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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1960, Az.: II ZR 133/59

Bindungswirkung eines von einem vertretungsbefugten Gesellschafter unterschriebenen Wechsels auf die persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG; Bestimmung des auf den Grundwechsel anwendbaren Wechselrechts; Anwendbarkeit eines ausländischen Wechselgesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1960
Aktenzeichen
II ZR 133/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.03.1959
LG München I

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 379
  • DB 1960, 438 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1960, 382 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft kann auch dann im Wechselprozeß verklagt werden, wenn er den Wechsel nicht unterschrieben hat, dieser vielmehr von einem anderen vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter im Namen der offenen Handelsgesellschaft unterschrieben worden ist.

Auch wenn die Wirkungen der Annahmeerklärung sich nach deutschem Recht richten, weil der Zahlungsort in Deutschland gelegen ist, ist für die Frage, ob der Grundwechsel gültig ist, ausschließlich ausländisches Recht maßgebend, wenn der Wechsel im Ausland ausgestellt worden ist.

Die Revision kann auch dann nicht auf die Verletzung eines ausländischen. Wechselgesetzes gestützt werden, wenn dieses auf Grund des Abkommens zur Vereinheitlichung des Wechselrechts (RGBl 1933 II 974) den gleichen Inhalt wie das deutsche Wechselgesetz hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin von drei Wechseln, die am 19. April 1957 ausgestellt und am 19. August, 19. September und 19. Oktober 1958 fällig geworden sind. Der erste Wechsel lautet wie folgt:

"A., den 19. April 1957 Hfl. 2.292,03.

Am 19. August 1958 zahlen Sie gegen diesen sola Wechsel an die Order Amsterdamsche Bank N.V., Amsterdam die Summe von Zwei Tausend zwei Hundert zweiundneunzig 3/100 Gulden, für gelieferte Ware laut Rechnung Nr. 149 Firma F. Strickwarenfabrik F. & Co B.stein ... in M. Zahlbar bei Bayerische Hypotheken- und Wechsel Bank München

D. j.

Breimachinemaatschappij N.V."

2

Die beiden anderen Wechsel haben, bis auf das Fälligkeitsdatum, den gleichen Wortlaut. Die Beklagte zu 1, eine offene Handelsgesellschaft, hat die auf sie gezogenen Wechsel angenommen. Die Beklagten zu 2 bis 4 sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wechselprozeß in Anspruch. Sie hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 6.876,09 holländische Gulden nebst Zinsen und Wechselunkosten zu zahlen.

4

Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehren die Beklagten Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

I.

1.

Die Revision erhebt zunächst verfahrensrechtliche Bedenken. Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne im Wechselprozeß nur gegen die Gesellschafter vorgehen, die die Wechsel im Namen der Gesellschaft unterzeichnet hätten. Das Berufungsgericht habe jedoch nicht festgestellt, welche Gesellschafter die Unterschrift auf den Wechseln geleistet hätten. Die Bedenken der Revision sind nicht begründet. Nach § 602 ZPO können. "Ansprüche aus Wechseln" im Wechselprozeß geltend gemacht werden. Es handelt sich auch dann um Ansprüche aus Wechseln, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter auf Grund des § 128 HGB kraft Gesetzes für die Wechselverbindlichkeiten, der offenen Handelsgesellschaft in Anspruch genommen wird; hierbei ist unerheblich, ob der in Anspruch genommene persönlich haftende Gesellschafter den Wechsel (mit-)unterzeichnet hat (RG Gruch 34, 1215; Baumbach-Lauterbach ZPO 25. Aufl. § 602 Anm. 2 B; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 602 Anm. II 2; Wieczorek ZPO § 602 Anm, B II a 2).

6

2.

Die Revision meint, jedenfalls hätte die Klägerin die Tatsache, daß die Beklagten zu 2 bis 4 persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1 seien, durch Urkunden belegen müssen. In der Rarallelsache II ZR 43/59 sei ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob dies für den Parallelprozeß ausreiche. Im vorliegenden Verfahren sei der Auszug nicht vorgelegt und den Beklagten auch nicht zugestellt worden. Damit sei gegen die zwingende Vorschrift des § 593 Abs. 2 ZPO verstoßen. Es hätte daher kein Urteil im Wechselprozeß ergehen dürfen.

7

Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Unstreitige Tatsachen bedürfen auch im Urkundenprozeß keines Beweises (RG JW 1934, 1347 ff, 1348). Ein Kläger braucht sie daher nicht durch Urkunden zu belegen. Im vorliegenden Rechtsstreit stand die Eigenschaft der Beklagten zu 2 bis 4 als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1 seit dem ersten Termin fest. Die Klägerin brauchte daher keine Urkunden hierüber vorzulegen oder den Beklagten zuzustellen.

8

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zusatz auf den Wechseln "für gelieferte Ware laut Rechnung Nr. 149" schränke nicht die Wechselerklärung als solche ein. Die Bezugnahme auf die Rechnung Nr. 149 stelle vielmehr eindeutig nur einen Hinweis dar, aus welchem Anlaß die abstrakte und unbedingte Wechselerklärung abgegeben worden sei.

9

Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist der Ansicht, die Wechsel seien gemäß den Art. 1, 2 WG nichtig. Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben, da sich die Frage, ob die Wechsel gültig sind, nach niederländischem Recht richtet und eine Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß eine ausländische Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden sei.

10

1.

Nach Art. 92 WG bestimmt sich die Form einer Wechselerklärung nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist. "Zu der Form der Wechselerklärung des Ausstellers gehört der gesamte Inhalt des sog. Grundwechsels, also dessen Erfordernisse nach Art. 1, 2 EWG" (Staub-Stranz WG Art. 92 Anm. 5; BGHZ 21, 155 ff, 158 [BGH 28.06.1956 - II ZR 12/55]; Baumbach-Hefermehl WG 6. Aufl. Art. 92 Anm. 1; Quassowski-Albrecht WG Art. 92 Anm. 2; vgl. auch Frankenstein, Internationales Privatrecht II. Band S. 422 ff und Raiser, Die Wirkungen der Wechselerklärungen im internationalen Privatrecht S. 62 ff). Art. 92 Abs. 1 WG entspricht insoweit dem Artikel 85 WO, wonach die wesentlichen Erfordernisse des im Ausland ausgestellten Wechsels nach den Gesetzen des Ortes beurteilt wurden, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Da die Wechsel in den Niederlanden ausgestellt sind, ist niederländisches Recht anzuwenden.

11

Es ist insoweit auch ausschließlich niederländisches Recht maßgebend. Die Wirkungen der Annahmeerklärung richten sich allerdings nach Art. 93 Abs. 1 WG nach dem Recht des Zahlungsorts, also nach deutschem Recht, da München Zahlungsort ist. Es wird auch die Auffassung vertreten, zu den Wirkungen der Annahmeerklärung gehöre nicht nur Inhalt und Umfang, sondern auch die Entstellung der Haftung (vgl. die Denkschrift zum Einheitlichen Wechselgesetz, Verhandlungen des Reichstags, V. Wahlperiode 1930 Band 453 Nr. 1442 S. 114 ff, 139). Es kann, jedoch offen bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Eine Haftung der Beklagten aus dem Akzept könnte nur deshalb nicht wirksam zustandegekommen sein, weil das Akzept auf einem möglicherweise nichtigen Grundwechsel steht. Die Frage, ob der Grundwechsel gültig oder ungültig ist, richtet sich aber jedenfalls ausschließlich nach dem Recht des Landes, in dem der Wechsel ausgestellt ist (Staub-Stranz a.a.O. Art. 93 Anm. 2, Anm. 15).

12

2.

Auf eine Verletzung des niederländischen Rechts kann die Revision nicht gestützt werden (§ 549 ZPO). Zwar gilt in den Niederlanden und in Deutschland das gleiche Wechselrecht. Beide Länder haben das Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz ratifiziert (Reichsgesetzbl, 1933 Teil II S. 974) und das einheitliche Wechselgesetz als Landesrecht eingeführt (Reichsgesetzbl. 1933 I 399); die in der Anlage II des Abkommens aufgeführten Vorbehalte berühren die Formerfordernisse des Wechsels nicht. Das Reichsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Revision könne auch dann nicht auf die Verletzung eines ausländischen Gesetzes gestützt werden, wenn das ausländische Gesetz mit einem inländischen Gesetz übereinstimme (RGZ 159, 33 ff, 50, 51); es hat demgemäß entschieden, daß die Revision nicht auf die Verletzung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und der Wechselordnung gestützt werden könne, wenn diese Gesetze als Teil der österreichischen Rechtsordnung angewendet worden seien. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ausgeführt, die Verletzung des Wechselgesetzes begründe nicht die Revision, wenn das in. Österreich eingeführte deutsche Wechselgesetz auf Grund des österreichischen Rechtsüberleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945 einen Teil der österreichischen Rechtsordnung dargestellt habe (EGH WM 1959, 1110). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Das ausländische Recht ist ein einheitliches Ganzes und darf nicht durch Herausnehmen einzelner Vorschriften in seinem Zusammenhang zerrissen werden. Bei der Auslegung des Wechselgesetzes ist zwar zu berücksichtigen, daß das Genfer Abkommen bezweckte, einen einheitlichen Rechtszustand für die Vertragsstaaten zu schaffen. Das Gesetz wird daher, soweit dies möglich ist, aus sich heraus ausgelegt werden müssen. Diese Auslegung ist aber nur in beschränktem Umfange möglich. Das Wechselrecht ist keine in sich abgeschlossene, vom übrigen Recht ablösbare Materie. Es bildet vielmehr einen Teil des allgemeinen Privatrechts; das Wechselgesetz stellt innerhalb des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einen Ausschnitt dar, der nur im Zusammenhang mit diesem Recht erfaßt werden kann (Staub-Stranz a.a.O., Allgem. Einleitung Anm. 9). Auch die allgemeinen Auslegungsgrundsätze sind in den einzelnen Vertragsstaaten verschieden. Die Frage, ob ein Gesetz streng oder weniger streng auszulegen sei, hat in den Vertragsstaaten z.B. bei der Auslegung des Art. 31 Abs. 4 WG zu verschiedenen Ergebnissen geführt (vgl. hierüber BGHZ 22, 149 ff, 152) [BGH 15.11.1956 - II ZR 163/56]. Bei der Anwendung des ausländischen Gesetzes muß aber die Rechtsprechung dieses Landes berücksichtigt werden; unter dem Recht eines Landes ist nicht nur die positive Rechtsvorschrift als solche, sondern das Recht zu verstehen, wie es durch die Rechtsprechung und Rechtslehre gestaltet ist (Quassowski-Albrecht a.a.O. Art. 92).

13

3.

Aus der Anwendbarkeit des niederländischen Rechts folgt, daß die Beklagten die Revision nicht darauf stützen können, das Berufungsgericht habe Bestimmungen des niederländischen Rechts unrichtig ausgelegt. Grundsätzlich kann die Revision insoweit auch keine Verfahrensrüge erheben. Von diesem Grundsatz können nur dann Ausnahmen gemacht werden, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gegeben hat, das Berufungsurteil verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere ein Vorbringen einer Partei übersehen worden ist (BGHZ 3, 346, 347 [BGH 08.11.1951 - IV ZR 10/51]; BGH WM 1959, 1110). Die Revision macht in dieser Hinsicht geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Rechnung, auf die in den Wechseln hingewiesen worden sei, eine Nummer getragen habe; hieraus ergebe sich, daß das konkrete Grundgeschäft den Inhalt der Wechselverpflichtung bestimmt habe oder jedenfalls möglicherweise bestimmt habe. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht übersehen, daß die Rechnung mit einer Nummer versehen war. Es hat sich ausdrücklich und eingehend mit der Frage befaßt, welche Bedeutung dem in den Wechseln enthaltenen Hinweis auf die "Rechnung Nr. 149" zukomme. Das Berufungsgericht hat allerdings den Hinweis auf diese Rechnung anders gewürdigt als es die Revision tut. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 286 ZPO.

14

4.

Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung des deutschen internationalen Privatrechts gestützt werden. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Frage, ob der Wechsel gültig ist, nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht beurteilt. Hierbei ist unerheblich, daß es die Anwendbarkeit dieses Rechts insoweit auf Art. 93 Abs. 2 WG und nicht auf Art. 92 WG gestützt hat. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß sich die Rechtsstellung der Klägerin nach dem Recht der Niederlande bestimme. Das Berufungsgericht hat alsdann, ebenfalls zutreffend, dargelegt, daß in den Niederlanden das gleiche Wechselrecht gelte wie in Deutschland, da die Vorbehalte, von denen die Niederlanden Gebrauch gemacht hätten, die Formerfordernisse der Wechsel nicht berühre. Hierbei ist unschädlich, daß das Berufungsgericht die dem Art. 1 WG gleichlautende niederländische Bestimmung nicht aufgeführt, sondern auf Arte 1 WG Bezug genommen hat. Diese Bezugnahme ist nur äußerlicher Art; sie ändert nichts an der Tatsache, daß das Berufungsgericht niederländisches Recht angewendet hat (RG VII 323/19, Urt. v. 2. Januar 1920, Nachschlagewerk des Reichsgerichts § 549 ZPO Nr. 149; Wieczorek ZPO § 549 Anm. G I a 3).

15

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinick