Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.09.1975, Az.: 5 StR 335/75
Vorsätzlicher Vollrausch; Versetzen in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit durch Alkoholgenuss; Verstärkung der Wirkung des Alkohols durch Wut, Zorn und Erregung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.09.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 335/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 25.11.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Kraftfahrer Hermann P. aus G., geboren am ... 1948 in H.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. September 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus H. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 25. November 1974 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf zu Punkt 3 der Anklageschrift freigesprochen worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil des Schwurgerichts an, soweit es den Angeklagten von dem Vorwurf freispricht, sich im Fall 3 der Anklage des versuchten Mordes schuldig gemacht zu haben, als er aus Wut auf den Gastwirt J. schoß.
Sie rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 330 a StGB.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Schwurgericht meint, den Angeklagten nicht wegen Vollrausches verurteilen zu können, weil er sich "nicht allein durch Alkoholgenuss in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat". Der Angeklagte, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von ca. 3 g %o hatte, sei bei dem als versuchten Totschlag gewürdigten Schuß auf Jeske entweder zurechnungsunfähig gewesen, weil er "durch die vorausgegangene Schlägerei mit Fischer so sehr in Wut, Zorn und Erregung" geraten sei, daß "sich die Wirkungen des Alkohols so sehr verstärkten, daß ... bei dem Angeklagten das Hemmungsvermögen und somit die Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht zu handeln, aufgehoben" wurden (UA S. 15), oder dieser Zustand sei eingetreten, weil die ihm von Jeske beigebrachte schmerzhafte Verletzung in der linken Hand ihn in Wut versetzt habe, so daß sich die Wirkung des Alkohols dadurch bis zur Zurechnungsunfähigkeit gesteigert habe (UA S. 16).
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des äußeren Tatbestandes des § 330 a Abs. 1 StGB verkannt hat. Ereignisse, die nur dazu führen, daß der Angeklagte in Erregung gerät und dadurch in Zusammenhang mit dem Alkohol zurechnungsunfähig wird, stehen der Anwendbarkeit des § 330 a Abs. 1 StGB nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Täter infolge Alkoholgenusses in Verbindung mit der Erregung, in die er durch eine Schlägerei mit seinem (späteren) Opfer geraten war, wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65; Urteil vom 16. September 1966 - 4 StR 280/66 = NJW 1967, 298; Urteil vom 4. Oktober 1966 - 5 StR 413/66). So liegt es hier. Die Erregung des Angeklagten beruhte nach den Feststellungen darauf, daß er infolge des übermäßigen Alkoholgenusses der affektiven Belastung durch die tätlichen Auseinandersetzungen nicht gewachsen war (UA S. 14, 15, 16). Diese Erregung war deshalb kein vom Rausch völlig unabhängiges, "von außen kommendes" Ereignis. Bei dieser Sachlage geht der Hinweis des Urteils auf BGHSt 22,8 (10/11) fehl.
Für den subjektiven Tatbestand kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte die Ursache für die ihn erregenden Auseinandersetzungen "schuldhaft in vorwerfbarer Weise gesetzt hat". Entscheidend ist vielmehr, ob er voraussehen konnte, daß er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern würde (BGH Urteil vom 27. April 1966 - 2 StR 6/66 = GA 1966, 375; Urteil vom 4. Oktober 1966 - 5 StR 413/66; Urteil vom 16. September 1966 - 4 StR 280/66 = NJW 1967, 298).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann