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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1965, Az.: 2 StR 331/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1965
Aktenzeichen
2 StR 331/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 07.05.1965

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Volltrunkenheit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 13. Oktober 1965 in der Sitzung vom 24. November 1965,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 7. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

2

Die Rüge, die Strafkammer hätte nicht ohne nochmaliges Befragen des Angeklagten davon ausgehen dürfen, daß er sich der Überempfindlichkeit gegen Alkohol bewußt gewesen sei, geht fehl. Auf die Behauptung, an den Angeklagten seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].

3

Hingegen greift die Sachrüge durch.

4

Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der wegen chronischer Übermüdung und, weil er an Magengeschwüren litt besonders alkoholempfindlich war, infolge Alkoholgenusses - Blutalkoholgehalt 2 Promille - in Verbindung mit der Erregung, in die er durch eine Schlägerei mit seinem Opfer geraten war, unfähig, das Unerlaubte der Tat - Tötung eines Familienangehörigen durch mehrere Messerstiche - einzusehen. Diese Erregung beruhte darauf, daß er infolge des Alkoholgenusses der affektiven Belastung durch die tätliche Auseinandersetzung nicht gewachsen war.

5

Ein auf solche Weise eingetretener Zustand der Unzurechnungsfähigkeit kann allerdings ein Rausch im Sinne des § 330 a StGB sein (vgl. BayObLGSt 1958, 108 = GA 1959, 19; OLG Köln GA 1959, 380). Indes reichen die Erwägungen zur inneren Tatseite nicht für die Annahme aus, daß der Angeklagte sich fahrlässig in diesen Zustand versetzt habe.

6

Die Strafkammer führt hierzu aus, der Angeklagte habe, da ihm seine Alkoholempfindlichkeit bekannt gewesen sei und der Alkohol schon im Anfangsstadium des Trinkens eine spürbare Wirkung auf ihn ausgeübt habe, erkennen können und müssen, daß weiterer Alkoholgenuß seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnte. Seine Fahrlässigkeit liege darin, daß er diese naheliegende Möglichkeit nicht erwogen habe. Der Umstand, daß die Zurechnungsunfähigkeit durch die Schlägerei mitverursacht worden sei, schließe die Fahrlässigkeit nicht aus. Der Angeklagte habe sich zuvor allein durch den Alkoholgenuß in einen Zustand versetzt, welcher der Zurechnungsunfähigkeit aufs äußerste nahegekommen sei. Da er soviel Alkohol getrunken habe, daß er unter der alkoholbedingten Auswirkung eines keineswegs ungewöhnlichen Ereignisses, nämlich der Schlägerei, die Schwelle zur Zurechnungsunfähigkeit überschritten habe, habe er auch insoweit fahrlässig gehandelt.

7

Diese Ausführungen werden den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Es kann nicht nur darauf abgestellt werden, ob der Angeklagte an sich damit rechnen mußte, daß weiterer Alkoholgenuß seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnte. Denn tatsächlich hat der weitere Alkoholgenuß nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit der Erregung diese Wirkung gehabt. Die Voraussehbarkeit muß sich daher hierauf miterstrecken, wobei es für diese Frage nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte der affektiven Belastung durch die Schlägerei nur deshalb nicht gewachsen war, weil er erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte. Ihm könnte mithin nur vorgeworfen werden, daß er sich fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe, wenn er auch hätte voraussehen können, daß er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Unzurechnungsfähigkeit steigern werde. Dafür ist bisher nichts dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte in dieser Hinsicht Erfahrungen hatte. Daß eine Schlägerei in der Trunkenheit kein ungewöhnliches Ereignis sein mag, besagt noch nicht, daß der Angeklagte mit einer Auseinandersetzung der Art, wie sie hier in Frage steht, rechnen mußte. Das gilt erst recht für den hierdurch herbeigeführten Erregungszustand.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Meyer
Henning