Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1969, Az.: 1 StR 613/68
Strafbarkeit wegen schweren Raubs durch die gewaltsame Wegnahme einer Geldbörse; Vorliegen eines "öffentlichen Weges" bei einer mit einem Weg räumlich eng zusammenhängenden, leicht begehbaren Randfläche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 30.05.1968
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Februar 1969,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer,
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 1968 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dem Angeklagten T. wird die Untersuchungshaft seit dem 31. Mai 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Straßenraubs schuldig gesprochen und den Angeklagten T. zur Zuchthausstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten R. zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihre Revisionen erheben nur die allgemeine Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
Die Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Auch die Annahme eines schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist rechtlich unbedenklich.
Nach den Feststellungen wurde das Opfer niedergeschlagen, nachdem er sich zum Austreten "etwa zwei Meter weit in das rechts neben dem Fahrweg liegende Gebüsch" begeben hatte (UA S. 9). Die gewaltsame Wegnahme der Geldbörse geschah also nicht auf dem Weg, den das Landgericht rechtsfehlerfrei als öffentlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen hat (UA S. 8, 9, 15). Indessen genügt auch die mit dem Weg räumlich eng zusammenhängende, leicht begehbare Randfläche den Erfordernissen der Vorschrift (BGHSt 13, 287, 288 [BGH 20.10.1959 - 5 StR 339/59]; LM StGB § 250 Nr. 14 = MDR 1957, 242 Nr. 54; BGH Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 373/63). Eine solche Stelle war hier der Tatort. Anders als im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1962 (5 StR 110/62), in dem der Raub in einem acht bis zehn Schritt seitwärts liegenden Gebüsch geschah, spielte sich hier die Tat nur zwei Meter vom Wege ab. Der Umstand, daß M. im Gebüsch stand, zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach den Feststellungen kann es sich nur um ein lockeres Gebüsch gehandelt haben, das die Begehbarkeit nicht hinderte; denn der 30 Meter entfernt stehende Martin Ra. konnte trotz der Dunkelheit den Vorgang beobachten (UA S. 9). Die Strafkammer durfte deshalb, wie ersichtlich geschehen, davon ausgehen, daß die Tat sich auf einer leicht begehbaren, in unmittelbarer Nähe des Weges liegenden Fläche abgespielt hat.
Da hiernach die gewaltsame Wegnahme an einem durch § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB besonders geschützten Ort stattgefunden hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Angeklagten den Straßenraub schon auf einem öffentlichen Weg dadurch begonnen haben, daß sie das Opfer in Raubabsicht untergehakt den eine Sackgasse bildenden Fahrweg entlanggeführt haben.
Loesdau
Pikart
Pfeiffer
Zipfel