Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1976, Az.: VI ZR 143/74
Klage auf Schadensersatz infolge des Unfalltodes eines Menschen; Absturz mit einem Fluzeug in derTürkei; Zuständigkeit deutscher Gerichte; Zulässigkeit und Wirkung einer Prorogation der internationalen Zuständigkeit; Anspruch auf Erstattung der Versorgungsbezüge; Eintritt der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 143/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 14.03.1974
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 2349 (Volltext)
- DB 1977, 863 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1976, 2
- MDR 1976, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1581-1583 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a.
Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer aus einer dem Warschauer Abkommen nicht unterliegenden Luftbeförderung nach den IATA-Beförderungsbedingungen richten sich mangels entgegenstehender Parteivereinbarungen jedenfalls dann nach dem Heimatrecht des Luftfrachtführers, wenn sowohl der Ort seiner gewerblichen Hauptniederlassung als auch der Bestimmungsort der Beförderung auf dieses Recht verweisen.
- b.
Bei der Ermittlung ausländischen Rechts ist die Partei im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung verpflichtet. Das gilt vor allem dann, wenn sie sich ohne besondere Schwierigkeiten Zugang zu den Erkenntnisquellen des fremden Rechtskreises verschaffen kann.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es besteht eine Verpflichtung des Gerichtes, ausländisches Recht, dessen Ausgestaltung und Rechtsprechung zu ermitteln. Eine eigene Interpretation und Fortentwicklung sollte nicht oder nur zurückhaltend vorgenommen werden (BGH, NJW 1991, 1419 [BGH 21.01.1991 - II ZR 50/90]). Desweiteren siehe Zöller-Geimer, § 293 Rdn. 26; BGH, RIW 1978, 618; BGH, NJW 1976, 1583 [BGH 19.03.1976 - I ZR 75/74]; BGH, WM 1984, 1010.
- 2.
Die Partei ist bei der Ermittlung des ausländischen Rechts im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere dann, wenn sie ohne nenneswerte Schwierigkeiten Zugang zu den Rechtsquellen erlangen kann. Siehe auch BGH, IPRax 1983, 193; BAG, NJW 1975, 2160; OLG München, NJW 1976, 489 [OLG München 23.10.1975 - 1 U 2564/75] mit Anm. Küpper.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dr. Steffen Dr. Peetz und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Im September 1961 buchten die Universitätsprofessoren Dr. Sch. und Dr. M. über ein örtliches Reisebüro bei der Beklagten einen Flug von Nicosia (Zypern) nach drei Zielorten in der Türkei, von denen einer Ankara war. Beim Landeanflug an den Flugplatz Ankara am 23.9.1961 prallte das Flugzeug der Beklagten gegen einen Hügel und stürzte ab, wobei Dr. Sch. und Dr. M. ums Leben kamen.
Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen hat das klagende Land, das den Witwen der Getöteten Versorgungsbezüge zahlt, mit der 1963 erhobenen Klage Schadensersatz in Höhe der bisher geleisteten und noch zu leistenden Hinterbliebenenversorgung aus abgetretenen Ansprüchen der Witwen der Verunglückten begehrt. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
A.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß deutsche Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind. Entgegen der Auffassung der Revision ist die internationale Zuständigkeit - selbst wenn sie zunächst gefehlt haben sollte - jedenfalls nach § 39 ZPO durch Prorogation begründet worden.
I.
Die Frage der Zulässigkeit und Wirkung einer Prorogation der internationalen Zuständigkeit ist entsprechend den Grundsätzen des internationalen Privatrechts nach deutschem Prozeßrecht als der lex fori zu beurteilen (BGHZ 59, 23, 26) [BGH 17.05.1972 - VIII ZR 76/71]. Das gilt auch für § 39 ZPO, der für die internationale Zuständigkeit sinngemäß anzuwenden ist (BGHZ 59, 23, 29[BGH 17.05.1972 - VIII ZR 76/71]; BGH Urteil vom 30. Januar 1969 - X ZR 19/66 = LM ZPO § 38 Nr. 8 = MDR 1969, 479 m.w.Nachw.). Danach ist eine stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts anzunehmen, wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. So liegt es hier. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21. November 1963 sich zur Hauptsache eingelassen, ohne daß der sie vertretende Anwalt die von ihr persönlich im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht zunächst geltend gemachten Einwände gegen die deutsche Gerichtsbarkeit aufgegriffen hätte. Damit ist die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, selbst wenn ein Wille zu ihrer Vereinbarung nicht vorgelegen haben sollte (BGH Urteil vom 30. Januar 1969 - X ZR 19/66 = a.a.O.).
II.
Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch.
1.
Soweit sie mit ihrer Rüge, Rechtsanwalt Dr. B. sei nur "zur Wahrung der Nichteinlassungw" bestellt gewesen, etwa die Wirkungen der Prorogation in Frage stellen will, steht ihr entgegen, daß der Umfang der dem Rechtsanwalt der Beklagten von ihr erteilten Prozeßvollmacht nach der hier anzuwendenden (BGH Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 = LM ZPO § 325 Nr. 10) zwingenden Vorschrift des § 83 Abs. 1 ZPO dem klagenden Land gegenüber nicht beschränkt werden konnte.
2.
Die Revision kann auch nicht mit ihrer Rüge, weder der Zahlungsbefehl noch der ihn erweiternde Schriftsatz vom 23. September 1963 seien der Beklagten entsprechend Art. 9 ff des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 7) auf konsularischem Wege wirksam zugestellt worden, die Wirkungen der Prorogation in Frage stellen.
Der Schriftsatz vom 23. September 1963 ist Rechtsanwalt Dr. B. am 17. Oktober 1963 ordnungsgemäß zugestellt worden, nachdem der Rechtsanwalt sich als Vertreter der Beklagten gemeldet und Prozeßvollmacht vorgelegt hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Klage rechtshängig geworden, da Rechtsanwalt Dr. B. aufgrund der Prozeßvollmacht zum Empfang der Klageschrift mit Wirkung für und gegen die Beklagte bevollmächtigt war (§ 174 Abs. 2 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 173 Anm. II 1, 3; § 174 Anm II; § 176 Anm. I 1). Das Verfahren der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland ließ das genannte Abkommen unberührt.
B.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zur Erstattung der Versorgungsbezüge dem klagenden Land aufgrund abgetretener Rechte der Hinterbliebenen der bei dem Absturz ums Leben gekommenen Fluggäste in erster Linie aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen schuldhafter Verletzung der Beförderungsverträge, hilfsweise nach Deliktsgrundsätzen dem Grunde nach verpflichtet.
I.
Beide Anspruchsgrundlagen richten sich wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, nach türkischem Recht.
1.
Nach Meinung des Berufungsgerichts folgt dies aus dem in den Luftbeförderungsverträgen zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien, insbesondere aus den den Verträgen zugrundegelegten allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten, die auf der Rückseite der Flugscheine in englischer und türkischer Sprache aufgedruckt waren. Diese Bedingungen, die insoweit den Luftbeförderungsbedingungen der "International Air Transport Association" (IATA) - conditions of contract - (in der damals geltenden Fassung vom 29. März 1949) entsprachen (abgedruckt in deutscher Übersetzung bei Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt 3. Aufl. Bd. I S. 460 ff), hatten in ihrem hier maßgebenden Teil folgenden Wortlaut:
"2.
a)
Die Beförderung aufgrund dieses Flugscheines unterliegt den Haftungsbestimmungen und Begrenzungen des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12.10.1929 (nachfolgend Abkommen genannt), sofern es sich um eine internationale Beförderung im Sinne des Abkommens (d.h. eine Beförderung von einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat Art. 1 Abs. 2 des Warschauer Abkommens) handelt (zur Erläuterung siehe Allgemeine Beförderungsbedingungen) ...2.
b)
Im übrigen unterliegen alle Beförderungs- und sonstigen Dienstleistungen jedes Luftfrachtführers (1) den nationalen Gesetzen (einschließlich der Gesetze zur Einführung des Abkommens oder zur Erstreckung seiner Regeln auf Beförderungsdienste, die dem Abkommen sonst nicht unterliegen würden), (2) den in diesem Flugschein festgelegten Bedingungen, ..."
Dazu erwägt das Berufungsgericht: Eine "internationale Beförderung", bei deren Vorliegen nach den Vertragsbedingungen die Regeln des Warschauer Abkommens hätten Anwendung finden sollen, habe nicht vorgelegen, da Abflugs- und Bestimmungsort nicht im Gebiet zweier Vertragsstaaten des Abkommens gelegen hätten. Anzuwenden seien vielmehr nach Ziff. 2 b der Beförderungsbedingungen die "nationalen Gesetze", womit die am Ort der Hauptniederlassung der Beklagten geltenden Gesetze der Türkei gemeint seien. Dies ergebe sich sowohl aus dem engen sprachlichen Bezug der Begriffe "nationale Gesetze" und "Luftfrachtführer", als insbesondere aus der Absicht der Parteien, die vom selben Sachverhalt Betroffenen einheitlich derselben materiellen Rechtsordnung zu unterstellen. Zudem sei die Beklagte schon zu Beginn des Rechtsstreits selbst von der Anwendung türkischen Rechts ausgegangen. Mangels Unterscheidung der Anspruchsgrundlagen hätten die Parteien damit nicht nur für Ansprüche aus dem Vertrag, sondern auch für solche aus unerlaubter Handlung türkischen Recht vereinbart.
2.
Dieser Rechtsstandpunkt, den die Revision in Bezug auf die Anwendung deutschen Kollisionsrechts in zulässiger Weise zur Nachprüfung stellt, ist im Ergebnis richtig.
a)
Zutreffend hält das Berufungsgericht, soweit es um das anzuwendende Recht für die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche geht, in erster Linie den Parteiwillen für maßgebend (vgl. BGHZ 9, 221, 223[BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52]; 17, 89, 92 [BGH 30.03.1955 - IV ZR 210/54]; 19, 110, 111 [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53]; 52, 239, 241 [BGH 04.07.1969 - V ZR 69/66]; 53, 189, 191 [BGH 06.02.1970 - V ZR 158/66]st.Rspr.). Danach sind die Bestimmungen des Warschauer Abkommens im vorliegenden Rechtsstreit entgegen der Auffassung der Revision nicht anzuwenden. Das ergibt sich ohne Rücksicht auf der Anwendung des Abkommens etwa entgegenstehende Vorschriften des türkischen Rechts hier schon daraus, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer "internationalen Beförderung", die Voraussetzung für ein Eingreifen des Abkommens ist, zu Recht verneint. Nach von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der vereinbarte Bestimmungsort des Fluges nicht, wie dies für eine "internationale Beförderung" vorausgesetzt ist, in einem Vertragsstaat des Warschauer Abkommens gelegen; als solche waren vielmehr Orte in der Türkei gebucht, die dem Abkommen nicht beigetreten ist.
b)
Ob dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen ist, daß die den Verträgen zugrundegelegten Beförderungsbedingungen in Ziffer 2 b für Luftbeförderungen, die keine "internationalen Beförderungen" im Sinne des Warschauer Abkommens sind, auf das türkische Recht als dem Heimatrecht der Beklagten verweisen, kann dahingestellt bleiben.
Die IATA-Bedingungen von 1931 hatten allerdings in Art. 22 § 4 Abs. 1 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende materielle Recht für maßgebend erklärt (vgl. ArchLR 1932, 17 ff). Jedoch war in den Luftbeförderungsbedingungen der IATA von 1949, um die es sich hier handelte, die Frage nach der anzuwendenden materiellen Rechtsordnung offen gelassen (vgl. Achtnich ZLR 1952, 333; Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 S. 74 Anm. 157; Sand ZLW 1969, 205, 210 ff; Liesecke, MDR 1968, 1, 2; vgl. auch für die seit 1970 geltenden IATA-Bedingungen: Rudolf ZLW 1971, 153 ff, 163; Böckstiegel NJW 1974, 1017, 1019). Inwieweit dem Revisionsgericht erlaubt ist, dieser Auslegung der Luftbeförderungsbedingungen nachzugehen, und ob ihr zu folgen ist, kann jedoch auf sich beruhen. Wenn es insoweit an einer kollisionsrechtlichen Vereinbarung der Parteien fehlen sollte, müßte das maßgebende Recht aufgrund eines "hypothetischen Partei-Willens" danach bestimmt werden, welche Rechtsordnung die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie eine Abmachung hierüber getroffen hätten (vgl. BGHZ 44, 183, 186 [BGH 18.10.1965 - VII ZR 171/63] m.w.Nachw.; Soergel/Kegel BGB 10. Aufl. Rdz. 240 ff vor Art. 7 EG-BGB; Reithmann, Internationales Vertragsrecht 2. Aufl. Rdnr. 18 ff). Dann aber wäre an das türkische Recht als der Rechtsordnung anzuknüpfen, die dem Gegenstand der Vereinbarungen interessengemäß am nächsten steht. Sowohl der Bestimmungsort der Beförderung (so Achtnich a.a.O. S. 334 ff; Schleicher/Reymann/Abraham a.a.O. Bd. I Anm. 14 vor Art. 1 WA) wie auch der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung der Beklagten (vgl. Riese Luftrecht S. 397; derselbe ZLR 1958, 271 ff, 281; Rinck RabelZ 1966, 387; Rudolf a.a.O. S. 164; Liesecke a.a.O. S. 2; Soergel/Kegel a.a.O. Rdz. 249 vor Art. 7 EGBGB; Sand a.a.O. S. 216 ff; Böckstiegel a.a.O. S. 1020) verweisen auf das Heimatrecht der Beklagten. Ihm gegenüber stehen im vorliegenden Rechtsstreit andere mögliche Anknüpfungspunkte ihrem Gewicht nach zurück. Das gilt auch für den Ort des Vertragsschlusses, den die Revision für die kollisionsrechtliche Beurteilung heranziehen möchte (so auch Cour d' Appel de Paris vom 9. November 1956 in RFDA 1957, 146, 147; Oberster Gerichtshof Wien vom 5. Oktober 1955 in ÖJZ 1955, 673; vom 15. Dezember 1961 in ZLW 1962, 150, 152; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S. 16 Anm. 31). Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Anknüpfung an diesen in der Bundesrepublik gelegenen Ort, die zumal bei einem Flug zwischen Zypern und der Türkei durch ein türkisches Luftfahrtunternehmen - jedenfalls soweit es um die Erfüllung der Beförderungspflicht des Luftfrachtführers geht - rein zufällig wäre, in Widerspruch stehen würde mit den Interessen der Beklagten an einer Behandlung aller Teilnehmer des Flugs nach derselben Rechtsordnung, denen sich die Passagiere nicht gut hätten verschließen können.
Die Richtigkeit dieser Auffassung haben die Parteien selbst dadurch bestätigt, daß sie im ersten und zweiten Rechtszug von der Anwendbarkeit türkischen Rechts ausgegangen sind (vgl. BGHZ 50, 32, 33[BGH 27.03.1968 - VIII ZR 10/66]; BGH Urt. v. 7.3.1962 - VIII ZR 9/61 = NJW 1962, 1005 [BGH 07.03.1962 - VIII ZR 9/61]; Soergel/Kegel a.a.O. Rdz. 238 vor Art. 7 EGBGB mit w.Nachw.).
II.
In Übereinstimmung mit dem zur Auslegung türkischen Rechts eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Hirsch sieht das Berufungsgericht als Grundlage für die Schadenshaftung der Beklagten Art. 806 des türkischen Handelsgesetzbuchs vom 29. Juni 1956 (THGB), der in der von Prof. Dr. Hirsch mitgeteilten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut hat:
"Der Beförderer ist verpflichtet, die Reisenden gesund und sicher zum Bestimmungsort zu befördern.
Erleiden die Reisenden einen Unfall, so hat der Beförderer für die daraus entstehenden Schäden Ersatz zu leisten. Stirbt der Reisende infolge des Unfalls, so können auch diejenigen, die seiner Unterstützung beraubt werden, für ihre erlittenen Schäden von dem Beförderer Ersatz verlangen. Jedoch wird der Beförderer in diesen beiden Fällen von der Ersatzleistung freigestellt, wenn er beweist, daß der Unfall nicht aus einem Verschulden entstanden ist, das man ihm selbst oder seinen Leuten zur Last legen kann."
Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens des schweizerischen Flugsachverständigen in Verbindung mit dem Bericht der Unfalluntersuchungskommission habe es die Überzeugung erlangt, die Besatzung des abgestürzten Flugzeugs habe die Standortbestimmung des abgestürzten Flugzeugs vor Einleitung des Sinkflugs über dem Flugplatz von Ankara nicht als gesichert ansehen dürfen. Ihr sei bekannt gewesen, daß der Gleitwegsender (Glide Path) nicht gearbeitet habe, so daß sie selbst den Anflugswinkel nach dem Höhenmesser und den Landefeuern habe bestimmen müssen. Wegen der bis auf etwa 260 m herabhängenden nahezu geschlossenen Wolkendecke habe sie keine Sicht auf den Flughafen gehabt. Das äußere Funkfeuer sei gestört gewesen; seine Rufzeichen seien zeitweise nicht zu erkennen gewesen. Zudem hätten Fehlanzeigen der Radiokompasse schon beim Anflug auf Ankara zu Kurskorrekturen genötigt. Angesichts all dieser unzuverlässigen Navigationshilfen und der ungünstigen Witterungsverhältnisse hätten die Piloten des abgestürzten Flugzeugs mit Fehlern in der Standortbestimmung rechnen müssen. Sie hätten deshalb den Landeanflug abbrechen und das Flugzeug sofort hochziehen müssen, nachdem die vorher schon mehrfach gestörte Funkverbindung nach Verlassen des Warteraums in 6.500 ft Flughöhe abgebrochen sei; entweder hätten sie einen neuen Landeanflug vorbereiten oder, wie dies in jenem Zeitpunkt ein anderes Flugzeug getan habe, nach Beirut abdrehen müssen. Den Entschluß zum Durchstarten des Flugzeugs hätten sie zu spät gefaßt und hierdurch den Absturz verschuldet. Für dieses Verschulden ihrer Leute und den hierdurch verursachten Schaden der Hinterbliebenen der bei dem Absturz ums Leben gekommenen Bediensteten des klagenden Landes habe die Beklagte nach Art. 806 THGB einzustehen.
Aufgrund der Abtretung, die nach türkischem Recht zulässig sei, sei das klagende Land zur Geltendmachung der Ansprüche aktiv legitimiert. Die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch. Zwar betrage für Ansprüche aus Beförderungsverträgen gemäß Art. 767 Abs. 1 und 3 THGB die Verjährungsfrist grundsätzlich ein Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Reisende habe ankommen sollen. Doch gelte diese Frist nach Art. 767 Abs. 5 THGB dann nicht, wenn der Fahrgast bei dem Unfall sein Leben eingebüßt habe. Diese Vorschrift lautet in der von Prof. Dr. Hi. mitgeteilten Übersetzung:
"Ist das Gut infolge Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers in Verlust geraten, vermindert oder verdorben oder verspätet abgeliefert worden, oder ist der Reisende infolge Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers verspätet angekommen oder ist er infolge eines Unfalls körperlich verletzt oder getötet worden, so findet für die Haftung des Beförderers die Verjährungsfrist dieses Artikels keine Anwendung."
Da im zu entscheidenden Fall die letzte (dritte) Alternative anzuwenden ist, greife, so meint das Berufungsgericht, die für vertragliche Ansprüche nach Art. 125 des türkischen Obligationengesetzbuchs vom 8. Mai 1926 (TOR) allgemein geltende 10-jährige Verjährungsfrist ein. Durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten habe die Frist nach Art. 766 THGB nicht abgekürzt werden können, weil dies nach Art. 6 THGB verboten gewesen sei.
Auch gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts bleiben die Angriffe der Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a)
Soweit die Auslegung türkischen Rechts durch das Berufungsgericht infrage steht, ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung nach § 549 Abs. 1 ZPO verwehrt. Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht sei bei der Anwendung von Art. 767 Abs. 1 THGB unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nicht hinreichend nachgekommen, weil es den Hinweisen im Schriftsatz vom 13. März 1974 auf Entscheidungen des türkischen Kassationsgerichtshofs, Senat für Handelssachen vom 27. November und 28. Dezember 1968 nicht nachgegangen sei. In diesen Entscheidungen werde die Auffassung vertreten, daß die einjährige Verjährungsfrist nur dann nicht gelte, wenn dem Beförderer Arglist oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Zwar ist der Richter nach § 293 ZPO nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das ausländische Recht zu ermitteln und von den ihm zugängigen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen (BGHZ 36, 348, 353[BGH 21.02.1962 - V ZR 144/60]; 57, 72, 78 [BGH 22.09.1971 - VIII ZR 259/69]; Senatsurteilev. 4. Mai 1956 - VI ZR 138/54 = MDR 1957, 31, 33 [BGH 04.05.1956 - VI ZR 138/54];vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63 = NJW 1964, 2012; st.Rspr.). Insoweit unterliegt seine Entscheidung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Der Richter hat dabei nicht nur auf die positiven Rechtsnormen abzuheben, sondern auch zu berücksichtigen, wie diese aufgrund der Rechtslehre und der Rechtsprechung in der Wirklichkeit gestaltet sind (BGH Urteile vom 4. Februar 1960 - II ZR 133/59 = LM WG Art. 93 Nr. 1;vom 29. Oktober 1962 - II ZR 28/62 = LM WG Art. 93 Nr. 2 = NJW 1963, 252, 253 [BGH 29.10.1962 - II ZR 28/62]) [BGH 29.10.1962 - II ZR 28/62]. Doch ist es grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, auf welche Weise er sich diese Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft (BGH Urteile vom 24. November 1960 - III ZR 9/60 = NJW 1960, 410;vom 29. Oktober 1962 - II ZR 28/62 a.a.O. st.Rspr.). Im Rahmen dieses pflichtgemäßen Ermessens hat sich das Berufungsgericht hier gehalten. Es hat sich bei der Ermittlung des türkischen Rechts durch Prof. Dr. Hi. und Prof. K. sachverständig beraten lassen. Es ist der Auslegung von Prof. Dr. Hi. gefolgt, der seine von Prof. K. für möglich, wenn auch für unrichtig gehaltene Auffassung im wesentlichen aufgrund der sprachlichen Fassung des Art. 767 Abs. 5 THGB sowie aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, insbesondere aus der Begründung des Rechtsausschusses des türkischen Parlaments gewonnen hat. Dabei hat Prof. Dr. Hi. u.a. die Entscheidungspraxis türkischer Gerichte herangezogen. Er hat sich dabei auch mit der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung des türkischen Kassationshofes, Senat für Handelssachen vom 11. März 1963 auseinandergesetzt, die im Gegensatz zu der Auslegung des Sachverständigen für den Ausschluß der kurzen Verjährungsfrist des Art. 767 Abs. 5 THGB bei Personenschäden nicht anders als bei Sachschäden Arglist oder grobe Fahrlässigkeit des Beförderers verlangt hat. In seinem später (am 23. Februar 1967) erstatteten Gutachten hat Prof. Karayalçin mitgeteilt, daß derselbe Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 18. März 1963, 26. September 1964 und 29. April 1965 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und den Art. 767 Abs. 5 THGB in dem Sinne und mit der Begründung der Auffassung von Prof. Dr. Hi. ausgelegt habe. Prof. Karayalçin hat weiter berichtet, daß gegen die neue Rechtsprechung eine starke Oposition bestehe und daß der "Rechtsvorstand des Gerichtshofs" im Jahre 1966 mit der Rechtsfrage befaßt gewesen sei, mangels ausreichender Mehrheiten jedoch hierzu keine Stellung genommen habe. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang die Erwartung ausgesprochen, daß der Gerichtshof zu seinem früheren Rechtsstandpunkt zurückkehren werde.
Unter diesen Umständen verletzte das Berufungsgericht nicht sein pflichtmäßiges Ermessen, wenn es den Rechtsprechungshinweisen der Beklagten nicht nachging. Sie hatte die neuen Urteile des türkischen Kassationshofes, auf die sie sich berufen hatte, lediglich nach Datum und Aktenzeichen mitgeteilt. Weder hatte sie Abschriften der Urteilevorgelegt, noch das Berufungsgericht auf andere Weise über den Inhalt der Entscheidungsgründe jener Urteile unterrichtet. Solche Mitwirkung der Beklagten, durch die jene Urteile als mögliche Quelle neuer, bisher so nicht berücksichtigter Erkenntnisse über das türkische Recht ausgewiesen worden wären, durfte das Berufungsgericht aber erwarten (vgl. auch BGHZ 57, 72, 78[BGH 22.09.1971 - VIII ZR 259/69]; RG JW 1934, 835, 836 m.Nachw.; DR 1940, 587, 588). Zwar hat der Tatrichter das ausländische Recht selbst zu ermitteln; die Parteien müssen ihn hierbei jedoch nach ihren Kräften unterstützen, dies vor allem dann, wenn sie selbst, wie hier die Beklagte, ohne besondere Schwierigkeiten sich Zugang zu den Erkenntnisquellen des für das Gericht fremden Rechtskreises verschaffen kann. An dieser Mitwirkung hat es die Beklagte fehlen lassen, wenn sie sich erst im letzten Verhandlungstermin auf eine damals angeblich bereits über 2 Jahre alte Rechtssprechung berufen hat, ohne über den Inhalt der Entscheidungen nähere Angaben zu machen und obwohl sie schon Jahre zuvor auf die Möglichkeit solcher Rechtsentwicklung durch Prof. Dr. K. hingewiesen worden war. Diese fehlende Mitwirkung hat das Berufungsgericht, so ist sein Urteil zu verstehen, rechtsfehlerfrei zum Nachteil der Beklagten ausschlagen lassen. Ohne Angaben über den Inhalt der angeführten Entscheidungen konnte den Hinweisen der Beklagten allenfalls entnommen werden, daß in der maßgebenden Rechtsfrage zu der bis dahin bereits uneinheitlichen Rechtsprechung des türkischen.Kassationshofs, die das Berufungsgericht aufgrund der Gutachten als solche gewürdigt hat, weitere Entscheidungen ergangen waren, die zu der von Prof. Dr. Hirsch berücksichtigten Entscheidung vom 11. März 1963 zurückgekehrt sind. Daß in den Entscheidungen bisher nicht gewürdigte neue rechtliche Gesichtspunkte aufgezeigt waren, die Anlaß hätten geben können, die vom Berufungsgericht geteilte Rechtsauffassung von Prof. Dr. Hi. noch einmal zu überprüfen, war dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Deshalb durfte das Gericht, das insoweit die Mitwirkung der Beklagten erwarten konnte, zwar nicht nach den Grundsätzen des Urkundsbeweises, auf die es irrtümlich abgehoben hat, aber im Rahmen des insoweit geltenden Freibeweisverfahrens (BGH Urteil vom 28. Oktober 1965 - VII ZR 171/63 - NJW 1966, 296, 298) [BGH 28.11.1965 - VII ZR 171/63] von der Heranziehung der Entscheidungen abgesehen und davon ausgehen, daß durchgreifend neue Erkenntnisse in dieser höchstrichterlich schon bisher nach beiden Richtungen erörterten Rechtsfrage nicht zu gewinnen waren. Daß das Berufungsgericht insoweit nicht an die Auslegung des Art. 767 Abs. 5 THGB durch den türkischen Kassationshof gebunden war (RGZ 126, 196, 202), verkennt auch die Revision im übrigen nicht.
Da das Berufungsgericht demnach in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Verjährungseinrede der Beklagten schon aus diesem Rechtsgrund nicht hat durchgreifen lassen, konnte dahingestellt bleiben, ob dieser Einrede nicht auch der Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs entgegensteht, der auch im türkischen Recht gilt.
b)
Auch die Verfahrensrügen der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verschulden des Piloten des abgestürzten Flugzeugs greifen nicht durch.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, die türkischen Pilotenrapporte seien nicht ins Deutsche übersetzt und ausgewertet worden. Das Gegenteil ergibt sich aus den Gerichtsakten (Bl. 621 ff GA) und dem Berufungsurteil (BU Bl. 17). Daß das Berufungsgericht das von der Beklagten erbetene Ergänzungsgutachten zu dem Gutachten des schweizerischen Flugsachverständigen nicht eingeholt hat, verstieß nicht gegen das dem Tatrichter insoweit eingeräumte pflichtmäßige Ermessen, zumal der Gutachter die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen in seinem Gutachten beantwortet hatte. Die Frage, welche Sorgfaltspflichten die Piloten des abgestürzten Flugzeugs bei dem Landemanöver zu beachten hatten, hat das Berufungsgericht im übrigen in Anwendung türkischen Rechts beantwortet; insoweit entzieht sich seine Entscheidung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Von all dem abgesehen wird das angefochtene Urteil insoweit bereits von den Erwägungen des Berufungsgerichts getragen, daß die Beklagte sich nach Art. 806 THGB von der insoweit geltenden Verschuldens vermutung habe entlasten müssen. Diese in Anwendung türkischen Rechts vertretene Auffassung unterliegt nichrt der Nachprüfung des Revisionsgerichts.
Nüßgens
Dr. Steffen
Dr. Peetz
Dr. Ankermann