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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1966, Az.: 4 StR 280/66

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen eines fahrlässigen Vergehens der Volltrunkenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1966
Aktenzeichen
4 StR 280/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 17.03.1966

Fundstelle

  • NJW 1967, 298-299 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Volltrunkenheit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. September 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenssel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Generalbundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "einer Rauschtat" (gemeint ist; wegen eines fahrlässigen Vergehens der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

2

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Hausen versetzt, wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen. Zwar steht der Anwendung des § 330 a StGB an sich nicht entgegen, daß nicht allein der Alkoholgenuß beim Angeklagten den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt, daß vielmehr dazu möglicherweise die Erregung beigetragen hat, in die er infolge der tätlichen Angriffe des Verletzten geraten war; denn die Erregung des Angeklagten war kein vom Rausch völlig unabhängiges, von außen hinzutretendes Ereignis, sondern war nach den Urteilsfeststellungen durch die Alkoholwirkung mit bedingt, die "sich in dem Mißverhältnis zwischen nichtigem Anlaß und folgenschwerem Verhalten äußerte" (s. RGSt 73, 132, 135).

3

Hinsichtlich der inneren Tatseite, zu der das Reichsgericht dort keine Stellung genommen hat, setzt jedoch, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65 - ausgesprochen hat, die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches in einem solchen Falle voraus, daß der Täter auch mit dem Eintritt des Erregungszustandes rechnen konnte und mußte. Diese Auffassung entspricht dem Schuldgrundsatz. Von ihr abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.

4

Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt weicht, was die hier zu beantwortende Frage angeht, nicht entscheidend von dem Geschehen ab, wie es dem Urteil des 2. Strafsenats zugrunde lag. In beiden Fällen wurde zugunsten des Angeklagten angenommen, daß die - späteren - Opfer zunächst tätlich geworden sind und daß die dadurch jeweils bei beiden Angeklagten ausgelöste Erregung den eintritt der - nicht auszuschließenden - Zurechnungsunfähigkeit hervorgerufen hat. Abweichend von den Ausführungen des dem 2. Strafsenat zur Überprüfung unterbreiteten tatrichterlichen Urteils, in dem es hieß es sei davon auszugehen, daß der Angeklagte die Zurechnungsfähigkeit erst durch die Schlägerei verloren habe, wird allerdings im angefochtenen Urteil gesagt, die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vorwiegend durch den Alkohol herbeigeführt worden. Jedoch lassen die Wendung "vorwiegend" und die sich anschließende Einschränkung: "mag auch eine gewisse Erregung des Angeklagten über die zu unterstellenden Tätlichkeiten Langejürgens - des Opfers - dazu mitgewirkt haben", hier gleichfalls die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer erst auf Grund der Erregung in den Zustand der Zurechnungsurfähigkeit geraten ist. Infolgedessen kann, zumal da sein Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat 2,68 bis 2,74 Promille betrug und damit - ebenso wie bei dem Täter in dem früher entschiedenen Fall - nicht unerheblich unter der Grenze lag, bei deren Erreichen ein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit stets eintritt, für die Frage der Fahrlässigkeit nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Angeklagte damit rechnen mußte, daß weiterer Alkoholgenuß zur Zurechnungsunfähigkeit führen könne. Ein Vorwurf fahrlässigen Sich-berauschens wäre ihn vielmehr nur zu machen, wenn er auch hätte voraussehen können und müssen, daß er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Alkoholwirkung bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern würde (BGH a.a.O.). Dafür ist im Urteil nichts dargetan. Zwar ist der Angeklagte den Feststellungen zufolge ein nervöser und ängstlicher Mann, der schon mehrfach aus nichtigen Anlässen Streit mit Kollegen gehabt hat und auch zu unüberlegten Handlungen neigt. Dies besagt aber nicht ohne weiteres, daß er mit einer Auseinandersetzung der hier in Frage stehenden Art rechnen und voraussehen mußte, daß er dabei in einen Erregungszustand geraten könne, der in Verbindung mit der Alkoholwirkung seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen würde.

5

Die neue Hauptverhandlung, zu der die hiernach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wird dem Landgericht auch Gelegenheit bieten, gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer im Vollrausch begangenen Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen actio libera in causa in Betracht kommt.

Scharpenseel
Flitner
Mayr
Sanders
Hürxthal