Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1969, Az.: VI ZR 71/68
Einstandspflichten eines Arbeitgebers bei einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang während einer Dienstfahrt; Annahme eines Mitverschuldens bei einem Verkehrsunfall; Wahl der Sitzordnung im Fahrzeug als zurechenbare Schadensverursachung ; Anrechenbarkeit der Betriebsgefahr eines Kraftwagens ; Anwendung der Grundsätze für die Haftung eines Arbeitnehmers hinsichtlich der Verursachung von Schäden bei Ausführung schadensgeneigter Arbeit; Kriterien für eine angemessene Schadensquotelung; Notwendigkeit einer Beweiserhebung ohne konkreten Antrag der Parteien; Bindungswirkung eines vorangegangenen Strafurteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 71/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 11.01.1968
- LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 2552-2553 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 63-66 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Inwieweit gebietet es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Kraftfahrzeughalters, den angestellten Fahrer gegen Haftpflichtansprüche wegen Tötung oder Verletzung des ständig im Fahrzeug mitfahrenden Halters und Haftpflichtversicherungsnehmers zu sichern?
Redaktioneller Leitsatz
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Kraftfahrzeughalters kann unter Umständen die Versicherung des Fahrers gegen Haftpflichtansprüche wegen Tötung oder Verletzung des permanent im Kfz mitfahrenden Halters und Haftpflichtversicherungsnehmers beinhalten.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 1968 wird zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 327,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.9.1966 an die Erbengemeinschaft nach Ludwig L. bestätigt (Z. I des landgerichtlichen Urteils). Im übrigen wird das vorbezeichnete Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der verstorbene Kaufmann L., Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin, trieb einen Handel mit gebrauchtem Packmaterial. Dazu bediente er sich eines LKW Volkswagen Typ 2/21. Da er seit Jahresende 1964 nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis war, zog er den am ... 1946 geborenen Beklagten, mit dessen Eltern er bekannt war, als Fahrer heran. Dieser war damals als kaufmännischer Angestellter im Papier- und Zeitschriftenhandel seines Vaters tätig. Am ... 1964 hatte er den Führerschein der Klasse 3 erworben. Für seine zusätzliche Tätigkeit bei L., die er mit Erlaubnis seiner Eltern ausübte, erhielt er einen Stundenlohn von 4,- DM, wenigstens aber 24,- DM je Tag und gelegentlich das Mittagessen.
Am 8. April 1965 befuhr der Beklagte im Wagen des L. die Bundesstraße ... bei Se. in Richtung F.. In der Fahrerkabine befand sich rechts außen L. selbst und zwischen L. und dem Beklagten die mit L. befreundete Frau R.. Die durch eine weiße unterbrochene Linie geteilte Fahrbahn war 7 m breit. Es herrschte Nieselregen.
Der Beklagte fuhr hinter dem Pkw des Zeugen Wä. mit einer Geschwindigkeit von 60-65 km/st. Beide hatten eine in der gleichen Richtung sich bewegende, aus marschierenden Soldaten und Kraftfahrzeugen gemischte Kolonne der US-Streitkräfte schon zum Teil überholt, als der Beklagte bemerkte, daß Wä. nach rechts hielt und seine Geschwindigkeit verringerte. Der Beklagte nahm daraufhin eine Vollbremsung vor; er geriet dabei auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem in seinem "Opel Caravan" auf seiner äußersten rechten Fahrbahnseite entgegenkommenden Zeugen W. zusammen. Liederer, der ebenso wie Frau R. und der Beklagte auf die Fahrbahn geschleudert wurde, erlag am 17. April 1965 seinen Verletzungen.
Die Klägerinnen erheben Schadensersatzansprüche auf Grund des von dem Beklagten verursachten Unfalls. Neben der Forderung auf Zahlung eines Betrags von 655,- DM mit Zinsen an die Erbengemeinschaft nach Ludwig L. für entstandene Sachschäden haben sie eine in daß Ermessen des Gerichts gestellte Unterhaltsrente begehrt, die inzwischen verehelichte Zweitklägerin nur für die Vergangenheit und den Fall künftiger Unterhaltsbedürftigkeit.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Er habe gegenüber dem Fahrzeug des Wä. einen ungenügenden Abstand gehalten und sich der Verkehrslage nicht angepaßt.
Der Beklagte meint, daß ihn an dem Unfall kein, allenfalls aber ein ganz leichtes Verschulden treffe. Jedenfalls sei der Unfall durch von L. zu vertretende Umstände wesentlich mitverursacht. Es sei auch nach den Umständen von einem Haftungsverzicht des L. auszugehen. Jedenfalls aber könne der Beklagte nach den Grundsätzen über die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden aus gefahrgeneigter. Arbeit nicht in Anspruch genommen werden.
Das Landgericht hat den Klageansprüchen unter Abweisung im übriger, zur Hälfte stattgegeben, den bezifferten Unterhaltsansprüchen indessen nur durch Zwischenurteil über den Grund. Die Berufung des Beklagten war erfolglos.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Unter Hinweis auf § 528 ZPO verzichtet das Berufungsgericht auf die Prüfung, ob der Rechtsstreit an sich in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gefallen wäre. Dies wird von der Revision zu Recht nicht angegriffen.
II.
1
a)
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe die Zeugin R. zum Beweis für die Behauptung des Beklagten vernehmen müssen, Wä. habe den Beklagten erst kurz vor dem Unfall überholt und deshalb zu starkem Abbremsen gezwungen.
b)
Die Rüge geht fehl.
Der Beklagte kann nicht behaupten, daß er die im Zivilprozeß zu anderen Punkten eingehend vernommene Zeugin R. im gegenwärtigen Verfahren auch zu der Behauptung benannt habe, Wä. habe den Beklagten kurz vor dem Unfall überholt und dann plötzlich abgebremst. Einen solchen Beweisantrag hatte er allerdings im Strafverfahren gestellt, wo er dann späterhin die Berufung zurückgenommen und damit auch auf diesen Beweis verzichtet hat. Aus der Tatsache, daß er sich im Zivilprozeß schließlich im Gegensatz zu seiner Einlassung im ersten Rechtszuge nicht mehr gegen die beweismäßige Verwertung der Strafakten gesträubt, diese vielmehr seinerseits beantragt hat, kann nicht entnommen werden, daß er damit auch auf den im Strafverfahren unter anderen Voraussetzungen gestellten und nicht weiterverfolgten Beweisantritt sich beziehen wollte. Der anwaltschaftlich vertretene Beklagte hätte dies im Berufungsverfahren gegebenenfalls verständlich zum Ausdruck bringen müssen. Damit kann offen bleiben, ob der Hergang, den die Zeugin R. hätte bekunden sollen, mit den für die Revisionsinstanz verbindlichen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vereinbar wäre.
2.
a)
Auf Grund des von ihm festgestellten tatsächlichen Verlaufs geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat, denn er habe den Verkehr nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit beobachtet und seine Fahrweise nicht auf ihn eingestellt, vor allem keinen hinreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Dazu erwägt das Berufungsgericht insbesondere, daß der Beklagte die die rechte Straßenseite einnehmende Militärkolonne schon teilweise überholt und damit bemerkt hatte. Angesichts der Straßenbreite von nur 7 m hätte er auch voraussehen können, daß Wä. bei Gegenverkehr eine weitere Überholung der Militärkolonne nicht unternehmen werde. Mit Gegenverkehr habe der Beklagte aber rechnen müssen und ihn auch erkennen können. So habe es den Beklagten bei der gebotenen Aufmerksamkeit also nicht überraschen können, wenn Wä. seine ursprüngliche Geschwindigkeit von 40-50 km/st verkehrsgemäß auf die mäßige Geschwindigkeit des Militärfahrzeugs vor ihm verringert habe. Auch auf die ungünstigen Witterungsverhältnisse und die ungünstige Verkehrslage könne sich der Beklagte nicht zu seiner Entlastung berufen. Diese hätten für ihn vielmehr ein Anlaß sein müssen, Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand auf die sich daraus ergebenden Gefährdungsmöglichkeiten einzurichten.
b)
Diese Erwägungen, denen die Revision im einzelnen nichts entgegenhält, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie tragen nicht nur den Schuldvorwurf des Berufungsgerichts gegen den Beklagten überhaupt, sondern auch die weitere, im wesentlichen tatrichterliche Würdigung, daß dem Beklagten nicht leichte Fahrlässigkeit, sondern "schwere Schuld" anzulasten sei.
III.
Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht ein eigentliches Mitverschulden des L. oder eine Mitverantwortung nach dem Straßenverkehrsgesetz.
1.
Das Berufungsurteil nimmt keine Stellung zu der Frage, ob L. mit einem Sicherheitsgurt angeschnallt war. Dazu hatte es keinen Anlaß, weil der Beklagte vor dem Tatrichter hierauf einen Mitverschuldenseinwand nicht gestützt hatte und auch kein Grund zu weiterer Aufklärung gemäß § 139 ZPO bestand. Wenn daher die Revision erstmals ein Mitverschulden des L. daraus herleiten will, daß dieser keinen Sicherheitsgurt verwendet habe, so verkennt sie die der Instanz gezogenen Grenzen. Die sachliche Frage, ob ein Verzicht auf den Gurt zum Mitverschulden gereichen konnte, ist daher hier nicht zu entscheiden.
2.
a)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß das vom Beklagten gesteuerte Fahrzeug mit drei Sitzplätzen im Führerhaus ausgestattet war, und daß der Beklagte durch die neben ihm sitzende Frau R. nicht behindert worden ist. Die Revision meint, es habe gleichwohl ermittelt werden müssen, ob L. auch ohne die Mitnahme der Frau R. an der gleichen Stelle des Fahrzeugs gesessen hätte und daher in gleicher Weise verletzt worden wäre.
b)
Die Rüge geht fehl, weil die erst nachträglich durch eine zufällige Entwicklung für den Unfallverlauf bedeutsam gewordene Wahl der Sitzordnung im Fahrzeug keine dem L. zurechenbare Schadensverursachung darstellen könnte.
3.
Die Revision geht schließlich fehl in ihrer Annahme, daß sich L. und damit seine Hinterbliebenen gegenüber dem Beklagten die Betriebsgefahr des Kraftwagens anrechnen lassen müßten.
Die Verursachungsbeiträge von Fahrer und Halter eines Fahrzeugs werden regelmäßig gleichermaßen durch die Betriebsgefahr geprägt, weshalb beide ihm Rahmen der Abwägung Dritten gegenüber eine Haftungseinheit bilden, also gesamtschuldnerisch auf die gleiche Quote haften. Daher bildet die Betriebsgefahr im Rahmen ihres internen Ausgleichs kein sinnvolles Abwägungselement. Soweit der unfallursächliche Betrieb des Fahrzeugs so wie hier allein den wirtschaftlichen Interessen des Halters dient, handelt es sich nicht um eine Frage der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, sondern um das arheitsrechtliche Problem der Haftung für Schäden aus gefahrgeneigter Arbeit, das vom Berufungsgericht nicht verkannt worden ist.
4.
Auf die übrigen Gesichtspunkte, unter denen der Beklagte vor dem Tatrichter ein Mitverschulden des L., das die Klägerinnen sich entgegenhalten lassen müßten (§ 846 BGB), herzuleiten versucht hat, kommt die Revision nicht zurück. Das Berufungsurteil läßt, soweit es sie nicht anerkennt, keinen Verstoß gegen Denkgesetze und sachliches Recht erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit daß Berufungsgericht eine einen Kilometer vor der Unfallstelle erfolgte Mahnung des L. zum "Langsamtun", die es feststellt, für ausreichend erachtet, und erwähnt, daß ein Einwirken auf den Fahrer in einer Gefahrensituation erfahrungsgemäß die Gefahr hätte erhöhen können.
IV.
Mit Recht wendet deshalb das Berufungsgericht die Grundsätze an, welche im Arbeitsrecht für die Haftung des Arbeitnehmers entwickelt worden sind, der bei Ausführung schadensgeneigter Arbeit Schäden verursacht. Es erwägt dazu, daß es sich um eine länger dauernde, die wesentliche Arbeitskraft des Beklagten in Anspruch nehmende Dienstleistung gehandelt habe, nicht um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. L. habe den Beklagten mit Fahrdiensten betraut und dadurch das Risiko geschaffen. Er sei im Stande gewesen, dieses - etwa durch den Abschluß einer entsprechenden Versicherung - am ehesten zu beherrschen.
1.
In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Berufungsgericht zu einer Halbierung des Schadens. Es erwägt: dem Beklagten falle nicht leichteste. Schuld zur Last, welche als solche hinter der Risikozurechnung an den Arbeitgeber völlig zurücktrete. Der Beklagte habe nicht nur die von einem Durchschnittsfahrer zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen, sondern auch die ihm persönlich mögliche; er habe jedem einleuchtende Verkehrsregeln mißachtet und naheliegende einfache Überlegungen nicht angestellt. Bei diesem schweren Verschuldensgrad könnten die aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers begründeten und heranzuziehenden Umstände, nämlich die bescheidenen Vermögensverhältnisse des Beklagten, sein Lebensalter von erst 19 Jahren und der geringe Arbeitslohn nicht erheblich zu Gunsten des Beklagten wirken.
2.
Diese im wesentlichen im tatrichterlichen Bereich liegenden Erwägungen werden an sich von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
a)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte, wie von ihm mit Zeugnis seines Vaters Engelbert K. unter Beweis gestellt, L. "in Obhut gegeben" gewesen sei. Insoweit mußte sich indessen das Berufungsgericht zu einer Beweiserhebung nicht veranlaßt sehen. Der Beklagte hat dieses angebliche "in Obhut geben" nur insoweit gelegentlich in seinem schriftsätzlichen Vortrag substantiiert, als der Vater des Beklagten L. gebeten haben solle, "auf den Jungen aufzupassen". Daraus konnte sich aber für L. insoweit allenfalls eine verstärkte Verpflichtung ergeben, den Beklagten, wie dies bei einem jugendlichen Fahrer ohnehin nahe lag, in angemessener Weise zu vorsichtigem Fahren anzuhalten. Daß L. diese Pflicht nicht versäumt hat, hat das Berufungsgericht in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt.
b)
Die Revision rügt aus dem selben Grunde zu Unrecht, daß das Berufungsurteil das jugendliche Alter des Beklagten und die Tatsache, daß er den Führerschein erst seit einem Jahr besaß, nicht in Betracht gezogen habe. Das Berufungsgericht hat diese Umstände erkennbar bei seinen Erwägungen berücksichtigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß das Verschulden des Beklagten schwer wiege, weil er auch die ihm persönlich mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
c)
Schließlich spricht nichts für die Vermutung der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es ohne jegliche Bindung an das Strafurteil zu entscheiden habe. Das Berufungsgericht führt allerdings aus, dem Beklagten sei schon im Strafurteil gesagt worden, daß sich seine Fahrlässigkeit als schwer erwiesen habe. Dem läßt sich aber nur entnehmen, daß sich das Berufungsgericht die Stellungnahme des Strafrichters - indessen nicht ohne eigene Würdigung im einzelnen - zulässigerweise zu eigen gemacht hat.
3.
Die Revision rügt aber zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht prüft, inwieweit L. durch die ihm als Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht gehalten war, dem Beklagten gerade gegen diejenige Inanspruchnahme, welche den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, vorsorglich abzusichern. Das angefochtene Urteil prüft und verneint ohne Rechtsfehler nur die Pflicht zur Eingehung einer Kaskoversicherung. Es führt zutreffend aus, daß dazu jedenfalls bei einem Zeitwert des Fahrzeugs von 600 DM kein Anlaß bestanden hat; damit ist die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des halben Sachschadens gegenüber der Erbengemeinschaft rechtlich nicht zu beanstanden. Die praktisch wichtigere Frage, inwieweit der Beklagte gegen die ihm aus einer Verletzung des Halters L. selbst drohende Haftpflicht geschützt werden mußte und konnte, hat es trotz dem Hinweis des Beklagten ungeprüft gelassen.
In diesem Zusammenhang ist wesentlich, daß sich der Beklagte als Fahrer des von L. für seine Geschäftsfahrten benutzten Fahrzeugs versicherungsrechtlich in einer sehr ungünstigen Lage befand. Geht man mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts, welches in seinem Urteil diese Umstände vernachlässigt, entsprechend dem Vortrag des Beklagten davon aus, daß der Beklagte praktisch täglich, wenngleich möglicherweise nicht im Rahmen eines angemeldeten Arbeitsverhältnisses, den Wagen des L. auf Geschäftsfahrten steuerte, wobei L. selbst ständig Insasse des Fahrzeugs war, dann trug er ein Risiko, das kein verständiger Kraftfahrer ohne besonderen Versicherungsschutz übernehmen sollte. Bei jedem von ihm verschuldeten Unfall mußte vor allem auch eine Verletzung oder Tötung des L. gewärtigt werden. Wegen der daraus möglicherweise erwachsenden hohen Haftpflichtansprüche war der Beklagte nicht gedeckt, weil gemäß § 14 Ziff. 3 AKB der Haftpflichtversicherer des L. gegenüber dem Beklagten als mitversichertem berechtigtem Fahrer für Ansprüche des Versicherungsnehmers und Halters L. nicht einzustehen hat.
In dieser Lage konnte es die Fürsorgepflicht des L. als Arbeitgeber nahelegen, daß er das ihm Zumutbare unternehme, um den Beklagten vor diesem besonderen Risiko zu bewahren. Diese Erwägung drängte sich vor allem deshalb auf, weil der Beklagte ein Jugendlicher mit mindestens zeitlich sehr beschränkter Fahrpraxis war, und weil er, ohne Berufskraftfahrer zu sein, erst von L. zu einer Tätigkeit veranlaßt worden war, die ein solches sonst nur für einen Berufskraftfahrer typisches Dauerrisiko mit sich brachte. Dabei konnte von ihn anders als bei einem Berufskraftfahrer ohne besonderen Anhalt nicht vorausgesetzt werden, daß er eine diesem Risiko vorbeugende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte oder, sich auch nur der Möglichkeit und Gebotenheit eines solchen Versicherungsschutzes bewußt war. Für die Revision muß ferner mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, daß diese Sachlage L. bekannt oder doch bei der durch seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gebotenen Sorgfalt erkennbar war. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch dem vom Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag, er sei L. von seinem Vater mit der Aufforderung, "auf den Jungen aufzupassen", besonders anvertraut worden, eine selbständige Bedeutung zukommen.
Wieweit in dieser besonderen Hinsicht die Fürsorgepflicht des L. ging, hängt von der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der festgestellten und der erforderlichenfalls noch zusätzlich festzustellenden Umstände ab. Jedenfalls kamen mehrere Maßnahmen in Frage, weiche ohne für L. unzumutbare Opfer die besondere Haftungsgefahr für den Beklagten mindern oder ausschließen konnten.
Zwar brauchte L. nicht zugemutet zu worden, daß er sich von vornherein damit abfand, jede auch noch so leichtfertige Schädigung durch den Beklagten auf sich zu behalten. Wohl aber kam es in Frage, daß er dem Beklagten insoweit zu einem angemessenen Versicherungsschutz verhalf oder doch ihn zur Beschaffung eines solchen anhielt. Ein solcher Versicherungsschutz war in mehrfacher Weise denkbar. Einmal konnte für den Beklagten eine besondere Berufshaftpflichtversicherung eingegangen werden, die die durch die Haftungsausschlüsse in der KFZ-Haftpflichtversicherung bedingten Deckungslücken ausfüllte. Zum anderen konnte L. selbst eine Insassenunfallversicherung für sein Fahrzeug eingehen. Eine solche ist zwar, wie die Klägerinnen an sich richtig bemerken, von Hause aus nicht dazu bestimmt, Haftpflichtansprüche gegen den angestellten Fahrer abzuwenden oder zu mindern. Sie kann aber, vor allem weil insoweit die Vorschrift des § 67 VVG nicht eingreift, diesem Zwecke dienstbar gemacht werden, was in der Praxis häufig geschieht (vgl. etwa den vom LAG München VersR 1960, 166 entschiedenen Fall); dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob Haftpflichtansprüche eines Dritten oder solche des Halters und Versicherungsnehmers selbst in Frage stehen.
Daß die Verschaffung eines solchen Versicherungsschutzes für den Beklagten L. zumutbar war, läßt sich jedenfalls nicht durch die Grundsätze ausschliesen, nach denen der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 111, 118) [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] eine Pflicht des Halters dem Fahrer gegenüber verneint hat, eine Kaskoversicherung einzugehen. Abgesehen von der Frage, inwieweit auch hier eine Entlastung des schuldigen Fahrers wirksam erreicht werden kann, ist daß Risiko, gegebenenfalls für den Wert eines Personenkraftwagens der Mittelklasse unter den bei gefahrgeneigter Arbeit geltenden Regeln der Haftungserleichterung aufkommen zu müssen, überschaubar; die hier drohende Ersatzpflicht ist auch für einen Berufskraftfahrer mit bescheidenerem Einkommen jedenfalls nicht ruinös, wie dies die Haftung für die Verletzung oder Tötung eines mit nicht unerheblichen Unterhaltsverpflichtungen belasteten Geschäftsmannes werden kann.
Eine aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht entspringende Verpflichtung des L., um einen angemessenen Versicherungsschutz des Beklagten besorgt zu sein, konnte sich allerdings, soweit nur seine eigenen Ersatzansprüche in Frage standen, nur ergeben, wenn er gesonnen war, gegebenenfalls gegen den Beklagten Ersatzansprüche zu erheben, die dieser Versicherungsschutz gedeckt hätte. Hatte er diese Absicht zunächst nicht, dann setzte er sich unzulässigerweise in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten (§ 242 BGB), wenn er gleichwohl Ersatzansprüche gegen den Beklagten erhob, gegen welche dieser gegebenenfalls durch den sonst zu veranlassenden Versicherungsschutz gedeckt gewesen wäre. Daß für seine Hinterbliebenen ein Gleiches gilt, ergibt die mindestens rechtsähnliche Anwendung der Vorschrift des § 846 BGB.
Da das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte nicht beachtet hat, kann seine Entscheidung in diesem Punkt keinen Bestand haben. Soweit die erneute Sachprüfung ergeben sollte, daß Li. - vorbehaltlich eines stillschweigenden Haftungsverzichtes, der gegebenenfalls auch seine unterbaltsberechtigten Hinterbliebenen binden müßte - durch seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht gehalten war, auf einen angemessenen Versicherungsschutz des Beklagten hinzuwirken, könnten vorweg gegen den Beklagten solche Ansprüche nicht erhoben werden, von denen ihn dieser Versicherungsschutz entlastet haben würde (Vgl. hierzu die Rechtsprechung, welche für die Haftpflichtbelastung des angestellten Fahrers Dritten gegenüber in Fällen entwickelt worden ist, in denen der Arbeitgeber schuldhaft oder auch befugtermaßen eine Haftpflichtversicherung nicht eingegangen war, insbesondere AP BGB § 611 "Haftung des Arbeitnehmers"
Nr. 29 Urt. d. BAG v. 21.6.63 - 1 AZR 386/62
Nr. 37 Urt. d. BAG v. 18.1.66 - 1 AZR 247/63
Nr. 39 Urt. d. BAG v. 9.8.66 - 1 AZR 473/65).
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend
Dunz