Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1974, Az.: 3 StR 143/74
Mord aus niedrigen Beweggründen und in Verdeckungsabsicht; Zurechnungsfähigkei bei krankhaft beeinflussten Affektzuständen; Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1974
- Aktenzeichen
- 3 StR 143/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 31.01.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Hilfsarbeiter Jürgen Michael H. aus W., dort geboren am ... 1947
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. September 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Neifer, Dr. Krauth als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach vom 31. Januar 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Offensichtlich unbegründet sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung wegen Notzucht. Wie das Schwurgericht darlegt, war Frau A. "zu dieser Zeit noch bei Bewußtsein und in gewissem Umfang zum Widerstand fähig" (UA S. 20). Ausführungen solchen Inhalts sollten zwar im Interesse einer klaren Gliederung der Urteilsgründe in die Schilderung des Sachverhalts übernommen werden. Daß sie sich hier bei der rechtlichen Würdigung finden, nimmt ihnen aber nicht den Charakter tatsächlicher Feststellungen, die sich Revisionsangriffen grundsätzlich entziehen.
Gegen jenen von ihm erkannten Widerstand führte der Angeklagte, wie das Schwurgericht weiter feststellt, nachdem er der Frau das Nachthemd vom Leibe gerissen hatte, mit Gewalt den Geschlechtsverkehr durch (UA S. 9). Diese Ausführungen sind zwar knapp, aber nach Sachlage ausreichend. Bei den insoweit zu stellenden Anforderungen ist zu berücksichtigen, daß Frau A. Angaben - etwa über die Art des geleisteten Widerstands - nicht mehr machen konnte und der Schilderung des Angeklagten nur wenig Einzelheiten zu entnehmen waren (UA S. 11), es sich andererseits aber beinahe von selbst verstand, daß die 71jährige Frau sich nicht freiwillig zum Verkehr hergegeben, dagegen vielmehr im Rahmen des ihr Möglichen gewehrt hatte.
2.
Gegen den Schuldspruch wegen Mordes sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht zu erheben. Der Angeklagte tötete aus Abscheu vor der Tat, der vorangegangenen Notzucht, aus Ekel vor dem Opfer und aus Wut "auf sich" und die Frau; zugleich wollte er diese als Tatzeugin beseitigen (UA S. 9, 20/21). Zutreffend sieht das Schwurgericht darin niedrige Beweggründe und die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken (§ 211 Abs. 2 StGB).
a)
Niedrig ist ein Beweggrund zur Tötung, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 2, 60, 63; 3, 132; 3, 180, 182). Dabei kommt es auf die Gesamtumstände, nicht zuletzt auf das Verhältnis zwischen Anlaß zur Tat und deren Erfolg an (BGH LM § 211 StGB Nr. 25 = NJW 1954, 565; BGH NJW 1967, 1140). Daß, so verstanden, eine niedrige Gesinnung offenbart, wer nicht nur statt aus Ernüchterung fließendem Bedauern Wut auf die soeben von ihm vergewaltigte Frau empfindet, sondern diese Wut auch noch so übermächtig in sich werden läßt, daß er die Geschändete tötet, liegt auf der Hand. Dieselbe Bewertung verdienen aber auch die weiteren Antriebe der Abscheu, des Ekels und der "Wut" auf die eigene Person. Diese Gefühle als solche sind freilich noch nicht verwerflich. Die Revision übersieht aber, daß ein Motiv nicht für sich allein, sondern in der antreibenden Verknüpfung mit der vorsätzlichen Tötung zu beurteilen und in dieser Sicht die gebotene Bewertung zu vollziehen ist (BGH, Urt. vom 15. Juli 1964 - 2 StR 243/64 - S. 6). Dabei kommt hier dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, daß der Angeklagte jene Gemütsverfassung durch das Sittlichkeitsverbrechen an der alten Frau selbst verschuldet hatte (vgl. hierzu BGH LM § 211 StGB Nr. 25). Wer solche Empfindungen und Aggressionen dadurch abzureagieren sucht, daß er das ohnehin bemitleidenswerte Opfer der diese Empfindungen auslösenden Vortat auch noch umbringt, um dadurch bei sich selbst wieder eine ausgeglichene Gemütslage herzustellen, dessen Beweggründe stehen in der Tat auf tiefster Stufe und können nur noch Verachtung hervorrufen. Das Bild der Tat wird vervollständigt dadurch, daß der Angeklagte nach den tödlichen Stichen in die Brust das Messer der Frau auch noch mehrmals "mit großer Wucht und Brutalität" (UA S. 9) von unten in die Scheide und den Genitalbereich stieß.
Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben keinerlei Anhalt dafür, daß sich der Angeklagte dieser Antriebe und des groben Mißverhältnisses zum Erfolg, etwa infolge hochgradiger Erregung, nicht bewußt gewesen sein könnte. Es ist entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich, daß er sie auch selbst als niedrig beurteilte (vgl. BGH LM § 211 StGB Nr. 2; BGH NJW 1967, 1140).
b)
Ebenso ist gegen die Würdigung, daß der Angeklagte darüber hinaus handelte, um eine andere Straftat zu verdecken, rechtlich nichts einzuwenden. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß er gerade den Tod als Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen Notzucht wollte (vgl. BGHSt 7, 287, 289). Was die Revision hiergegen wie im übrigen auch - unter Berufung auf den psychiatrischen Sachverständigen - gegen die Einstufung der sonstigen Motive als niedrig vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen.
Da somit alle Anstöße zur Tötung dem § 211 Abs. 2 StGB unterfallen, wobei sich das Handeln zur Verdeckung einer anderen Straftat nur als ein vom Gesetz besonders behandelter Fall eines niedrigen Beweggrunds darstellt (BGHSt 11, 226, 228), bedurfte es keiner Prüfung, welches Motiv das entscheidende war, durch das der Tötungsentschluß seine wesentliche Kennzeichnung erfuhr.
3.
Der Erstrichter sieht das Gesamtverhalten des Angeklagten Frau A. gegenüber, durch das er drei Straftatbestände verwirklichte, als eine natürliche Handlungseinheit an. Ob von einer solchen noch die Rede sein kann, obschon es an der Einheitlichkeit des Täterentschlusses fehlte, mag dahinstehen. Durch diese Annahme ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
4.
Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte bei der Tötung nicht zurechnungsunfähig war. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß nicht krankhaft beeinflußte Affektzustände nur in seltenen Ausnahmefällen die Zurechnungsfähigkeit ausschließen oder mindern können und daß in aller Regel verlangt werden muß, daß ein geistig gesunder Mensch seine Leidenschaften und Erregungszustände beherrscht, würde doch sonst die strafrechtliche Verantwortlichkeit in unerträglichem Maße beseitigt (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Pfeiffer/Maul/ Schulte, StGB § 51 Anm. 4). Bei der Prüfung im Einzelfall gibt häufig die Entwicklung und die Vorgeschichte wertvolle Aufschlüsse (BGHSt 11, 20, 25). Hier stellt das Schwurgericht fest, daß der Zustand einer gewissen, durch die Auflösung des Verhältnisses mit Erika H. verursachten seelischen Spannung schon Monate gedauert hatte und keine Verschärfung eingetreten war, im Gegenteil, der Angeklagte fühlte sich "nicht mehr allzusehr an die Zeugin H. gebunden" und wollte "an sich ganz Schluß machen mit ihr" (UA S. 15/16). Danach kann von einem Zustand, der den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit rechtfertigen könnte, nicht die Rede sein.
5.
Die Entscheidung über die Frage einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit - wie im übrigen auch die über eine Zurechnungsunfähigkeit - kann nicht losgelöst von der Art der Tat beurteilt werden, die ein Angeklagter begangen hat. Die Tötung eines Menschen verstößt gegen das elementarste sittliche Verbot im zwischenmenschlichen Bereich; sie richtet sich gegen das wertvollste Rechtsgut schlechthin. Bei Tötungsdelikten sind deshalb die Anforderungen höher, die an das Hemmungsvermögen auch eines Alkoholbeeinflußten im Namen der Rechtsordnung gestellt werden müssen (vgl. neben zahlr. weit. Entscheidungen BGH, Urt. v. 16. Januar 1962 - 5 StR 588/61 - S. 3/4; BGH, Urt. v. 5. Juli 1968 - 5 StR 266/68 - S. 5/6). Gleichwohl ist das Schwurgericht im Hinblick auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 2,2 %o, eine - freilich "ganz unerhebliche" - medikamentöse Beeinflussung und eine geringfügige Beeinträchtigung durch Coffein von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) ausgegangen. Es hat ihm aber eine Strafmilderung versagt, vielmehr auf die lebenslange Freiheitsstrafe des § 211 Abs. 1 StGB erkannt. Auch dagegen geht die Revision erfolglos an.
§ 51 Abs. 2 StGB (übrigens auch § 21 StGB in der Fassung des 2. StrRG) überläßt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die Strafe mildern will oder nicht; eine Ablehnung darf nur nicht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhen (BGHSt 7, 28, 29). Solche enthalten die Ausführungen des Urteils nicht. Das Schwurgericht führt für seine Entscheidung zunächst den Umstand ins Feld, daß die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit - so gut wie ausschließlich - auf Alkoholgenuß beruhte und der Angeklagte, der wiederholt Straftaten unter Alkoholeinwirkung begangen hatte, von dieser seiner Neigung wußte, ja sie selbst noch kurz vor der Tat angesprochen hatte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, und dem kann nicht mit dem Einwand der Revision begegnet werden, damit, daß er unter Alkohol einen Menschen töten werde, habe der Angeklagte nicht zu rechnen brauchen. Denn dies würde die Anwendung der Grundsätze über das verantwortliche Ingangsetzen eines Geschehensablaufs (actio libera in causa) bedeuten, während es sich hier lediglich darum handelt, ob bei der Strafzumessung ein bestimmter Umstand einen fakultativen Strafmilderungsgrund nicht oder nur eingeschränkt zur Auswirkung kommen läßt. Hierfür muß es genügen - mehr hat die Rechtsprechung bisher auch nicht gefordert (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1971 - 5 StR 410/71 und Beschl. v. 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 16 und 570) -, daß der Täter allgemein um seine Neigung zu Straftaten nach vorangegangenem Alkoholgenuß wußte. Es bedurfte deshalb auch keiner näheren Schilderung der früheren Trunkenheitstaten des Angeklagten im Urteil.
Im übrigen kommt es für die Frage, ob von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch gemacht werden soll, auf den Schuldgehalt der Tat, nämlich darauf an, ob die Regelstrafe noch schuldangemessen ist (BGHSt 7, 28, 30/31). Dazu verweist das Schwurgericht insbesondere auf das Gesamtbild der Verfehlungen des Angeklagten, der eine 71 Jahre alte Frau, die sich ihm wiederholt hilfreich gezeigt hatte, grob anfiel und würgte, sodann geschlechtlich mißbrauchte und schließlich erstach, um sich alsdann, offenbar ungerührt, schlafen zu legen. Darin tritt in der Tat so schwere Schuld zutage, daß in der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe des § 211 Abs. 1 StGB ein Rechtsfehler nicht erblickt werden kann.
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Krauth