Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1971, Az.: 5 StR 410/71
Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses; Anforderungen an die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1971
- Aktenzeichen
- 5 StR 410/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 19.03.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Erregung Öffentlichen Ärgernisses
Prozessführer
Arbeiter Hans-Georg F. aus D. Kreis P. geboren am ... 1943 in S. (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. September 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Fleischmann
Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19. März 1971 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in vier Fällen (Vergehen gegen §§ 183, 17, 51 Abs. 2, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem ist die Unterbringung in einer Heil- und (richtig oder) Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die Strafkammer auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, über die Wirkung des Medikaments "Sinovir" einen weiteren Sachverständigen zu hören. Das brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, zumal von keinem der Beteiligten, insbesondere auch nicht vom Verteidiger ein dahingehender Antrag gestellt worden war.
Im übrigen enthält das Urteil im Gegensatz zur Behauptung, der Revision auch keine Feststellungen darüber, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. St. "zu diesem Zeitpunkt bereits ein Erfolg der Behandlung festzustellen sei". Ausweislich der Urteilsgründe hat Dr. St. vielmehr ausgeführt, daß nach den bisherigen wissenschaftlichen Erfahrungen bei fast allen Patienten "ein hundertprozentiger Erfolg" bereits acht bis zehn Tage nach Beginn der Behandlung eintrete. Offenbar auf Grund dieser Bekundung des Sachverständigen ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, "daß der Angeklagte einer der seltenen Ausnahmen sei, auf die das Medikament nicht die erwartete Wirkung" habe.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch ergeben. Auch die Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge vermögen keine Rechtsfehler aufzudecken. Einzugehen ist insoweit nur auf folgendes:
1.
Die Ausführungen der Strafkammer, daß die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 StGB nicht vorgelegen haben, sind nicht, zu beanstanden. Auch aus dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen Dr. G., der sich über die Einwirkung des vom Angeklagten zu sich genommenen Alkoholsgeäußert hat, ergeben sich keine Bedenken. Hierbei ist zu bemerken, daß die Urteilsgründe nichts über einen Zusatz dieses Sachverständigen zu seinem Gutachten enthalten, (es gelte) "soweit nicht etwa andere Voraussetzungen hinzukommen".
Das Urteil enthält in seinen Ausführungen zu § 51 Abs. 1 StGB auch keine Widersprüche, auch, nicht im Hinblick auf die Stärke des abartigen Geschlechtstriebes des Angeklagten.
2.
Daß die Strafkammer von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, die jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem Täter, der die strafbaren Handlungen unter dem Einfluß von Alkohol begangen hat, eine Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB abgelehnt wird, weil der Angeklagte "die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte".
3.
§ 17 StGB, dessen formelle Voraussetzungen vorliegen, ist mit zutreffender Begründung angewendet worden.
4.
Was gegen die Entscheidung aus § 23 StGB vorgetragen worden ist, ist unzulässig. Es liegt auf tatsächlichem, nicht auf rechtlichem Gebiet.
III.
Die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt konnte dagegen nicht bestehenbleiben. Was die Revision zu diesem Punkte im einzelnen vorgetragen hat, ist allerdings durchweg als Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Bedenken ergeben sich jedoch aus folgendem:
Der Angeklagte hat in den Fällen 1, 2 und 4 die Taten im festgestellten Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen und die öffentliche Sicherheit fordert nach der Überzeugung der Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Nach dem Wortlaut des § 42 b StGB käme daher eine Anstaltsunterbringung in Frage. Hierbei ist jedoch zu bedenken, daß der Angeklagte die Taten im Zustand alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Trinkt er keinen Alkohol, so muß nach den Urteilsfeststellungen zur Zurechnungsfähigkeit gefolgert werden, so ist er unvermindert zurechnungsfähig. Wie die Urteilsgründe im übrigen wiederholt feststellen, erfüllt sein leichter Schwachsinn nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB. Eine dauernde oder längere geistige Beeinträchtigung ist nicht vorhanden.
Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Vorschrift des § 42 b StGB (vgl. BGH LM StGB § 42 b Nr. 4) stets ausgelegt hat, kommt aber eine Anstaltsunterbringung nur für solche Personen in Frage, bei denen die Zurechnungsunfähigkeit auf einem mehr oder minder dauernden Zustand von Geistesschwäche oder Geisteskrankheit beruht, nicht für solche, bei denen der Zustand nur vorübergehender Natur gewesen ist (RGSt 73, 44, 46; BGH LM StGB § 42 b Nr. 4). Denn § 42 b StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen.
Der krankhafte Zustand des Täters kann allerdings auch auf besonderer Beschaffenheit beruhen, die dann in Verbindung mit suchtbedingter Alkoholaufnahme zur Gefahr des schweren Rausches führt. Auch in einem derartigen Fall ist § 42 b StGB anwendbar (BGHSt 7, 35, 36) [BGH 28.05.1954 - 1 StR 146/54]. Wie der Senat in BGHSt 10, 57 ff dargelegt hat, kann auch ein Täter, bei dem die Gefahr besteht, daß er durch den Genuß einer ganz geringen Menge Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch gerät und dabei andere gefährdet, nach § 42 b StGB untergebracht werden, auch wenn seine mangelnde Widerstandskraft gegen die Versuchung, trotz dieser Gefahr Alkohol zu trinken, nicht krankhaft bedingt ist. Schließlich hat der BGH noch entschieden, daß auch die krankhafte körperliche Beschaffenheit eines Täters infolge seiner Haltlosigkeit beim Auftreten von Schmerzen die Grundlage für eine Anordnung nach § 42 b StGB bilden kann (BGHSt 10, 353, 354) [BGH 05.07.1957 - 1 StR 263/57].
Ob in der vorliegenden Sache ein solcher oder ähnlicher Fall gegeben ist, wie er den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag, ergeben die Urteilsgründe nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Schmidt
Siemer
Fleischmann
Schuster