Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1962, Az.: 5 StR 588/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1962
- Aktenzeichen
- 5 StR 588/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 01.09.1961
Verfahrensgegenstand
Notzucht
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Januar 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. September 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens nach § 177 StGB sind einwandfrei festgestellt. Insoweit gibt das angefochtene Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten führt das Landgericht aus, es sei überzeugt, daß der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Trotz eines Blutalkoholgehalts von bis zu 2,11 Promille zur Tatzeit und einer möglichen Alkoholintoloranz des Angeklagten sei die Alkoholwirkung nicht derart gewesen, daß er sich in einem die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden (und Impotenz bewirkenden) Zustand der Volltrunkenheit befand.
Das Landgericht scheint hiernach nicht geprüft zu haben, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise, erheblich vermindert war. Eine durch Alkohol verursachte krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB liegt nicht nur bei "Volltrunkenheit" vor. Diesen Ausdruck kennt das Gesetz nur in § 42 c StGB, wo er das Vergehen des § 330 a StGB bezeichnet. Letztere Vorschrift setzt voraus, daß der Rausch die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 ausgeschlossen, also entweder das Einsichtsvermögen oder das Hemmungsvermögen völlig beseitigt hat. Auch hier darf der Ausdruck "Volltrunkenheit" nicht, dahin verstanden werden, als handle es sich um nichts als einen Befund, der je nach dem Gerade des Rausches entweder gegeben oder nicht gegeben sei. Vielmehr kann die Frage nach der "Volltrunkenheit" gemäß § 51 Abs. 1 StGB immer nur in Beziehung auf eine bestimmte Tat gestellt werden. Sie hat immer zu lauten, ob der Rausch so stark war, daß der Täter das Unerlaubte dieser Tat nicht mehr einsehen oder daß er nicht mehr nach dieser Einsicht handeln konnte.
Auch wenn das Landgericht sich die Frage nicht so gestellt haben sollte, ist seine Entscheidung, soweit sie die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1StGB verneint, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Schreien und die heftige Gegenwehr des Mädchens mußte es dem Angeklagten trotz seines Rausches möglich machen, das Unerlaubte seines Verhaltens zu erkennen. Der Rausch kann auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht dergestalt beseitigt haben, daß er deswegen überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Tat zu unterlassen.
Die vom Landgericht bisher nicht behandelte Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit kann jedoch nicht vom Revisionsgericht entschieden werden, sondern bedarf tatrichterlicher Prüfung. Dabei liegt allerdings die Annahme daß der Rausch das Einsichtsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert haben könnte, unter den gegebenen Umständen fern. Auf diese Frage kommt es nicht an, wenn der Tatrichter sich überzeugt, daß dem Angeklagten das Unerlaubte der Tat bei ihrer Begehung bewußt war. Dafür spricht hier vieles. Das Hemmungsvermögen pflegt dagegen durch jeden Rausch herabgesetzt zu werden. Hier ist die entscheidende Frage, ob die Verminderung "erheblich" war. Auch hierbei handelt es sich nicht nur um den Befund. Was als eine "erhebliche" Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu gelten hat, hängt - wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat - vor allem von den Anforderungen ab, die im Namen der Rechtsordnung an das Wohl verhalten auch eines in seiner Geistestätigkeit Gestörten angesichts der Versuchung zu dieser konkreten Tat gestellt werden müssen. Diese Anforderungen sind bei selbstverursachter Trunkenheit (zumal eines Täters, der weiß, daß er Alkohol schlecht verträgt) höher als bei einer geistigen Störung, die das Schicksal des von ihr Betroffenen ist. Dieselbe Unterscheidung kann eine Rolle bei der Ermessensfrage spielen, ob von der durch § 51 Abs. 2 StGB gegebenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird.
Schmidt
Schmitt
Börker
Mayr