Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1976, Az.: 3 StR 155/76
Freispruch vom Vorwurf des Mordes wegen eines vorliegenden Zustands der Zurechnungsunfähigkeit; Beeinträchtigung des Bewusstseins und der Selbstkontrolle infolge des Genusses von Alkohol ; Vorliegen eines Rauschzustands
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 155/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 18.11.1975
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 26, 363 - 367
- MDR 1976, 855-856 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1901-1902 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Bankangestellter Rudolf R. aus D., geboren am ... 1929 in H.
Amtlicher Leitsatz
- a)
§ 330 a StGB ist nur anwendbar, wenn der Zustand des Täters nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist.
- b)
Für den äußeren Tatbestand der Vorschrift ist es unerheblich, aus welcher Richtung und mit welchem Gewicht neben dem Rauschmittelgenuß andere Ursachen zu der Entstehung des Rausches beigetragen haben.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayer, Neifer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Schwurgericht - vom 18. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes mit der Begründung freigesprochen, es sei nicht auszuschließen, daß der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB a.F.), in dem er sich in der Endphase seiner Tat befand, schon bei deren Beginn vorgelegen habe. Auch ein Vergehen des Vollrausches (§ 330 a StGB) hat es nicht für nachgewiesen erachtet, weil nicht festzustellen sei, daß der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit "in erster Linie Resultat des genossenen Alkohols war" (UA S. 107).
Die Staatsanwaltschaft macht mit der Revision Verletzungen des sachlichen und des Verfahrensrechts geltend. Das Rechtsmittel hat aufgrund der Sachbeschwerde Erfolg. Die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen es die Anwendung auch des § 330 a StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Die genannte Vorschrift soll den Gefahren entgegenwirken, die sich für die Gesamtheit der Rechtsgüter und damit für jedes einzelne von ihnen durch die Beeinträchtigung des Bewußtseins und der Selbstkontrolle infolge des Genusses von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln ergeben. Wer sich durch solchen Genuß schuldhaft in einen Rausch versetzt, infolgedessen - zumindest nicht ausschließbar - zurechnungsunfähig (jetzt: schuldunfähig) wird und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, kann zwar nicht wegen dieser Tat, muß dann aber nach dem Auffangtatbestand des § 330 a StGB bestraft werden. Eine der Hauptschwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschrift ergibt sich daraus, daß in vielen Fällen, in denen Alkoholkonsum eine Rolle spielt, auch andere Ursachen zu der Entstehung des Zustandes der Schuldunfähigkeit beigetragen haben. Die Bedeutung solcher weiterer Ursachen für die rechtliche Beurteilung im Einzelfall ist in zahlreichen Entscheidungen und Äußerungen im Schrifttum Gegenstand unterschiedlicher Erwägungen, die vielfach, möglicherweise auch im vorliegenden Fall, Anlaß zu Mißverständnissen gewesen sind.
2.
Bei dem Zusammentreffen anderer Ursachen mit der Ursache Alkoholgenuß müssen zwei Fragen deutlich voneinander geschieden werden. Zunächst bedarf es einer Prüfung, ob die Ursache Alkohol überhaupt in der Weise wirksam geworden ist, daß die Schuldunfähigkeit des Täters auf einen "Rausch" i.S. des § 330 a StGB zurückgeführt werden kann. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Zustand des Täters nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 330 a Rn 3, Lay in LK 9. Aufl. § 330 a Rn 24; vgl. auch Lackner, StGB 10. Aufl. § 330 a Anm. 2); andernfalls fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal. Die dahingehende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BayObLG VRS 15, 202) ist auch vom Bundesgerichtshof (BGHSt 22, 8, 10; vgl. dazu Willms, LM § 330 a Nr. 19; ferner BGH, Urteil vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 586/73 - bei Martin, DAR 1974, 113, 117) als richtig anerkannt worden. Ihr wollen ersichtlich auch Schönke/Schröder (StGB, 17. Aufl. § 330 a Rn 9) und das Kammergericht (NJW 1972, 1529) folgen, wenn sie - unter Berufung auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bzw. auf die dort für zutreffend erklärte des Bayerischen Obersten Landesgerichts - ausführen, der Täter müsse "in erster Linie" durch das Rauschmittel in den Zustand der Schuldunfähigkeit geraten sein.
3.
Erst wenn feststeht, daß der Täter durch einen auch auf berauschende Mittel zurückzuführenden Rausch in den - zumindest nicht ausschließbaren - Zustand der Schuldlosigkeit geraten ist, stellt sich die zweite Frage, ob das Wirksamwerden auch anderer Ursachen die Anwendung des § 330 a StGB hindert. In der Rechtsprechung hat das Reichsgericht zunächst den Standpunkt vertreten, das Rauschmittel müsse die einzige Ursache des Rausches gewesen sein (RGSt 70, 85, 87). Heute ist indes allgemein anerkannt, daß das Mitwirken anderer Ursachen die Bestrafung nach § 330 a StGB nicht von vornherein ausschließt. Dabei wirkt in der Begründung häufig noch die in der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1938 Nr. 190; RGSt 73, 132) getroffene Unterscheidung nach inneren, in der Person des Täters angelegten Mitursachen und solchen, die als von außen auf den Täter einwirkend die Anwendbarkeit des § 330 a StGB ausschließen sollten, nach. Noch in der Entscheidung NJW 1975, 2250 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unentschieden gelassen, ob in den Fällen, in denen die Schuldunfähigkeit des Täters auf einem Zusammenwirken des Alkohols mit einem unverschuldeten, von außen kommenden Ereignis beruht, die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens oder nur seine Schuld zu verneinen ist.
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß es für den äußeren Tatbestand des § 330 a StGB unerheblich ist, ob der Rausch (Alkoholrausch oder durch sonstige berauschende Mittel bewirkter Rausch) schon allein durch die Menge des genossenen Rauschmittels entstanden ist oder ob das Rauschmittel nur deshalb zur - zumindest nicht ausschließbaren - Schuldunfähigkeit des Täters geführt hat, weil andere Ursachen, mögen sie in der Person des Täters angelegt sein oder von außen hinzutreten, dabei mitgewirkt haben. Nach allgemein für die Kausalität geltenden Grundsätzen kann es weder auf die Qualität der einzelnen mitwirkenden Ursachen noch auf ihren quantitativen Anteil an dem schließlich bewirkten Erfolg, dem Rausch und damit der Schuldunfähigkeit, ankommen (Lay in LK, 9. Aufl. § 330 a Rn 25; vgl. auch Cramer in Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 330 a Rn 9). In diesem Sinne muß schon die Entscheidung BGHSt 22, 8 verstanden werden, wie Willms a.a.O. zutreffend dargelegt hat; auf sie berufen sich mit Recht auch Lay und Cramer a.a.O. Die Mitursächlichkeit anderer Umstände als des Rauschmittelgenusses für den schließlich eingetretenen Zustand der - möglicherweise nur nicht ausschließbaren - Schuldfähigkeit führt somit nur dann zur Verneinung des äußeren Tatbestandes des § 330 a StGB, wenn dieser Zustand sich nicht mehr als Rausch darstellt.
4.
Herkunft, Stärke und Wirkungsweise mitursächlicher Faktoren sind dagegen bei der Prüfung des Verschuldens des Täters von maßgebender Bedeutung. Ob jemand den Eintritt des Vollrausches, in dem er eine rechtswidrige Tat begangen hat, vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen, hängt weitgehend von dem Kennen oder Kennenmüssen jener Umstände ab. Hier hat die Unterscheidung zwischen von außen einwirkenden Einflüssen und Besonderheiten, die in der Person des Täters angelegt sind, ihre Berechtigung. Krankheiten und konstitutionelle Schwächen, welche die Wirkung von Rauschmitteln verstärken, können von demjenigen, der solche Mittel zu sich nimmt, eher berücksichtigt werden als von außen kommende Mitursachen. Deren Wirksamwerden wiederum kann ihm nur dann vorgeworfen werden, wenn er sie bereits während des Rauschmittelgenusses kannte oder doch mit ihrem Hinzutreten rechnen mußte. Es bedarf deshalb stets einer sorgfältigen Prüfung, inwieweit die im Einzelfall festgestellten mitwirkenden Faktoren von dem Täter bei seinem Entschluß, berauschende Mittel zu sich zu nehmen, hätten in Betracht gezogen werden müssen. Nur wenn er erkannt hat oder nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte erkennen können, daß sein Rauschmittelgenuß im Zusammenwirken mit den sonstigen Umständen zu einem seine Schuldunfähigkeit bedingenden Rausch führen werde, kann er nach § 330 a StGB bestraft werden (BGH GA 1966, 375, GA 1967, 281, Urteile vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65, vom 16. September 1966 - 4 StR 280/66, vom 9. September 1975 - 5 StR 335/75).
5.
Das Schwurgericht hat die dargelegten Rechtsgrundsätze ersichtlich verkannt. Einen Fall, in dem trotz des festgestellten hohen Blutalkoholwertes von um 3 %o zur Tatzeit ein Rausch i.S. des § 330 a StGBüberhaupt nicht vorgelegen hätte, nimmt es nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - an, obwohl auf UA S. 94 davon die Rede ist, daß nach dem Verströmen der affektiven Aufwallung, in welcher der Angeklagte seine Frau erdrosselt hatte, "nunmehr die Wirkung des Alkohols über ihn" hereingebrochen sei. Denn an anderer Stelle (UA S. 75) heißt es, bei dem Angeklagten habe ein "zumindest mittelgradiger, möglicherweise auch schon schwerer Rausch" vorgelegen. Die Gründe, mit denen das Schwurgericht gleichwohl die Anwendung des § 330 a StGB abgelehnt hat, stehen mit den oben angestellten Erwägungen nicht in Einklang. Weder kommt es darauf an, ob die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten "in erster Linie" Resultat des genossenen Alkohols war (UA S. 107), noch muß die Mitursache Alkohol "vorrangig" gewesen sein oder eine "herausragende Stellung" eingenommen haben (UA S. 108). Das Schwurgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob der Angeklagte hätte voraussehen sollen und können, daß er durch das Zusammenwirken seines Alkoholgenusses mit seinen körperlichen und psychischen Beschwerden und den sich noch während des Trinkens steigernden ehelichen Auseinandersetzungen schließlich in einen seine Zurechnungsfähigkeit - zumindest möglicherweise - ausschließenden Zustand geraten werde. Eine solche Prüfung ist - von der Rechtsansicht des Schwurgerichts her folgerichtig - unterblieben.
6.
Die dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Entscheidung mehr. Indes könnte sich für das nunmehr mit der Sache befaßte Schwurgericht die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen. Gegebenenfalls mit seiner Hilfe wird vorab die Frage der Schuldfähigkeit erneut eingehend zu prüfen sein. Dabei wird das Gericht nicht aus dem Auge verlieren dürfen, daß die Frage, welche rechtlichen Ansprüche an die Selbstbeherrschung des Täters zu stellen sind, als Rechtsfrage allein von ihm zu beantworten und die Schuldfähigkeit im Blick auf die konkrete Tat zu beurteilen ist. Bei Tötungsdelikten, die eine elementare sittliche Norm und das wertvollste Rechtsgut schlechthin verletzen, sind die Anforderungen höher, die an das Hemmungsvermögen des Täters im Namen der Rechtsordnung gestellt werden müssen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 5. Juli 1968 - 5 StR 266/68 - S. 5/6; BGH, Urteil vom 25. September 1974 - 3 StR 143/74).
Mayer
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg