entgelt für eine Woche Fahrleistung den Spesensatz eines Tages. Die Fahrzeit wurde von der Arbeitgeberin als Arbeitszeit anerkannt und entsprechend entlohnt.

3

Am Unfalltag, dem letzten Freitag vor dem Jahresende, hatten alle vier Betriebsangehörigen sich wie üblich nach Beendigung der Arbeit in Br. getroffen. P. hatte noch die Abrechnungen zu erstellen, wofür ihm pauschal pro Tag zusätzlich eine Arbeitsstunde angerechnet wurde. Hierzu mußte er die Arbeitskollegen befragen. Um diese nicht, warten zu lassen, beauftragte er den Beklagten, seinen, des P., Opel Manta zu steuern. Er selbst nahm auf einem der rückwärtigen Sitze Platz und machte dort jedenfalls zunächst Notizen. Auf der regennassen Fahrbahn geriet das Fahrzeug in einer scharfen Rechtskurve ins Schleudern und stürzte eine Böschung hinab gegen eine Mauer.

4

Die Klägerin vertritt die Ansicht, bei der Unfallfahrt habe es sich nicht um eine "betriebliche Tätigkeit" i.S. von § 637 RVO gehandelt; deshalb seien nach § 1542 RVO Schadensersatzansprüche des P. gegen den Beklagten auf sie übergegangen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

6

Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß die Herbeiführung des Unfalls, bei dem P. als Insasse seines eigener. Fahrzeugs verletzt wurde, dem Beklagten zum (einfachen) Verschulden gereicht. Für die Annahme eines groben Verschuldens bietet der festgestellte Sachverhalt allerdings keinen Anhalt, so daß es keiner Erörterung bedarf, ob die Klägerin die Klage (hilfsweise) auch auf § 640 RVO stützt. Damit, wären etwaige Schadensersatzansprüche des P. gegen den Beklagten gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen. Dabei genoß der Beklagte entsprechend der damaligen Fassung der Versicherungsbedingungen (§ 11 Nr. 3 AKB) als Fahrer keinen Haftpflichtversicherungsschutz, soweit der Halter des Fahrzeugs geschädigt wurde.

8

II.

Übergangsfähige Ansprüche des P. bestünden dann nicht, wenn dem Beklagten der Schutz des § 637 Abs. 1 RVO zur Seite stünde. Das Berufungsgericht meint indessen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Die Unfallfahrt sei kein "innerbetrieblicher Vorgang" gewesen: Die Direktionnbefugnis des P. als Kolonnenführer habe sich nicht auf eine dem Arbeitsverhältnis wesensfremde Leistung, nämlich das Steuern eines privaten Kraftfahrzeugs, erstreckt; P. habe den Beklagten auch nicht angewiesen, sondern nur gebeten, seinen Wagen zu fahren. Der Umstand, daß P. während dieser Fahrt schriftliche Arbeiten für den Betrieb erstellt habe, habe ihr nicht den Charakter einer "betrieblichen Tätigkeit" verliehen.

9

Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß nach der Rechtsprechung der Weg des Arbeitnehmers zu einer selbst auswärtigen Arbeitsstelle und zurück in der Regel keine "betriebliche Tätigkeit" darstellt (Senatsurteile v. 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 = NJW 1956, 1514 = VersR 1956, 589 [BGH 27.06.1956 - VI ZR 252/55] zu § 899 RVO; v. 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201 und v. 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74- - VersR 1976, 539 m.w.Nachw.). Allerdings mag es vor allem bei sehr weit entfernten Baustellen auch so liegen, daß der Transport des Stammpersonals sich als Aufgabe des Unternehmers darstellt, der er entweder durch Einrichtung eines sog. Werkverkehrs gerecht wird oder dadurch, daß er unter Kostentragung den Einsatz von Fahrzeugen einzelner Arbeitnehmer veranlaßt. Auf eine solche Gestaltung könnte hier der Umstand hinweisen, daß die Fahrzeit wie Arbeitszeit entlohnt wurde. Doch wären für eine derartige rechtliche Beurteilung mindestens noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich.

10

Auf diese kommt es jedoch nicht an. Es kann auch offen bleiben, ob die nach dem Beweisergebnis zwar unbefugt aber sicher unter Einsatz seiner dienstlichen Autorität (er wäre mit einer Weigerung "nicht einverstanden gewesen") gegebene Weisung des P., das Steuer zu übernehmen, jedenfalls im Zusammenhang mit der Begründung aus einer von P. noch im Fahrzeug zu erledigenden, möglicherweise freilich ganz geringfügigen dienstlichen Tätigkeit, die Fahrertätigkeit des Beklagten zu einer "betrieblichen" zu machen vermochte. Denn auch falls dem Beklagten nicht der Schutz des § 637 RVO zugute kommt, scheitern hier etwaige Ersatzansprüche des P. gegen ihn ausnahmsweise an einem stillschweigenden Haftungsverzicht, wie im folgenden auszuführen ist.

11

III.

Zwar ist die Rechtsprechung mit der Annahme von stillschweigenden Haftungsausschlüssen zwischen Insasse und Fahrer eines Kraftfahrzeugs immer sehr zurückhaltend gewesen. Insbesondere wurde als Rechtfertigung dafür nicht der Umstand anerkannt, daß die Mitnahme aus "Gefälligkeit" erfolgte (BGHZ 41, 79, 81[BGH 11.02.1964 - VI ZR 271/62] mit Nachw.; Senatsurteile v. 14. März 1961 - VI ZR 115/60 = VersR 1961, 427, 428; v. 10. Dezember 1963 - VI ZR 276/62 = VersR 1964, 239, 240 [BGH 10.12.1963 - VI ZR 276/62] und v. 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 = VersR 1972, 959). Selbst unter Ehegatten wird sogar die Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 1359 BGB) abgelehnt, und zwar auch, soweit die Haftung ebenfalls unter eine Ausschlußklausel der Versicherungsbedingungen fiel (BGHZ 53, 352[BGH 11.03.1970 - IV ZR 772/68];  61, 101, 104 [BGH 18.06.1973 - III ZR 207/71];  63, 51, 57) [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72].

12

Trotzdem rechtfertigen es die festgestellten Umstände des vorliegenden Falles im Ergebnis, so wie das die Revision hilfsweise geltend macht, der Vereinbarung zwischen P. und dem Beklagten über die Führung des Kraftfahrzeugs durch letzteren einen Haftungsverzicht des P. wenigstens bezüglich einfacher Fahrlässigkeit beizulegen. Das Führen eines fremden Kraftfahrzeugs, in dem sich der Halter als Insasse befand, bedeutete zur damaligen Zeit wegen des Deckungsausschlusses ein ungewöhnliches Risiko, das kein Verständiger übernehmen konnte, ohne sich durch einen Haftungsverzicht abzusichern. Wenn das in der Praxis meist nicht geschah, so wohl nur deshalb, weil diese empfindliche Lücke im Versicherungsschutz unter Laien kaum bekannt war. Gleichwohl mochte dieser Umstand allein es noch nicht rechtfertigen, in allen derartigen Fällen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung einen Haftungsverzicht anzunehmen, an den tatsächlich niemand gedacht hatte. Das Hinzutreten besonderer Umstände kann aber im Einzelfall zu einer anderen Beurteilung führen. So hat der erkennende Senat einmal den Bestand von Ansprüchen des Halters als Berechtigtem aus einem Gelegenheitsdienstvertrag gegen den nicht versicherungsgeschützten Fahrer als mit der jenem obliegenden Fürsorgepflicht unvereinbar bezeichnet (Senatsurt. v. 11. November 1969 - VI ZR 71/68 = VersR 1970, 63). P. hatte die Hilfe des Beklagten unter Einsatz seiner dienstlichen Autorität, soweit nicht die angegebenen dienstlichen Belange infrage kamen, nur im eigenen Interesse in Anspruch genommen. Dabei entstand für den Beklagten noch, ein durch besondere Umstände stark erhöhtes Haftungsrisiko.

13

Denn er stand nicht in ständiger Fahrpraxis, war mit dem Fahrzeug nicht vertraut, hatte einen Tag körperlicher Arbeit hinter sich und auch eine wenngleich geringe Menge Alkohol genossen.

14

Hinzu kam die gerade in der Begründung der Anweisung durch P. betonte Verknüpfung mit der ständigen beruflichen Zusammenarbeit, innerhalb der gegenseitige Ersatzansprüche bei Unfällen regelmäßig durch § 637 RVO ausgeschlossen waren. Ganz besonders aber fiel ins Gewicht, daß P. bei einem etwa durch den Beklagten verschuldeten Unfall - anders als der Dienstherr im Fall des vorerwähnten Senatsurteils - ohnehin den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genoß (§ 550 RVO).

15

In Würdigung aller dieser Umstände wäre es von P. - vor allem angesichts seiner Treupflicht als übergeordneter Kolonnenführer - schlechterdings unvertretbar gewesen, wenn er, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, auf einer Heftung des nicht dagegen versicherten Beklagten bestanden hätte. Deshalb erscheint es ausnahmsweise gerechtfertigt, die Abmachung über das Führen des Fahrzeugs durch den Beklagten in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht zu versehen, weil sich P. dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung durch den Beklagten billigerweise nicht hätte versagen können (s. BGHZ 9, 273, 277) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52].

16

Nach allem erweist sich die Klage als unbegründet, weil jedenfalls bei richtigem Verständnis der getroffenen Abmachung die einfache Fahrlässigkeit des Beklagten von vornherein nicht zu übergangsfähigen Ansprüchen führen konnte.

17

IV.

Das landgerichtliche Urteil war im Ergebnis somit wiederherzustellen.

Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt