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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1973, Az.: 1 StR 422/73

Vorliegen des Raubtatbestandes bei zuerst anderen Zwecken dienender Gewaltanwendung; Reichweite des § 250 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1973
Aktenzeichen
1 StR 422/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 03.04.1973

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Herrenmaßschneider Drago D. aus M., geboren am ... 1948 in O./Jugoslawien, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. April 1973

    1. 1.

      dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Notzucht und Nötigung zur Unzucht verurteilt wird (§§ 249, 177, 176 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB),

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit einem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und einem Verbrechen der Notzucht (§ 177 StGB) zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Er erhebt in seiner Revision die Sachrüge und bringt vor, er sei zu Unrecht wegen Straßenraubes schuldig gesprochen worden. Seine Tat erfülle nur die Voraussetzungen des einfachen Raubes. Der Angeklagte beantragt, den Schuldspruch abzuändern, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision hat Erfolg.

2

1.

Die Strafkammer hat festgestellt:

3

Auf der Tegernseer Landstraße in M. faßte der Angeklagte den Entschluß, die neunzehnjährige Petra M. die sich weigerte, mit ihm durch den Wald zu gehen, unter Anwendung von Gewalt sexuell zu mißbrauchen. Durch einen Schlag ins Gesicht und durch Androhung weiterer Schläge zwang er sie, ihm etwa 30 m weit in den Wald zu folgen und sich hinzulegen. Der Angeklagte setzte sich auf Petra M., ergriff ihre im Grase stehende Handtasche, durchsuchte sie, nahm aus der Geldbörse einen Zwanzigmarkschein und steckte ihn in der Absicht, das Geld für sich zu behalten, in seine Jackentasche. Aus Angst vor Mißhandlungen ließ Petra M. die Wegnahme geschehen.

4

Dessen war sich der Angeklagte bewußt. Er nötigte anschließend sein Opfer zur Duldung unzüchtiger Handlungen und des Geschlechtsverkehrs. Als er den Tatort verließ, nahm der Angeklagte die Handtasche von Petra M. mit. Er warf sie am nächsten Tag in eine Mülltonne.

5

2.

Die tatbestandlichen Elemente des Raubes (Diebstahl und Nötigung) liegen vor und weisen die für diese Straftat erforderliche gegenseitige Bindung auf. Die Fallgestaltung gibt keinen Anlaß, auf die Frage einzugehen, ob eine Wegnahme unter bloßer Ausnutzung einer nicht zum Zwecke des Diebstahls geschaffenen Zwangslage den Tatbestand erfüllen kann (vgl. dazu BGH NJW 1969, 619; BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - 2 StR 234/67 -, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1968, 17; LK 9. Aufl. § 249 Rdn. 10). Als er wegnahm, wirkten Gewalt und Drohungen des Angeklagten nicht nur als schon abgeschlossene Handlungen auf das eingeschüchterte Mädchen psychisch fort. Der auf seinem Opfer sitzende Angeklagte, der bereit war, jeden Widerstand und jede Abwehr durch weitere Schläge oder andere Mißhandlungen zu brechen, wandte die Nötigungsmittel vielmehr weiterhin an.

6

Daß er sie auch zum Zwecke des Diebstahls einsetzte, also der Nötigung - wenn auch nur vorübergehend und unter Beibehaltung der sexuellen Zielvorstellungen - die auf Wegnahme gerichtete Zweckbestimmung gab (vgl. dazu RG GA Bd. 47, 284; BGHSt 4, 210, 211; LK a.a.O. Rdn. 19), ist festgestellt.

7

Unerheblich (für den Tatbestand des einfachen Raubes) ist es, ob der Angeklagte Gewalt und Drohung zunächst nur anwandte, um sein Opfer zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu nötigen. Der Senat hat bereits in BGHSt 20, 32 Raub bejaht, wenn der Täter die zuerst anderen Zwecken dienende, aber dann fortdauernde Gewaltanwendung auf Grund neuen Entschlusses zur Wegnahme benutzt.

8

3.

Die Annahme eines schweren Raubes wird von den Feststellungen nicht getragen.

9

a)

Der Tatort der Wegnahme lag nicht innerhalb des in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB umschriebenen Schutzbereichs. Er kann sich zwar auf leicht begehbare Flächen in unmittelbarer Nähe eines öffentlichen Wegs erstrecken (vgl. BGHSt 13, 287, 288; BGH LM StGB § 250 Nr. 14 = MDR 1957, 242; Urteile des Senats vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 373/63 - und vom 4. Februar 1969 - 1 StR 613/68 -). Eine Stelle im Walde, 30 Meter von der Straße entfernt, kann jedoch nicht in den Schutzbereich einbezogen werden.

10

b)

Die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestands könnten dennoch erfüllt sein, wenn der Angeklagte die Nötigungshandlung auch zum Zwecke der Wegnahme schon auf der Straße begonnen hätte (vgl. BGHSt 14, 383, 386; 17, 179, 181; BGH LM StGB § 250 Nr. 4; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1967 - 4 StR 516/67 -). Das ergeben die Feststellungen jedoch nicht. Es ist möglich, daß der Angeklagte den Entschluß zur Wegnahme erst an dem Orte faßte, an dem er sie ausführte, obgleich das psychiatrische Gutachten von Professor Dr. Dietrich und frühere Straftaten des Angeklagten die Folgerung nahelegen, daß auch bei der Wegnahme des Geldes und der Handtasche sexuelle Motive im Spiele waren. Entschloß sich der Angeklagte zum Diebstahl erst als er auf seinem Opfer saß und die im Grase stehende Handtasche leicht ergreifen konnte, beging er nur einen einfachen Raub (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 - 5 StR 170/61 -).

11

4.

Es ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung die Feststellung getroffen werden könnte, der Angeklagte habe auch zum Zwecke der Wegnahme mit seinen Nötigungshandlungen schon auf der Straße begonnen. Der Senat hat daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus dahin geändert, daß der Beschwerdeführer des Raubes nach § 249 StGB schuldig ist.

12

5.

Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Seine Änderung mußte jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs fuhren, weil der Rahmen, innerhalb dessen die Strafkammer die Strafe bestimmte (§§ 250 Abs. 1, 73 Abs. 2 StGB), nunmehr entfallen ist.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen