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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1956, Az.: II ZR 163/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1956
Aktenzeichen
II ZR 163/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 03.10.1955
OLG Hamburg - 07.12.1955

Fundstellen

  • BGHZ 22, 148 - 162
  • DB 1957, 18-19
  • JZ 1957, 175
  • NJW 1957, 340-342 (Volltext mit amtl. LS) "Bedeutung des Überleitungsvertrages für Kursicherungsverträge"

Prozessführer

der Firma H. & L., H., P.,

Prozessgegner

das Bankhaus G. A. K., H., H.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Die Auslegungsregel des Art. 31 Abs. 4 WG, nach welcher in der Bürgschaftserklärung anzugeben ist, für wen die Bürgschaft geleistet wird und mangels einer solchen Angabe die Bürgschaft als für den. Wechselaussteller abgegeben anzusehen ist, ist widerlegbar.

  2. 2.)

    Die Aufschubklausel "nicht vorzulegen vor Ablauf von drei Monaten nach Friedensschluß" auf einen während des zweiten Weltkrieges ausgestellten Sichtwechsel entspricht der Vorschrift des Art. 34 Abs. 4 WG nach welcher der Aussteller vorschreiben kann, daß der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden darf.

  3. 3.)

    Die Aufschubklausel "nicht vorzulegen vor Ablauf von drei Monaten nach Friedensschluß" auf einen im zweiten Weltkrieg ausgestellten Sichtwechsel, der über englische Pfunde lautet und dessen Hingabe ein Kurssicherungsvertrag zugrunde liegt, nach welchem ein Exporteur die ihm zustehende Forderung gegen seinen in England ansässigen Kunden einem Importeur mit der Verpflichtung, ihm bis spätestens drei Monate nach Friedensschluß diese englischen Pfunde zur Verfügung zu stellen, abgetreten hat, ist, da ein formeller Friedensschluß mit England nicht stattgefunden hat, dahin auszulegen, daß die Vorlegungsverpflichtung drei Monate nach einem Ereignis eintritt, welches in wirtschaftlicher Beziehung die gleichen Wirkungen zeitigt wie ein formeller Friedensschluß mit England.

  4. 4.)

    Am 5. Mai 1955 ist im Sinne eines Kurssicherungsvertrages, der zwischen zwei bei Abschluß des Vertrages im jetzigen Bundesgebiet oder den Westsektoren von Berlin ansässigen Finnen geschlossen worden ist, ein Zustand geschaffen worden, der in wirtschaftlicher Beziehung hinsichtlich deutscher in England beschlagnahmter Vorkriegswarenforderungen einem Friedensschlusse mit England entspricht. An diesem Tage ist der Überleitungsvertrag in Kraft getreten, der diese Vorkriegsforderungen gegenüber englischen Schuldnern regelte.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter, der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Dezember 1955 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer 1 für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg vom 3. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Importfirma, hatte in England Warenschulden in englischer Währung, sie hatte dort Waren in der Zeit vor dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges gekauft, die sie infolge des Kriegszustandes mit England nicht bezahlen konnte. Die Firma Trygve P. (P.), eine Exportfirma in H., hatte Außenstände in englischer Währung in England. Sie hatte nach England vor Kriegsausbruch Waren exportiert, ihre englischen Kunden schuldeten ihr den Kaufpreis.

2

Die Reichsbank bemühte sich während des Krieges, Im- und Exporteuren behilflich zu sein, das Kursrisiko, das sie liefen - der Importeur, der sich durch die Kriegsverhältnisse nicht in der Lage sah, seine in ausländischer Währung bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, der Exporteur, der infolge des Kriegszustandes die ihm in Fremdwährung zustehenden Forderungen nicht einziehen konnte - auf ein erträgliches Maß herabzumindern. Zur Erreichung dieses Zweckes bediente sie sich der Bankanstalten. Sie ließ ihnen Listen, in denen Verpflichtungen von Importeuren und Forderungen von Exporteuren in der gleichen Währung zusammengestellt waren, mit der Aufforderung zugehen, Im- und Exporteure zusammenzuführen, um diesen zu einem internen Ausgleich im Wege der Kompensation zu verhelfen. Ein solches "Kurssicherungsgeschäft", das der Genehmigung der Reichsbank unterlag, konnte zwischen Im- und Exporteur in der Weise abgeschlossen werden, daß der Importeur die ihm vom Exporteur angebotene Fremdwährung zu einem vereinbarten Kurse, im allgemeinen zum Tageskurs, gegen Zahlung des Betrages in Reichsmark bei Abschluß des Vertrages kaufte, während der Exporteur sich verpflichtete, die verkauften Valutabeträge bei Friedensschluß, spätestens jedoch drei Monate nach diesem Zeitpunkt, dem Importeur zu liefern. Konnte das Sicherungsgeschäft bis spätestens drei Monate nach Friedensschluß nicht abgewickelt werden, dann sollte es in der Weise liquidiert werden, daß der Importeur den gekauften Fremdwährungsbetrag zum mittleren Tageskurs der Fremdwährung, in der der Vertrag abgeschlossen war, an den Exporteur zurück verkaufte. Zur Sicherung der Ansprüche des Importeurs gegenüber dem Exporteur sollte, sofern der Importeur dies verlangtes, der Exporteur eine vom Importeur ausgestellte Tratte akzeptieren und mit dem Giro einer Bank versehen lassen (Rdschr. des Reichsbankdirektoriums vom 19. Januar 1940 betr. Kurssicherung von Forderungen und Verpflichtungen aus dem Warenverkehr gegenüber Feindstaaten).

3

Die Klägerin hat ein solches Kurssicherungsgeschäft zu den von der Reichsbank ausgearbeiteten Richtlinien unter Vorbehalt der Genehmigung der Reichsbank mit der Firma P. im März 1940 abgeschlossen. Die Reichsbank hat den Sicherungsvertrag mit Schreiben vom 23. Mai 1940 genehmigt. Der Genehmigungsbescheid hat im wesentlichen den nachstehenden Inhalt:

Wir erteilen Ihnen (der Klägerin) die Genehmigung zum Abschluß eines Kurssicherungsgeschäftes mit der Firma P., H. auf der Basis des Kurses von RM 9,75 für ein englisches Pfund in Höhe von £ 3913.17.6.

Die Lieferung der Pfunde hat bis spätestens drei Monate nach Friedensschluß zu erfolgen. Der Verkauf findet sogleich statt, indem die Firma P. Ihre Tratte akzeptiert, die über den genannten Betrag lautet. Die Tratte ist mit einem Giro des Bankhauses G. A. K. in. H. zu versehen und Ihnen gegen Zahlung von RM 38.160,27 auszuhändigen. Die Firma P. tritt Ihnen ihre Forderungen gegen das feindliche Ausland ab, verpflichtet sich jedoch, nach Kriegsende sich bei ihren englischen Schuldnern in Ihrem Interesse zu verwenden, als ob es sich noch um ihre eigenen Außenstände handele.

Wenn drei Monate nach Friedensschluß das Sicherungsgeschäft nicht erfüllt werden kann, ist es in der Weise zu liquidieren, daß Sie die gekauften Pfunde zum mittleren Tageskurs an die Firma P. zurückverkaufen. Den Reichsmarkgegenwert für die von Ihnen anderweitig zu beschaffenden Pfunde erhalten Sie durch Liquidierung des obengenannten Pfund-Akzeptes.

4

Die Klägerin hat in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Kurssicherungsvertrage gemäß dem erteilten Genehmigungsbescheid den Kaufpreis an die Firma mit RM 38.160,27 im Jahre 1940 gezahlt. Die Firma P. hat den von der Klägerin am 19. März 1940 ausgestellten Sichtwechsel über £ 3913.17.6 akzeptiert, ihn mit der Unterschrift der Beklagten versehen lassen und der Klägerin ausgehändigt.

5

Auf der Rückseite des Wechsels befindet sich das Indossament der Klägerin an die N. Bank AG sowie der notarielle Protest vom 6. August 1955, inhalts dessen der Notar dem Bezogenen P. den Wechsel an diesem Tage vorgezeigt, ihn ohne Erfolg zur Zahlung der Wechselsumme aufgefordert und demzufolge gegen ihn Protest mangels Zahlung erhoben hat.

6

Die Klägerin als Inhaberin des Wechsels hat im Wechselprozeß gegen die Beklagte als Wechselbürgin unter Umrechnung der Wechselsumme in Deutsche Mark nach dem amtlichen Kurs vom 6. August 1955 (1 £ = DM 11,71) beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 45.843,22 DM nebst Zinsen vom 6. August 1955 und Nebenkosten zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, eine ordnungsgemäße Vorlage des Sichtwechsels sei nicht erfolgt. Der Inhaber der Firma P. sei am 6. August 1955 nicht in Hamburg gewesen. Seine bei Ausstellung des Wechsels bestehende Einzelhandelsfirma sei zunächst in eine OHG, später in eine GmbH umgewandelt worden. Der von dem Notar aufgenommene Protest sei unrichtig. Der Notar habe gegen den Geschäftsführer der P.-GmbH, N. protestiert. Die Vorlegungsfrist des Art. 34 WG, die für Sichtwechsel ein Jahr nach Ausstellung betrage, sei bereits am 20. März 1941 abgelaufen, da der Wechsel am 19. März 1940 ausgestellt worden sei. Der Wechselanspruch der Klägerin sei verjährt.

8

Das Landgericht hat die Beklagte unter Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren antragsgemäß verurteilt.

9

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

10

Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit welcher sie die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs im Wechselprozeß weiter verfolgt, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Unterschrift der Beklagten auf der Vorderseite des Wechsels eine von ihr übernommene Wechselbürgschaft erblickt (Art. 31 Abs. 3 WG). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte sich für die Akzeptantin wechselmäßig verbürgt habe.

12

Nach Art. 31 Abs. 4 WG ist in der Erklärung des Wechselbürgen anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

13

Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum sowohl im Geltungsbereich des deutschen Wechselgesetzes als auch in Rechtsprechung und Schrifttum derjenigen Staaten, die in Gemeinschaft mit Deutschland an der Genfer Wechselkonferenz im Jahre 1930 teilgenommen und sich dem Abkommen über ein gemeinsames Wechselgesetz angeschlossen haben, streitig, ob Art. 31 Abs. 4 WG bzw. die entsprechende Vorschrift in den Wechselrechten der dem Abkommen beigetretenen Staaten unwiderlegbar oder lediglich als eine Auslegungsregel zu werten ist, die nur dann in Anwendung kommt, wenn sich aus der Wechselurkunde oder aus Umständen außerhalb der Wechselurkunde keine anderweitige eindeutige Feststellung treffen läßt.

14

Der Senat stimmt dem Berufungsgericht zu, daß Art. 31 Abs. 4 WG eine widerlegbare Auslegungsregel ist. Es ist möglich, aus dem engen räumlichen Zusammenhang der Unterschrift des Bürgen mit der Unterschrift eines anderen Wechselverpflichteten im Wege der Auslegung entgegen dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 4 WG zu schließen, daß die Bürgschaft zugunsten desjenigen übernommen ist, mit dessen Unterschrift die Unterschrift des Bürgen eindeutig im engen räumlichen Zusammenhang steht. Durch einen derartigen augenfälligen Zusammenhang wird die in Art. 31 Abs. 4 WG geforderte ausdrückliche Erklärung, zu wessen Gunsten der Bürge die Bürgschaft übernommen hat, ersetzt.

15

In dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit hat die Beklagte ihren Namen unmittelbar unter die Namensunterschrift der Akzeptantin, und zwar parallel zu dieser gesetzt. Dieser Umstand allein rechtfertigt schon, die Bürgschaftserklärung entgegen der Vorschrift des Art. 31 Abs. 4 WG als für die Akzeptantin abgegeben zu werten. Aus dieser Plazierung der Unterschrift der Beklagten unmittelbar unter der der Firma P. erhellt, daß die Beklagte für diese die wechselmäßige Bürgschaft übernehmen wollte (der gleichen Ansicht: Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckrecht zu Art. 31 WG Anm. 3 B; Ulmer. Das Recht der Wertpapiere S 273/274; vgl. auch Selowsky in Wertpapiermitteilungen 1956 S 774 ff; die nachstehenden Entscheidungen ausländischer Gerichte in Ländern, deren Wechselgesetz eine dem Art. 31 Abs. 4 WG entsprechende Vorschrift enthält, so Frankreich: Tribunal de Commerce, Seine 1949 und 1952; Cour d'Appel, 1953; Schweden: Obergericht (Hovrätt), 1934; Schweiz: Bundesgericht, 1951; anderer Ansicht Stranz, Wechselrecht zu Art. 31 WG Anm. 4; Staub-Stranz, Wechselrecht zu Art. 31 WG Anm. 5; Knurr-Hammerschlag zu Art. 31 WG Anm. 3; Priese-Rebentrost zu Art. 31 WG Anm. 3; OLG Stuttgart mit zustimmender Anm. von Rilk in JW 1937, 548/549; ausländische Entscheidungen: Holland: Arrondissement's rechtsbank 1938; Oesterreich: OLG Wien, 1937, 1938, 1940, 1953; Portugals Collegio Supremo, 1940. [Die ausländischen Entscheidungen sind dem Buche von v. Caemmerer, Internationale Rechtsprechung zum Genfer einheitlichen Wechsel- und Scheckrecht von 1954 zu Art. 31 Abs. 4 WG S 193 ff entnommen]). Es kommt noch hinzu, daß der Wille der Beklagten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien dahin ging, die Bürgschaft für die Akzeptantin zu übernehmen. Wenn auch aus Gründen der Wechselstrenge grundsätzlich verneint werden muß, daß derartige außerhalb der Wechselurkunde liegende Umstände geeignet sind, gegenüber Dritterwerbern des Wechsels, die zu dem Bürgen keine andere Beziehung haben als den durch die Wechselurkunde verbrieften Wechselanspruch, die gesetzliche Auslegungsregel des Art. 31 Abs. 4 WG zu widerlegen, so können sie im Verhältnis zwischen Bürgen, Aussteller und Akzeptanten doch von Bedeutung sein. Ist zwischen dem Bürgen und Aussteller, wie im vorliegenden Rechtsstreit, unstreitig, daß der Bürge sich zugunsten der Akzeptantin verbürgen wollte, so würde es sinnwidrig sein, die gesetzliche Auslegungsregel des Art. 31 Abs. 4 WG entgegen dem Willen der Beteiligten im Widerspruch zu dem währen Willen des Bürgen in Anwendung zu bringen (ebenso OLG Saarbrücken in Saarländische Rechts- und Steuerzeitschrift 1954 S 12). Die Beklagte hat sich somit für die Akzeptantin wechselrechtlich verbürgt.

16

II.

Die Beklagte hatte eingewandt, die Klägerin habe unterlassen, auf dem Sichtwechsel zu vermerken, daß sie die Vorlegungsfrist zur Zahlung gemäß Art. 34 WG verlängert habe. Sie habe, nicht vorgeschrieben, daß der Wechsel nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Friedensschluß vorgelegt werden dürfe. Aus diesem Grunde sei die Wechselvorlegungsfrist ein Jahr nach Ausstellung, also am 19. März 1941, abgelaufen. Innerhalb dieser einjährigen Vorlegungsfrist habe die Klägerin den Sichtwechsel nicht zur Zahlung vorgelegt. Durch die Versäumung der Vorlegungsfrist habe die Klägerin zwar ihre Ansprüche gegen die Firma Paulsen als Akzeptantin und gegen sie als Wechselbürgin zugunsten der Akzeptantin nicht verloren, weil Art. 53 WG gegen den Akzeptanten und dessen Bürgen nicht zur Anwendung komme. Der Sichtwechsel sei aber mit dem letzten Tage der Vorlegungsfrist fällig geworden. Mit diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist gemäß Art. 70 WG in Lauf gesetzt worden, die gegen den Akzeptanten und dessen Bürgen drei Jahre betrage, jedoch durch die Kriegs- und Nachkriegsgesetzgebung gehemmt gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung dieser Kriegs- und Nachkriegsvorschriften sei der Wechselanspruch am 6. August 1955, an welchem die Klägerin den Wechsel der Akzeptantin und ihr vorgelegt zu haben behauptet, verjährt gewesen. Die Beklagte hat daher die Einrede der Verjährung erhoben.

17

Es ist richtig, daß eine Verlängerung der Vorlegungsfrist, ebenso wie die Vorschrift des Ausstellers, daß ein Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden dürfe, auf dem Wechsel vermerkt werden muß. Die Fristen können, obwohl das Gesetz es nicht ausdrücklich vorschreibt, nur auf der Wechselurkunde bestimmt werden. Die Fristverlängerung ebenso wie der Vorlegungsaufschub nach Art. 34 Abs. 4 WG müssen durch die Unterschrift desjenigen gedeckt sein, der die Anordnung erläßt (Staub-Stranz WG zu Art. 34 Anm. 4 in Verb mit Anm. 4 zu Art. 23 WG und Anm. 8 zu Art. 22 WG; Baumbach-Hefermehl WG zu Art. 34 Anm. 1 B und 2). Diesen Aufschubvermerk trägt der in Streit befangene Wechsel nicht. Der im Wechselprozeß klagende Aussteller eines Wechsels, der diesen Vermerk auf den Wechsel unterlassen hat, kann aber diesen Einwand mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln gegenüber demjenigen Wechselschuldners mit dem er über den Vorlegungsaufschub eine ausdrückliche Abrede unmittelbar getroffen hat, entkräften. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin mit der Beklagten, wie sie urkundlich nachgewiesen habe, eine Vereinbarung getroffen habe, daß der Sichtwechsel von ihr nicht vor drei Monaten nach Friedensschluß mit England vorgelegt werden dürfe. Die Klägerin hat ein Schreiben vom 9. Mai 1940, dessen Empfang die Beklagte ausdrücklich anerkannt hat, mit Schriftsatz vom 16. September 1955 zum Zwecke des Urkundenbeweises vorgelegt. In diesem Schreiben bestätigt die Klägerin der Beklagten, daß sie das Akzept drei Monate nach Friedensschluß mit England präsentieren werde. Zu einem früheren Zeitpunkt solle das Akzept nur nach vorheriger Übereinkunft präsentiert werden können. Die Klägerin hat ferner mit der Berufungsbegründung vom 9. November 1955 ein Schreiben der Beklagten vom 19. März 1940 überreicht. In diesem Schreiben hat die Beklagte ihr eine Belastungsaufgabe über RM 38.160,27 erteilt und sie auf die Fälligkeit des Akzeptes per "3 Monate nach Friedensschluß laut Rbk-Bedingungen" hingewiesen. Diese Urkunde hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß die Prozeßparteien die Vorlegungsfrist bis drei Monate nach Friedensschluß durch Vereinbarung aufgeschoben haben und daß die Reichsbankbedingungen auch Gegenstand der zwischen den Prozeßparteien getroffenen Vereinbarungen geworden seien. An diese Auslegung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Sie bedeutet einmal, daß zwischen den Prozeßparteien unmittelbar eine Vereinbarung bezüglich der Vorlegungsfrist dahingehend getroffen worden ist, daß diese erst drei Monate nach Friedensschluß mit England begann. Sie bedeutet ferner, daß die Beklagte, obwohl nur Wechselbürgin, Vertragskontrahentin der Klägerin neben der Firma P. bezüglich des der Wechselhingabe zugrunde liegenden Kurssicherungsgeschäfts geworden ist.

18

III.

Begann somit die Vorlegungsfrist in Bezug auf die Beklagte erst drei Monate nach Friedensschluß, so ergibt sich hieraus, daß der Wechselanspruch gegen die Beklagte nicht am 19. März 1941 fällig geworden und somit die Laufzeit der Verjährungsfrist bezüglich dieses Anspruchs nicht am 20. März 1941 begonnen hat. Die Verjährung dieses Anspruchs konnte vielmehr erst nach Eintritt des Zeitpunktes eintreten, bis zu welchem ein Vorlegungsaufschub vereinbart war, also drei Monate nach Friedensschluß mit England. Dieser Zeitpunkt war im März 1941 nicht eingetreten. Zu dieser Zeit befand sich England noch mit Deutschland im Kriege.

19

IV.

Es war nunmehr zu prüfen, ob eine derartige Klausel auf einem Sichtwechsel eine genügende zeitliche Bestimmung ist, durch die wechselrechtliche Fristen in Lauf gesetzt werden können. Würde die Klägerin, wie es ihre Pflicht war, den Vorlegungsaufschub "zur Zahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Friedensschluß" auf dem Wechsel vermerkt haben, so würde diese Angabe zwar nicht wörtlich der Vorschrift des Art. 34 Abs. 2 WG entsprechen, nach welcher der Aussteller eines Sichtwechsels vorschreiben kann, daß der Sichtwechsel nicht "vor einem bestimmten Tage" zur Zahlung vorgelegt werden darf. Die Bestimmbarkeit des Tages braucht sich jedoch nicht aus einer genauen Angabe des Datums auf dem Wechsel ergeben, sondern es genügt eine allgemein verständliche Umschreibung, aus der sich der Kalendertag ergibt (Staub-Stranz zu Art. 33 WG Anm. 7). Als eine derartige ausreichende Umschreibung des Vorlege-Datums war der Friedensschluß mit England bei Hingabe des Wechsels im Jahre 1940 anzusehen. Damals konnten die Parteien mit Sicherheit damit rechnen, daß an einem, bestimmten in der Zukunft liegenden, wenn auch zur Zeit der Wechselhingabe noch nicht bestimmbaren Tage der Friedensschluß mit England eintreten werde. Daß von einem Friedensschluß mit "England" die Vorlegungsfrist des in englischer Währung ausgestellten Wechsels abhängen sollte, geht aus dem der Wechselhingabe zugrunde liegenden Begebungsvertrage zwischen den Prozeßparteien eindeutig hervor. Der Friedensschluß zwischen zwei im Kriegszustand befindlichen Staaten ist in dem Leben dieser Völker von so entscheidender Bedeutung, insbesondere auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet, daß der Tag seines Eintritts wenigstens nach den zur Zeit der Wechselhingabe herrschenden allgemeinen Vorstellungen von der Art, einen Kriegszustand zu beenden, als allgemein bekannt vorausgesetzt werden konnte. Dieser Tag ist daher als eine hinreichende Umschreibung anzusehen, aus der sich der Kalendertag ohne Schwierigkeiten bestimmen ließ. Hieraus ergibt sich, daß eine derartige Zeitbestimmung bezüglich der Vorlage des Sichtwechsels den Anforderungen des Art 34 Abs. 4 WG entsprach. Das gleiche muß zwischen den Parteien gelten, wenn dieser Vermerk, wie im vorliegenden Rechtsstreit, nicht auf dem Wechsel vermerkt war, sondern auf Vereinbarung der Parteien beruhte.

20

V.

Es ist daher zu untersuchen, ob und gegebenenfalls wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist. Erst mit dem Ablauf des Tages, an welchem drei Monate nach Friedensschluß mit England vergangen waren, begann die einjährige Vorlegungsfrist gemäß Art. 31 Abs. 1, 4 WG in Verbindung mit Art. 73 WG.

21

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß es bei der Entscheidung des Rechtsstreits auf das Datum des Friedensschlusses nicht ankomme. Sollte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Friedensschluß mit England noch nicht drei Monate zurückliegen, so wäre der Wechsel angesichts der verlängerten Vorlegungsfrist noch nicht fällig. Wollte man jedoch annehmen, daß mit England bereits länger als drei Monate ein dem Friedensschluß gleichzusetzender Zustand eingetreten sei, so greife die Regelung der Reichsbankbedingungen ein, nach welchen die Lieferung der von der Klägerin gekauften englischen Pfunde spätestens drei Monate nach diesem Ereignis hätte erfolgen müssen. Da jedoch in dieser Zeitspanne das Sicherungsgeschäft unstreitig nicht abgewickelt worden sei, da die Firma P. die der Klägerin verkauften Pfunde nicht habe liefern können, so müsse das Sicherungsgeschäft in der Weise liquidiert werden, daß die Klägerin die gekauften Pfunde der Firma P. zurückverkaufe. Hieraus folge, daß mit Ablauf von drei Monaten nach Eintritt eines dem Friedensschluß gleichzusetzenden Zustandes der Wechselanspruch der Klägerin nicht mehr geltend gemacht werden könne. Es müßten nunmehr die für diesen Fall vorgesehenen Geschäfte vorgenommen werden. Ansprüche aus dieser Liquidierung des Sicherungsgeschäfts seien aber anderer Art als der von der Klägerin geltend gemachte Wechselanspruch. Diese Ansprüche könnten vor allem nicht im Wechselprozeß durchgeführt werden. Aus diesem Grunde sei die Klage abzuweisen.

22

Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Würde man dem Berufungsgericht folgen, so hätte es bei der Unterstellung, daß ein einem Friedensschluß mit England gleichzusetzender Zustand noch nicht eingetreten sei, die Klage als zur Zeit unbegründet abweisen müssenc Handelte es sich um Ansprüche, welche die Klägerin im Wechselprozeß nicht durchsetzen konnte, so hätte das Berufungsgericht die Klage gemäß § 597 Abs. 2 ZPO als in der gewählten Prozeßart unzulässig abweisen müssen.

23

Der streitige Wechsel ist ein Kautionswechsel. Er sollte der Klägerin, die ihrerseits den Kaufpreis für die ihr nach Friedensschluß zu liefernden Pfunde an die Firma P. bezahlt hatte, zur Sicherheit dafür dienen, daß diese Firma ihre Verpflichtung auf Lieferung der Pfunde zur vereinbarten Zeit erfülle. Der Wechsel diente der Klägerin aber auch zur weiteren Sicherheit dafür, daß sie bei Nichtabwicklung des Kurssicherungsgeschäfts mit Hilfe des Pfundakzepts nun ihrerseits die Mittel in die Hand bekam, die sie brauchte, um ihre englischen Gläubiger zu befriedigen, nachdem ihr die von der Firma P. gekauften Pfunde nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Dies geht aus dem Genehmigungsbescheid der Reichsbank vom 23. Mai 1940, dessen Bedingungen Vertragsinhalt geworden sind, eindeutig hervor. Unter Liquidierung des Pfundakzeptes zu diesem im Vorstehenden ausgeführten Zweck kann nach dem Sinn des Vertrages nur die Geltendmachung der Rechte aus dem Akzept verstanden werden. Der Klägerin standen somit auch nach Rückgängigmachung des Sicherungsgeschäfts noch Rechte aus dem Wechsel gegenüber der Beklagten als unmittelbarer Vertragspartnerin und Wechselbürgin zu.

24

VI.

Ein Friedensschluß im formellen Sinn ist mit Großbritannien nicht geschlossen worden. Es war daher zu untersuchen, ob bei dieser Sachlage die Vorlegungsklausel "drei Monate nach Friedensschluß" dahin ausgelegt werden kann, daß an Stelle des Friedensschlusses ein einem Friedensschluß gleichzusetzender Zustand gesetzt werden kann und, sofern dies zu bejahen ist, ob ein solcher Zustand im Sinne des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kurssicherungsvertrages eingetreten ist.

25

Die Auslegung dieser Klausel im Kurssicherungsvertrage, die auf Grund der zwischen den Prozeßparteien getroffenen Vereinbarung auch hinsichtlich des Wechselbegebungsvertrages Vertragsinhalt geworden ist, kann das Revisisionsgericht selbst vornehmen. Wie aus dem Rundschreiben der Reichsbank vom 19. Januar 1940 hervorgeht, sind Kurssicherungsverträge in der von den Parteien gewählten Form unter Hingabe eines Sichtwechsels als typische Verträge anzusehen, bei denen sich beide Vertragsteile bestimmten Vertragsbedingungen unterwarfen, die für eine Vielheit von Vertragsverhältnissen in weiteren Gebieten als einem Oberlandesgerichtsbezirk bestimmt sind.

26

Sinn und Zweck solcher Kurssicherungsverträge war, den Importeuren die Möglichkeit zu geben, ihre Vorkriegsvalutaschulden in deutscher Währung zu konsolidieren und durch Ankauf der von ihnen geschuldeten ausländischen Valuten ein Kursrisiko auszuschalten. Durch den Ankauf der Fremdwährungsbeträge sollten die Importeure in den Stand gesetzt werden, ihre Verpflichtung, sobald der Friede geschlossen war, gegenüber ihren Auslandsgläubigern zu erfüllen. Hierbei war es dem wirtschaftlichen Zweck eines Kurssicherungsvertrages entsprechend gleichgültig, ob dieser Zeitpunkt mit einem formellen Friedensschluß eintrat oder infolge eines Ereignisses, das die gleichen Wirkungen zeitigte wie ein Friedensschluß.

27

Es entspricht somit der bei Abschluß des Kurssichelungsvertrages von den Parteien verfolgten Absicht, die Klausel dahin auszulegen, daß, sofern ein Friedensschluß den Krieg zwischen Großbritannien und Deutschland nicht beendete, wohl aber ein Zustand durch anderweitige internationale Vereinbarungen geschaffen wurde, der in wirtschaftlicher Beziehung einem Friedensschluß gleichzuachten ist, der Zeitpunkt des Eintritts dieses Zustandes bzw. eine bestimmte Zeit nach Eintritt dieses Zustandes an Stelle der getroffenen Klausel "drei Monate nach Friedensschluß" treten sollte.

28

VII.

Die Bundesrepublik befindet sich seit dem 9. Juli 1951 nicht mehr im Kriegszustand mit Großbritannien. Die britische Regierung übermittelte an diesem Tage eine Note zu Händen des Staatssekretärs Hallstein, nach welcher der formelle Kriegszustand mit Deutschland am 9. Juli 1951 als beendet galt (Keesings Archiv der Gegenwart 1951 S 3017). Auf Anweisung des britischen Außenministeriums richtete der britische Hochkommissar in Deutschland am gleichen Tage eine Mitteilung an die Bundesregierung, in der u.a. ausgeführt wurde, "Verträge, die vor dem Kriege zwischen Personen im Vereinigten Königreich und Personen in Deutschland abgeschlossen wurden, bleiben auch der Gesetzgebung über Handelsgeschäfte mit dem Feinde unterworfen." (Archiv der Gegenwart a.a.O.).

29

Es ist daher weiter zu prüfen, ob nach dem 9. Juli 1951 ein Ereignis eingetreten ist, welches eine Regelung der Vorkriegsgeschäfte zwischen England und Deutschland herbeigeführt hat.

30

Die Klägerin hat vorgetragen, daß nach der Auffassung der Bank deutscher Länder "der wirtschaftliche Friedensschluß" mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Londoner Schuldenabkommens am 16. September 1953 eingetreten sei. Spätestens sei aber mit der Souveränitätserklärung der Bundesrepublik am 5. Mai 1955 (Inkrafttreten der Pariser Verträge) nunmehr auch politisch ein dem "Friedensschluß" gleichzusetzender Zustand unter dem Gesichtspunkt der seinerzeit abgeschlossenen Kurssicherungsverträge geschaffen worden.

31

Dem Sinn des Kurssicherungsabkommens entsprechend muß ein dem Friedensschluß gleichzuachtender Zustand in dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem normale wirtschaftliche Beziehungen mit Großbritannien wieder möglich waren, insbesondere es wieder möglich erschien, Vorkriegsgeschäfte mit dem Ausland zur Abwicklung zu bringen, insbesondere auch solche, aus denen sich Forderungen gegen das Ausland ergaben. Dieser Zustand ist durch das Londoner Schuldenabkommen nicht in vollem Umfang eingetreten. Durch dieses Abkommen ist nur eine Regelung der Auslandsschulden erfolgt. Es enthält keine Regelung über die deutschen Auslandsguthaben. Hierauf kommt es aber im vorliegenden Rechtsstreit an, da die Lieferung der Pfunde aus dem englischen Guthaben der Firma P. erst möglich war, wenn hierüber eine Regelung zwischen Großbritannien und der Bundesrepublik getroffen war. Klare Verhältnisse hierüber waren auch dann geschaffen, wenn eine Regelung in der Richtung getroffen wurde, daß eine Einziehung dieser Guthaben nicht möglich ist. In dieser Richtung bestimmt der Art. 3, 4, 5 des sechsten Teils (Reparationen) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag), daß die Bundesrepublik in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben wird, die gegen das deutsche Auslandsvermögen oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollten, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die drei Mächte mit anderen alliierten Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden (Art. 3 Abs. 1). Nach Art. 4 kann die Bundesrepublik über deutsche Auslandswerte, die noch nicht übertragen oder liquidiert worden sind oder über Liquidationserlöse, über die noch nicht verfügt worden ist, Vereinbarungen mit allen Staaten schließen, mit denen sich Deutschland seit dem 1. September 1939 im Kriegszustand befunden hat, die nicht Mitglieder der Internationalen Reparations Agentur (IARA) sind. Mit den Mitgliedern der IARA kann die Bundesrepublik außer in hier nicht in Betracht kommenden Fällen Vereinbarungen nur schließen über Vermögenswerte, welche diese Mitgliedstaaten gemäß Teil III der Verrechnungsregeln der IARA freiwillig von der Buchung zu ihren Lasten gemäß Teil II ausschließen können (Art. 4 Abs. 1 u. Abs. 2 a). Die sog. IARA-Staaten sind die 19 Staaten, die das Pariser Reparationsabkommen vom 14. Januar 1946 geschlossen haben (Kutscher-Grewe, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen zu Abschn VI Art. 4 Anm. 2). Zu diesen Staaten gehört Großbritannien. Die Beklagte hat nichts dafür dargetan, daß die von der Firma P. der Klägerin verkaufte Pfundforderung unter diejenigen Vermögenswerte fällt, bezüglich deren die Bundesrepublik Vereinbarungen mit Großbritannien in seiner Eigenschaft als Mitglied der IARA schließen kann. Schließlich bestimmt Teil VI Art. 5 des Überleitungsvertrages, daß die Bundesrepublik Vorsorge treffen wird, daß die früheren Eigentümer der Werte, die beschlagnahmt worden sind, entschädigt werden.

32

Aus diesen Vorschriften geht hervor, daß keine Aussicht auf Freigabe von Auslandsforderungen aus Vorkriegswarengeschäften gegen England nach diesem Vertrage, der ein Teil der Pariser Verträge ist, bestehen. Dieser Vertrag, der in Gemäßheit des Art. 1 des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Protokoll in Kraft tritt (BGBl 1955 II, 215), ist laut Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 5. Mai 1955 an diesem Tage in Kraft getreten (BGBl 1955 II, 628). In diesem Zeitpunkt war über das Schicksal der Kurssicherungsverträge entschieden. Die Forderungen aus Vorkriegswarenforderungen gegen England werden seitens der englischen Schuldner nicht erfüllt. Die Gläubiger wurden gemäß Abschn VI Art. 5 des Überleitungsvertrages auf Entschädigung durch die Bundesrepublik verwiesen. Dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überleitungsvertrages ist nach Sinn und Zweck der Kurssicherungsverträge als Zeitpunkt für das dem Friedensschluß gleichzusetzende Ereignis anzusehen.

33

War somit drei Monate nach Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes, also am 5. August 1955, das Kurssicherungsgeschäft nicht erfüllt, so war die Klägerin berechtigt, den von der Firma P. gekauften Pfundbetrag dieser zurückzuverkaufen. Es stand ihr weiter das Recht zu, den Sichtwechsel zur Zahlung vorzulegen, wodurch die Fälligkeit des Wechsels eintrat.

34

Die Revision trägt vor, das Pfundguthaben der Firma Paulsen habe nicht der Beschlagnahme deutschen Vermögens unterlegen. Der Inhaber der Firma P. sei schwedischer Staatsangehörigkeit. Dies würde er, wenn das Gericht ihn danach gefragt haben würde, erklärt haben. Die Revision erhebt eine Rüge aus § 139 ZPO.

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Dieser Rüge ist der Erfolg zu versagen. Es war Sache der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin, hierauf das Gericht hinzuweisen. Es kommt auch hierauf nicht an. Die Beklagte und Paulsen haben gemeinschaftlich mit der Klägerin einen Kurssicherungsvertrag zu den Bedingungen der Reichsbank geschlossen. Derartigen Verträgen war die Verpflichtung der Exporteure gemeinsam, die ausländische Valuta spätestens drei Monate nach Friedensschluß zu liefern. Dies geht aus dem Rundschreiben der Reichsbank vom 19. Januar 1940 und aus dem diesem Rundschreiben beigefügten Muster des Genehmigungsbescheides hervor. Auch im vorliegenden Rechtsstreit enthielt der Genehmigungsbescheid diese Klausel, die dem Sinn und Zweck des Kurssicherungsvertrages entsprach. Diese Klausel muß einheitlich für alle Kurssicherungsverträge ausgelegt werden.

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VIII.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Sicherungsgeschäft nicht erfüllt worden ist. Die Firma Paulsen hat, wie sie selbst zugegeben hat, innerhalb drei Monaten nach dem dem Friedensschluß mit England gleichzusetzenden Ereignis, nämlich dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages, die von ihr der Klägerin verkauften Pfunde nicht zu deren Gunsten einziehen können. Das Sicherungsgeschäft war daher in der vereinbarten Zeit nicht abgewickelt. Es traten also nunmehr die Regelungen für den Fall des nicht erfüllten Vertrages ein. Die Klägerin konnte nunmehr der Akzeptantin den Wechsel zur Zahlung vorlegen. Dies ist durch Vorlage des Wechsels bei der Firma P., wie sich aus der Protesturkunde vom 6. August 1955 ergibt, also innerhalb der Jahresfrist des Art. 34 WG geschehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln auch die Vorlage des Wechsels bei der Beklagten nachgewiesen hat. Auf jeden Fall reicht für die Fälligkeit der Schuld der Wechselbürgin des Akzeptanten die Vorlage des Wechsels bei diesem aus.

37

Die Beklagte hat die Rechtswirksamkeit des von dem Notar aufgenommenen Protestes gegen P. bestritten. Der Notar hat, wie sich aus der Protesturkunde ergibt, dem Bezogenen P. den Wechsel in dem auf dem Wechsel angegebenen Geschäftslokal vorgelegt und ihn ohne Erfolg zur Zahlung der Wechselsumme aufgefordert. Er hat deshalb Protest mangels Zahlung gegen P. erhoben. Gegen diesen urkundlich nachgewiesenen Protest hat die Beklagte eingewandt, der Notar habe P. den Wechsel nicht vorgelegt. Die Protesturkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (Baumbach-Lauterbach ZPO zu § 418 Anm. 1). Sie begründet vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache ist zulässig (§ 418 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat jedoch ihre Behauptung mit dem im Wechselprozeß zulässigen Beweismittel weder angetreten noch geführt. Es ist daher in diesem Stadium des Verfahrens davon auszugehen, daß die Vorlage zur Zahlung am 6. August 1955 erfolgt ist. Mit dieser Vorlage des Sichtwechsels wurde die in dem Wechsel verbriefte Summe fällig, und zwar auch gegen die Beklagte als Wechselbürgin (Art. 32 WG).

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IX.

Der Wechselanspruch des Klägers einschließlich der Zinsen und Nebenkosten ist daher begründet (Art. 47 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2, Art. 48, 49 WG). Die Klägerin war berechtigt, deutsche Mark aus dem Fremdwährungswechsel zu verlangen. Der Wechsel trägt keinen Effektivvermerk. Die Klägerin kann, da die Beklagte die Zahlung verzögert hat, Deutsche Mark nach dem Kurse des Verfalltages verlangen (Art. 14 Abs. 1 und 3 WG).

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Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer 1 für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg vom 30. Oktober 1955 zurückzuweisen. Die Beklagte hat in Gemäßheit des § 97 ZPO die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Nörr