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Art. 14 WG - Wirkung

Bibliographie

Titel
Wechselgesetz
Redaktionelle Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4133-1

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

  1. 1.
    das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
  2. 2.
    den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
  3. 3.
    den Wechsel weiter geben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.